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{'item': 'K121.392/0009-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.02.2009 GeschäftszahlK121.392/0009-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] [Anmerkung Bearbeiter: mit diesem Bescheid wurde folgende Geschäftszahl miterledigt: K121.391/0001-DSK/2009] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Februar 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerden des Anton B*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Mai 2008 gegen
  3. W*** AG (Erstbeschwerdegegnerin) und
  4. Friedrich L***, Inh. d. n. protokollierten Einzelunternehmens L*** Detektive (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: -Strichaufzählung Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs.1, 3 Z 1, 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Ziffer eins, 26 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 B e g r ü n d u n g : A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  5. Mai 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Aufgrund seiner – auf seinen zwei inhaltlich identischen Internetseiten – kritischen Berichterstattung über Vorkommnisse und Zustände bei der Erstbeschwerdegegnerin habe deren Vorstand im Oktober 2004 das Detektivbüro des Zweitbeschwerdegegners beauftragt, seine vermuteten Informanten auszukundschaften. Daraufhin hätten sich die Detektive vor allem an seine „Fersen geheftet“, um in Erfahrung bringen zu können, mit wem von der Belegschaft der Beschwerdeführer Kontakt habe. Er sei ja die einzige namentlich bekannte Figur in der Sache gewesen. Das Faktum der seinerzeitigen Bespitzelung sei dem Beschwerdeführer erst im März 2008 durch zwei – der Beschwerde beigelegte – Berichte im Nachrichtenmagazin „X***“ bekannt geworden. Bezugnehmend auf den ersten der beiden Artikel habe der Beschwerdeführer daher die Beschwerdegegner jeweils mit Schreiben vom
  6. März 2008 um Auskunft über die unerlaubte Datenerhebung und Datenverarbeitung ersucht. Diesem Begehren sei die Erstbeschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  7. Mai 2008 und die Zweitbeschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  8. Mai 2008 nur unzureichend nachgekommen, weil Daten in Zusammenhang mit der „seinerzeitigen Bespitzelung“ nicht genannt worden seien bzw. überhaupt nicht auf seine in diesem Zusammenhang gestellten Fragen eingegangen worden sei. Die – in Kopie vorgelegte – von der Firma „L*** Detektive“ für die erbrachte Leistung an die Erstbeschwerdegegnerin ausgestellte Rechnung vom
  9. Februar 2005 lasse zweifelsfrei auf den Einsatz elektronischer Datenermittlung wie Datenverarbeitung schließen. Für einen „Organisationsbeitrag“ von Euro 16.584,18 sei dem Vorstand der Erstbeschwerdegegnerin ein umfangreicher abschließender Bericht geliefert worden, welcher offenbar automationsunterstützt erstellt worden sei. Im Übrigen bestätige der Zweitbeschwerdegegner in seinem Schreiben vom
  10. Mai 2008, dass der dem Auftraggeber ausgehändigte Bericht über die stattgefundene Observierung auf elektronischer Basis entstanden sei. Die Erstbeschwerdegegnerin bringt in ihren Stellungnahmen vom
  11. August 2008 und vom
  12. September 2008 dazu vor, sie habe vor mehr als drei Jahren im Sinne der aktienrechtlichen Verpflichtung versucht, manifest gewordene Lücken und Quellen von Indiskretionen in ihrem unternehmensinternen Daten- und Kommunikationssystem fachkundig untersuchen zu lassen. Der diesbezügliche Bericht des von ihr beauftragt gewesenen Detektivbüros sei – eben wegen des Wissens um undichte Stellen insbesondere im elektronischen System – nur in Papierform an das Vorstandsmitglied der Beschwerdegegnerin ergangen. Nach Durchsicht und Lektüre dieses Berichtes im Vorstand sei die Sache mangels Substanz der Erhebungsergebnisse von der Erstbeschwerdegegnerin nicht weiter verfolgt worden. Da es weder sinnvoll gewesen sei, hierüber separate Urkundennachweise zu führen oder anzulegen und die Erstbeschwerdegegnerin auch daran interessiert gewesen sei, jede Publizität zu vermeiden, sei der erwähnte Bericht daher lange vor dem
  13. März 2008 vernichtet worden. Die Erstbeschwerdegegnerin verfüge daher über keinerlei relevanten Daten betreffend den Beschwerdeführer, die über das Auskunftsbegehren vom
  14. Mai 2008 hinausgehen würden. Der Zweitbeschwerdegegner brachte in seinen Stellungnahmen vom
  15. August 2008 und vom
  16. September 2008 vor, der Zweitbeschwerdegegner sei Berufsdetektiv. Zwischen ihm und der Erstbeschwerdegegnerin habe ein Auftragsverhältnis bestanden. Abgesehen davon, dass ohnedies die Erstbeschwerdegegnerin Auftraggeberin der in Rede stehenden Datenverarbeitung durch den Zweitbeschwerdegegner wäre, sei eine Auskunft im vorliegenden Fall schon deshalb nicht möglich, weil der Zweitbeschwerdegegner keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeite; es sei im Oktober 2007 beim Zweitbeschwerdegegner zu einem Systemabsturz gekommen, weshalb „jedwede gespeicherten personenbezogenen Daten, die sich vor Oktober 2007 durch eine Berichterstattung allfällig noch auf der Festplatte befunden haben könnten“, endgültig gelöscht worden seien. Über Aufforderung der Datenschutzkommission legte der Zweitbeschwerdegegner eine Rechnung betreffend den Festplattenaustausch am Notebook des Zweitbeschwerdegegners (der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Rechnungsempfängerin der Rechnung, der L*. u. L*. ***GmbH, sei) vom
  17. Oktober 2007 mit Schreiben vom
  18. September 2008 vor. Dazu brachte er vor, für den Umstand des Systemabsturzes selbst und die „Zerstörung“ der Festplatte gebe es naturgemäß keinen Beleg. Die vorgelegte Rechnung ist an die L*** ***GmbH, die – angesichts derselben Adresse – ihren Sitz beim Zweitbeschwerdegegner hat, adressiert. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben jeweils vom
  19. Oktober 2008 aus, die Erstbeschwerdegegnerin sei nach wie vor auf die wesentlichen Punkte seiner Fragen nicht eingegangen. Die Vernichtung des in Rede stehenden Papierberichtes werde bestritten. Wie dem Beschwerdeführer „vertraulich und höchst glaubwürdig aus dem unmittelbaren Umfeld des W***-Vorstandes versichert wird, existiert dort nach wie vor der Endbericht über die Erhebungen der Fa. L***-Detektive im „Zeitraum von 07.
  20. bis 24.02.2005“ (lt. L***-Rechnung vom
  21. Februar 2005)“. Bezeichnenderweise habe der W***-Vorstand in seinem Schreiben vom
  22. Mai 2008 eine Vernichtung des Berichtes auch mit keinem Wort erwähnt. Auch der Zweitbeschwerdegegner sei nach wie vor auf die wesentlichen Punkte seiner Fragen nicht eingegangen und sei davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdegegnerin den Zweitbeschwerdegegner im Jahr 2005 neuerlich (sohin nach dem
  23. Februar 2005) mit seiner „Beschattung“ beauftragt habe und sohin weitere Daten über ihn durch die Beschwerdegegner verarbeitet werden. Entgegen den Ausführungen des Zweitbeschwerdegegners sei dem Zweitbeschwerdegegner die Verarbeitung seiner Daten sehr wohl zuzurechnen. Die Angaben in Bezug auf den Datenverlust des Zweitbeschwerdegegners seien nicht glaubwürdig. Gerade ein Detektivbüro, für das die jahrelang gesammelten Daten das eigentliche Betriebskapital darstellen, würde keine Mühe und Kosten scheuen, angeblich verlorene Daten wiederherstellen zu lassen. Zudem sei auch klar, dass – schon zum Zwecke der Dokumentation für die betriebliche Buchführung – eine Papierkopie des Endberichtes beim Zweitbeschwerdegegner nach wie vor existieren müsse. Da sich die Erstbeschwerdegegnerin weigere diesen Bericht vorzulegen, müsse der Zweitbeschwerdegegner eine Kopie desselben vorlegen. Die vom Zweitbeschwerdegegner vorgelegte Rechnung weise überdies keinen Stempel und keine Unterschrift auf und enthalte auch keinen Beleg für deren Bezahlung. Die Rechnung werde daher als Urkunde nicht anerkannt. Davon abgesehen sei die Rechnung auch nicht auf die Firma „L*** Detektive“, sondern auf eine L. u. L. Wirtschaftsdetektive Auskunftei GmbH“ ausgestellt und bestehe daher auch keine Identität zwischen dem Zweitbeschwerdegegner und dem Empfänger der Rechnung. In ihrer Stellungnahme vom
  24. Oktober 2008 brachte die Erstbeschwerdegegnerin vor, die Detektei L*** habe auch noch im Jahr 2005 Zusatzleistungen für die Beschwerdegegnerin erbracht. Der Erstbeschwerdegegnerin sei nicht bekannt, dass darüber ein Bericht erstattet worden sei. Selbst wenn es allerdings einen solchen Bericht gegeben hätte, wäre er aber ohnedies – mangels Relevanz – vernichtet worden. Der Zweitbeschwerdegegner führte in seiner Stellungnahme vom
  25. Oktober 2008 aus, es sei nach dem
  26. Februar 2005 zu keiner neuerlichen Beauftragung durch die Erstbeschwerdegegnerin gekommen, allerdings habe der Zweitbeschwerdegegner im Jahr 2005 kleinere vom ursprünglichen Auftrag umfasste Zusatzleistungen erbracht. Darüber sei kein gesonderter Bericht erstattet worden und werde überdies wiederum auf die EDV-Problematik des Zweitbeschwerdegegners verwiesen. Unter einem wurde ein Zahlungsbeleg der in Rede stehenden Rechnung über den Festplattenaustausch sowie ein Kontoauszug, der die durchgeführte Zahlung bestätigt, vorgelegt. In seiner über Ersuchen der Datenschutzkommission am
  27. Jänner 2009 im Amtshilfeweg erfolgten Einvernahme durch den Magistrat der Stadt Y*** führte der Zweitbeschwerdegegner, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, aus, er habe den Abschlussbericht am Laptop erstellt und der Erstbeschwerdegegnerin manuell übergeben. Eine Aufbewahrung und Speicherung dieses Abschlussberichtes sei nicht erfolgt, weil dies nach Übergabe des manuellen Berichtes an den Auftraggeber nicht vorgesehen sei. Auch die im Rahmen der Ermittlungen gesammelten Beweismaterialien seien nach Übergabe des Abschlussberichtes vernichtet worden. Der Zweitbeschwerdegegner verfüge auch sonst über keine Daten des Beschwerdeführers. In Bezug auf die Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Rahmen der von der Erstbeschwerdegegnerin beauftragten Observierung vom Zweitbeschwerdegegner gesammelt worden seien, verweigerte er unter Verweis auf seine Berufsverschwiegenheitspflicht, von der er nicht entbunden worden sei, seine Aussage. Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
  28. Februar 2009 aus, der Zweitbeschwerdegegner berufe sich völlig zu Unrecht auf seine Berufsverschwiegenheitspflicht, insbesondere dann, wenn er sich darauf ausrede, die Erstbeschwerdegegnerin habe ihn davon nicht entbunden. Vielmehr könne daraus geschlossen werden, dass der Zweitbeschwerdegegner sehr wohl Daten über den Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Observierungsmaßnahmen gesammelt habe. Die ansonsten – im Übrigen vom Rechtsvertreter beantworteten Fragen – seien unglaubwürdig und nicht nur offensichtlich unwahr, sondern „lächerlich und berufsbildlich gesehen mehr als peinlich“. So sei eine Vernichtung des in Rede stehenden Abschlussberichtes durch den Zweitbeschwerdegegner nach Übergabe an den Auftraggeber unglaubwürdig; der Auftraggeber könne nämlich jederzeit weitere auf den bisherigen Ermittlungen aufbauende Ermittlungen anfordern und sei ein Berufsdetektiv schon aus Haftungsgründen verpflichtet, Aufzeichnungen aufzubewahren. Unter Verweis auf ein beigelegtes Privatgutachten des staatlich geprüften und konzessionierten Berufsdetektivs, Arnold D***, sei es völlig unglaubhaft, dass ein Berufsdetektiv seine Daten nicht sichere bzw. nicht wiederherstellen könne. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom
  29. März 2008 jeweils eine dem Gesetz entsprechende Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt haben. C. Sachverhaltsfeststellungen
  30. Die Erstbeschwerdegegnerin beauftragte Ende 2004 die Detektei des Zweitbeschwerdegegners mit Erhebungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Kraftwerksausbauplänen der W*** im Sept. 2004 durch den (unternehmensfremden) Beschwerdeführer. Da diese Ausbaupläne vom Unternehmen selbst als vertraulich eingestuft worden waren, wurde von manifest gewordenen Lücken und Quellen von Indiskretionen im unternehmensinternen Daten- und Kommunikationssystem ausgegangen, die aufgeklärt werden sollten. Die Detektei des Zweitbeschwerdegegners hat nach Abschluss der Erhebungen Anfang 2005 einen Bericht an den Vorstand der Erstbeschwerdegegnerin übermittelt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in seiner ergänzenden Eingabe vom
  31. Oktober 2008 sowie dem unbestrittenen Vorbringen der Erstbeschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom
  32. August 2008, vom
  33. September 2008 und vom
  34. Oktober 2008 in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Zweitbeschwerdegegners in seinen Stellungnahmen vom
  35. August 2008, vom
  36. Oktober 2008 und in seiner Einvernahme vom
  37. Jänner
  38. Die DSK geht davon aus, dass dieser Bericht an die W*** tatsächlich aus Datensicherheitsgründen ausschließlich an ein bestimmtes Vorstandsmitglied und nur in Papierform übergeben und auch in der Folge nicht einer automationsunterstützten Verarbeitung zugeführt wurde. Beweiswürdigung: Auch wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet, hat er keine Argumente dafür vorgebracht, die die Darstellung des Erstbeschwerdegegners auch nur schlüssig widerlegen. Dass im Falle manifest gewordener unbefugter Datenweitergaben aus dem Unternehmensbereich der Untersuchungsbericht nicht in das sonst für die Datenspeicherung verwendete – und offenbar nicht „sichere“ - elektronische IT-System des Unternehmens übernommen wurde, ist plausibel.
  39. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass der Zweitbeschwerdegegner im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens keine Daten über den Beschwerdeführer elektronisch verarbeitet hat. Beweiswürdigung: Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun im Zeitraum vom 7.11.2004 bis 31.12.2005 über Auftrag der Erstbeschwerdegegnerin vom Zweitbeschwerdegegner – wie von ihm vermutet – „bespitzelt“ wurde oder nicht und insofern seine Daten vom Zweitbeschwerdegegner in einem Bericht elektronisch verarbeitet wurden, nennt der Beschwerdeführer keinen Grund, der die Annahme rechtfertigen würde, dass dieser Bericht im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens (
  40. März 2008) auch tatsächlich noch vorhanden war. Eine im Jahr 2004/2005 erfolgte allfällige elektronische Verarbeitung von ihn betreffenden Daten ist jedenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass im Jahr 2008 diese Daten auch tatsächlich noch vorhanden sein müssen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer zitierten und der Datenschutzkommission vorgelegten Zeitungsberichte aus dem Jahr 2008 nichts, weil darin nur ganz allgemein über die Erhebungen im Jahr 2004/2005, nicht aber über eine jetzige (und hier entscheidende) Speicherung von Daten des Beschwerdeführers, berichtet wurde. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, „die jahrelang gesammelten Daten“ würden „das eigentliche Betriebskapital“ des Zweitbeschwerdegegners darstellen und es sei daher eine Löschung dieser Daten auszuschließen, kann von der Datenschutzkommission nicht nachvollzogen werden, da die Relevanz und damit der Nutzen von aufgrund eines – wie im vorliegenden Fall – konkret bestimmten Auftrages ermittelten Daten für andere Auftragsverhältnisse des Berufsdetektivs nicht erkennbar ist.Beweiswürdigung: Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun im Zeitraum vom 7.11.2004 bis 31.12.2005 über Auftrag der Erstbeschwerdegegnerin vom Zweitbeschwerdegegner – wie von ihm vermutet – „bespitzelt“ wurde oder nicht und insofern seine Daten vom Zweitbeschwerdegegner in einem Bericht elektronisch verarbeitet wurden, nennt der Beschwerdeführer keinen Grund, der die Annahme rechtfertigen würde, dass dieser Bericht im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens (
  41. März 2008) auch tatsächlich noch vorhanden war. Eine im Jahr 2004 aus 2005, erfolgte allfällige elektronische Verarbeitung von ihn betreffenden Daten ist jedenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass im Jahr 2008 diese Daten auch tatsächlich noch vorhanden sein müssen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer zitierten und der Datenschutzkommission vorgelegten Zeitungsberichte aus dem Jahr 2008 nichts, weil darin nur ganz allgemein über die Erhebungen im Jahr 2004 aus 2005,, nicht aber über eine jetzige (und hier entscheidende) Speicherung von Daten des Beschwerdeführers, berichtet wurde. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, „die jahrelang gesammelten Daten“ würden „das eigentliche Betriebskapital“ des Zweitbeschwerdegegners darstellen und es sei daher eine Löschung dieser Daten auszuschließen, kann von der Datenschutzkommission nicht nachvollzogen werden, da die Relevanz und damit der Nutzen von aufgrund eines – wie im vorliegenden Fall – konkret bestimmten Auftrages ermittelten Daten für andere Auftragsverhältnisse des Berufsdetektivs nicht erkennbar ist. Ob der Zweitbeschwerdegegner weiters – wie vom Beschwerdeführer behauptet – über eine Papierkopie des Endberichts als Beleg im Rahmen seiner Geschäftsgebahrung verfügen muss , ist für die Beurteilung der Erfüllung seiner Auskunftspflicht nicht entscheidend, da sich diese nur auf strukturierte Dateien bezieht. Auch kann dem Argument nicht beigetreten werden, dass eine (elektronische) Fassung des Berichtes schon aus Gründen ordentlicher Geschäftsgebahrung, z. B. aus Haftungsgründen, beim Zweitbeschwerdegegner jedenfalls noch existieren müsse, da seit der Durchführung des Observierungsauftrags immerhin bereits mehr als 3 Jahre vergangen sind. Sonstige Anhaltspunkte, die die Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitigen Löschung ausschließen würden und im Gegenteil für eine andauernde elektronische Verarbeitung der in Rede stehenden Daten des Beschwerdeführers durch den Zweitbeschwerdegegner im hier relevanten Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens sprechen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind im Laufe des Verfahrens im Übrigen auch nicht hervorgekommen. Es hat im Gegenteil der Zweitbeschwerdegegner in seinen Stellungnahmen und in seiner Einvernahme vom
  42. Jänner 2009 die Zerstörung seiner bis zum Okt. 2007 von ihm allenfalls elektronisch verarbeiteten Daten durch eine Zerstörung seiner Festplatte behauptet und als Beweis hiefür immerhin eine Rechnung über einen Festplattenaustausch seines Laptops vom
  43. Oktober 2007 vorgelegt. Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass die technische Möglichkeit der Wiederherstellung von Daten der Festplatte bestanden habe, ist dies zwar richtig, aber kein eindeutiges Indiz dafür, dass die Berichts-Daten auch tatsächlich wieder hergestellt wurden. Angesichts des Umstandes, dass der Sachverhalt, der - möglicherweise – zu einer Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers geführt hat, im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens bereits mehr als drei Jahre zurücklag, ist die Behauptung der Beschwerdegegner, dass der Bericht nicht mehr vorhanden sei, nicht a priori unglaubwürdig. Des Weiteren fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens Daten über den Beschwerdeführer beim Zweitbeschwerdegegner (noch) vorhanden waren. Mit Schreiben vom
  44. März 2008 richtete der Beschwerdeführer jeweils folgendes auszugsweise wiedergegebenes Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegner: „… Das Nachrichtenmagazin „X***“ vom
  45. März 2008 berichtet ausführlich, dass die …. [Erstbeschwerdegegnerin] insbesondere seit dem Jahre 2004 u.a. durch die Beauftragung …. [des Zweitbeschwerdegegners] Daten über mich gesammelt hat. Ich ersuche Sie daher unter Hinweis auf § 1, 26 DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Beantwortung der folgenden Fragen:Ich ersuche Sie daher unter Hinweis auf Paragraph eins, 26, DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Beantwortung der folgenden Fragen: -Strichaufzählung Über welchen Zeitraum hinweg wurde meine Observation betrieben? -Strichaufzählung Auf welche Art und Weise wurde meine Privatsphäre ausgekundschaftet? -Strichaufzählung Über welche Personen aus meinem privaten bzw. persönlichen Umfeld wurde im Zuge der getätigten Überwachung ebenfalls Informationen gesammelt? -Strichaufzählung Welcher Art sind die durch Eindringen in meine persönlichen Lebensverhältnisse ausspionierten Informationen? -Strichaufzählung Welche technischen und elektronischen Hilfsmittel bzw. welche zur Aufzeichnung geeigneten Geräte sowie Instrumente zur Überwachung der elektronischen Datenübermittlung wurden für die Beschaffung von Daten über mich und über auch evtl. nur mit vermeintlich mit mir in Verbindung stehende Personen in Anwendung gebracht? -Strichaufzählung An welche Stellen und welche Personen wurden die erzielten Informationen oder Teile davon weitergegeben? -Strichaufzählung Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden die Daten gesammelt? -Strichaufzählung Welche Dienstleister haben Sie außerdem und insgesamt zum Zwecke der Beschaffung von Informationen über mich beauftragt? …“ Im Übrigen begehrte der Beschwerdeführer auch Auskunft über sämtliche seine Person betreffende Daten, die seit 2004 von der Beschwerdegegnerin verarbeitet werden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom
  46. März
  47. Daraufhin erteilte die Erstbeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  48. Mai 2008 eine näher konkretisierte allgemeine Auskunft über die seit 2004 den Beschwerdeführer betreffenden von ihr verarbeiteten Daten. Weiters teilte sie dem Beschwerdeführer folgendes mit: „Die speziellen Fragen Nr. 1 bis 9 Ihres Schreibens vom
  49. März 2008 beziehen sich offenbar auf einen im Nachrichtenmagazin „X***“ am
  50. März 2008 erschienenen Artikel, welcher die … [Beschwerdegegnerin] zum Gegenstand hatte. Zu diesem Artikel ist anzumerken, dass die …. [Beschwerdegegnerin] in der Vergangenheit unternehmensinterne Maßnahmen gesetzt hat um diverse Sicherheitslücken, welche im Unternehmen offenkundig bestehen, aufzudecken und nach Möglichkeit zu beseitigen. Diese Maßnahmen bildeten offenbar den Gegenstand des Artikels des Nachrichtenmagazins „X***“. Im letzteren Zusammenhang und bezogen auf Ihr Auskunftsbegehren vom
  51. März 2008 teilen wir mit, dass diesbezüglich in unserem Unternehmen keine Ihre Person betreffenden personenbezogenen Daten iSd § 4 Z 9 DSG erfasst, verarbeitet, gespeichert sind.„Die speziellen Fragen Nr. 1 bis 9 Ihres Schreibens vom
  52. März 2008 beziehen sich offenbar auf einen im Nachrichtenmagazin „X***“ am
  53. März 2008 erschienenen Artikel, welcher die … [Beschwerdegegnerin] zum Gegenstand hatte. Zu diesem Artikel ist anzumerken, dass die …. [Beschwerdegegnerin] in der Vergangenheit unternehmensinterne Maßnahmen gesetzt hat um diverse Sicherheitslücken, welche im Unternehmen offenkundig bestehen, aufzudecken und nach Möglichkeit zu beseitigen. Diese Maßnahmen bildeten offenbar den Gegenstand des Artikels des Nachrichtenmagazins „X***“. Im letzteren Zusammenhang und bezogen auf Ihr Auskunftsbegehren vom
  54. März 2008 teilen wir mit, dass diesbezüglich in unserem Unternehmen keine Ihre Person betreffenden personenbezogenen Daten iSd Paragraph 4, Ziffer 9, DSG erfasst, verarbeitet, gespeichert sind. …“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom
  55. Mai
  56. Der Zweitbeschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  57. Mai 2008 u.a. folgendes mit: „… Die von Ihnen gestellten Fragen betreffen einen im „X***“ erschienenen Artikel, welcher über die …. [Erstbeschwerdegegnerin] berichtete. Wir dürfen Ihnen diesbezüglich mitteilen, dass Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes gegenständlichenfalls die …. [Erstbeschwerdegegnerin] wäre, weshalb wir Sie diesbezüglich an diese verweisen dürfen. Darüber hinaus teilen wir Ihnen mit, dass der Rechner, auf welchem sich allfällige in diesem Zusammenhang (wenn auch in nicht strukturierter Form) gespeicherte Daten befanden, die Ihre Person betreffen, aufgrund eines Systemabsturzes im Oktober 2007 ausgetauscht werden mussten, sodass keinerlei Sie betreffenden Daten vorhanden sind. ……“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom
  58. Mai
  59. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  60. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. …
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; … § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit -Strichaufzählung des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder -Strichaufzählung der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder -Strichaufzählung der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder -Strichaufzählung des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder -Strichaufzählung der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. …
(6)Absatz 6,Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Absatz 7,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. …“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
  1. a)Was die behauptete Unvollständigkeit der Auskunft im Hinblick darauf betrifft, dass keine Daten über den Beschwerdeführer in Bezug auf die von der Erstbeschwerdegegnerin beauftragten Observierungsmaßnahmen in der Anfragebeantwortung bekannt gegeben wurden, war Folgendes zu erwägen:
  2. aa)Eine in diesem Zusammenhang erfolgte elektronische Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers bei der Erstbeschwerdegegnerin konnte – wie festgestellt wurde – nicht nachgewiesen werden und wurde vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht behauptet. Unbestritten ist hingegen, dass ein Bericht über die Ermittlungsergebnisse vom Zweitbeschwerdegegner der Erstbeschwerdegegnerin - aus Sicherheitsgründen - in Papierform vorgelegt wurde. Dass dieser Bericht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch vorhanden war, wird vom Beschwerdeführer postuliert, von der Erstbeschwerdegegnerin aber bestritten. Angesicht des Umstands, dass nur die Existenz eines Berichtes bei der Erstbeschwerdegegnerin in Papierform als erwiesen angenommen werden kann, kann die Frage, ob er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich noch vorhanden war, dahingestellt bleiben, da ein Auskunftsrecht nur für elektronisch oder in Dateiform verarbeitete Daten besteht: (§§ 1 Abs. 3 Z 1 iVm 26 DSG 2000). Unter „Datei“ ist gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 eine strukturierte Sammlung von Datensätzen zu verstehen; die Datensätze müssen also nach einem (personenbezogenen) Suchkriterium in der Datensammlung geordnet und dadurch unmittelbar auffindbar sein. Dass der Endbericht des Zweitbeschwerdegegners als Fließtext erzeugt wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mangels Verarbeitung von Daten in elektronischer oder Dateiform ist daher das Bestehen einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus diesem Bericht zu verneinen. Da das Bestehen anderer Datenanwendungen mit Daten des Beschwerdeführers weder behauptet noch erwiesen wurde, war daher wie im Spruch zu entscheiden.Dass dieser Bericht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch vorhanden war, wird vom Beschwerdeführer postuliert, von der Erstbeschwerdegegnerin aber bestritten. Angesicht des Umstands, dass nur die Existenz eines Berichtes bei der Erstbeschwerdegegnerin in Papierform als erwiesen angenommen werden kann, kann die Frage, ob er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich noch vorhanden war, dahingestellt bleiben, da ein Auskunftsrecht nur für elektronisch oder in Dateiform verarbeitete Daten besteht: (Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 26 DSG 2000). Unter „Datei“ ist gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 eine strukturierte Sammlung von Datensätzen zu verstehen; die Datensätze müssen also nach einem (personenbezogenen) Suchkriterium in der Datensammlung geordnet und dadurch unmittelbar auffindbar sein. Dass der Endbericht des Zweitbeschwerdegegners als Fließtext erzeugt wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mangels Verarbeitung von Daten in elektronischer oder Dateiform ist daher das Bestehen einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus diesem Bericht zu verneinen. Da das Bestehen anderer Datenanwendungen mit Daten des Beschwerdeführers weder behauptet noch erwiesen wurde, war daher wie im Spruch zu entscheiden.
  3. ab)Der Beschwerdeführer hat auch an den von der Erstbeschwerdegegnerin mit Ermittlungen beauftragten Zweitbeschwerdegegner ein Auskunftsbegehren gerichtet. Im Sinne des oben Gesagten kann auch an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Zweitbeschwerdegegner über diesen Bericht in Papierform verfügt oder nicht, weil eine Verpflichtung zur Auskunft der darin enthaltenen Daten aus § 26 DSG 2000 ohnedies nicht ableitbar wäre.
  4. ab)Der Beschwerdeführer hat auch an den von der Erstbeschwerdegegnerin mit Ermittlungen beauftragten Zweitbeschwerdegegner ein Auskunftsbegehren gerichtet. Im Sinne des oben Gesagten kann auch an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Zweitbeschwerdegegner über diesen Bericht in Papierform verfügt oder nicht, weil eine Verpflichtung zur Auskunft der darin enthaltenen Daten aus Paragraph 26, DSG 2000 ohnedies nicht ableitbar wäre. Allerdings ist unbestritten, dass der Zweitbeschwerdegegner diesen Bericht Anfang 2005 in einem Textdokument und damit automationsunterstützt erstellt hatte. Die Aussage, dass alle Datenanwendungen beim Zweitbeschwerdegegner durch einen Systemabsturz im Oktober 2007 vernichtet worden seien, konnte jedoch nicht als unrichtig erwiesen werden, sodass davon auszugehen ist, dass die beschwerdegegenständlichen (elektronischen) Unterlagen im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens nicht mehr vorhanden waren. Auskunft aus nicht mehr vorhandenen Unterlagen kann aber schon aus faktischen Gründen nicht gegeben werden. Da auch kein Anhaltspunkt dafür gefunden wurde, dass die Daten erst nach Stellung des Auskunftsbegehrens vernichtet worden wären, ist davon auszugehen, dass keine Verletzung im Recht auf Auskunft vorliegt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
  5. b)Angesichts des Umstandes, dass davon auszugehen ist, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten mehr vorhanden sind, kann die Beurteilung der Frage, inwieweit das Auskunftsbegehren über die nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 zulässigen Fragestellungen hinausgeht, dahingestellt bleiben.
  6. b)Angesichts des Umstandes, dass davon auszugehen ist, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten mehr vorhanden sind, kann die Beurteilung der Frage, inwieweit das Auskunftsbegehren über die nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 zulässigen Fragestellungen hinausgeht, dahingestellt bleiben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.