RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2009 GeschäftszahlK121.458/0002-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER und Mag. HEILEGGER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom
- Januar 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Alfred V*** (Beschwerdeführer) gegen die N*** Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) vom
- November 2008 wegen Verletzung in den Rechten auf Löschung und Richtigstellung, in eventu auch im Recht auf Auskunft, wird entschieden: - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).Rechtsgrundlage: Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und verfahrensrelevanter Sachverhalt In der am
- November 2008 (als E-Mail mit Attachments und sicherer elektronischer Signatur) bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer (im Text der eigentlichen E-Mail) eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin, eine Auftraggeberin des privaten Bereichs. Angeschlossen war als elektronische Beilage (Attachment) jedoch das auf der Website der Datenschutzkommission zum Download zur Verfügung stehende Formular für eine allgemeine Beschwerde gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs mit der (durch Ankreuzen erhobenen) Behauptung, durch die Beschwerdegegnerin im Recht auf Löschung verletzt worden zu sein und dem (wiederum durch Ankreuzen gestellten) Antrag, die Datenschutzkommission möge auf eine Verletzung im Recht auf Richtigstellung durch die Beschwerdegegnerin erkennen. Mit Schreiben vom
- November 2008, GZ: K121.458/0002- DSK/2008, wurde der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch sowie auf die gerichtliche Zuständigkeit für die Durchsetzung des Löschungs- und Richtigstellungsrechts gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs aufmerksam gemacht und ihm aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche den Mangel der inhaltlichen Widersprüchlichkeit des Beschwerdebegehrens zu beheben. Auf die Folgen eines unbehobenen Mangels wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufmerksam gemacht.Mit Schreiben vom
- November 2008, GZ: K121.458/0002- DSK/2008, wurde der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch sowie auf die gerichtliche Zuständigkeit für die Durchsetzung des Löschungs- und Richtigstellungsrechts gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs aufmerksam gemacht und ihm aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche den Mangel der inhaltlichen Widersprüchlichkeit des Beschwerdebegehrens zu beheben. Auf die Folgen eines unbehobenen Mangels wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufmerksam gemacht. Es erfolgte keine weitere Eingabe seitens des Beschwerdeführers (Zustellung von GZ: K121.458/0002-DSK/2008 durch Hinterlegung am
- November 2008 nachgewiesen). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der zitierten Verwaltungsakten. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag vom
- November 2008 nicht erfüllt. Gerade aber die Bezeichnung des Rechtes bzw. der Rechte, dessen bzw. deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht werden soll, ist für die Behandlung der Beschwerde, insbesondere die Beurteilung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission, wesentlich. Da die Beschwerde somit mit dem vorliegenden Inhalt zur Behandlung nicht geeignet ist, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag vom
- November 2008 nicht erfüllt. Gerade aber die Bezeichnung des Rechtes bzw. der Rechte, dessen bzw. deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht werden soll, ist für die Behandlung der Beschwerde, insbesondere die Beurteilung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission, wesentlich. Da die Beschwerde somit mit dem vorliegenden Inhalt zur Behandlung nicht geeignet ist, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.