RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.02.2009 GeschäftszahlK178.294/0004-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: 3.1 Zur Genehmigungspflichtigkeit: Die beantragte Übermittlung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die Empfängerin O**** Limited nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 ansässig ist ([Empfängerland anonymisiert] ist britisches Überseegebiet, das nicht Teil der EU ist, sodass britisches Datenschutzrecht nicht zur Anwendung kommt -) und auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Übermittlung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die Empfängerin O**** Limited nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 ansässig ist ([Empfängerland anonymisiert] ist britisches Überseegebiet, das nicht Teil der EU ist, sodass britisches Datenschutzrecht nicht zur Anwendung kommt -) und auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.2 Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:3.2 Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sieGemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie -Strichaufzählung aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, und wenn -Strichaufzählung die rechtliche Befugnis des Empfängers für eine derartige Übermittlung ausreichend glaubhaft ist und wenn -Strichaufzählung die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre. Die Rechtmäßigkeit einer Überlassung an einen Dienstleister ist gemäß § 10 DSG 2000 an den Abschluss einer (schriftlichen) Vereinbarung geknüpft, in der der Auftraggeber für den Dienstleister die in concreto einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen festlegt.Die Rechtmäßigkeit einer Überlassung an einen Dienstleister ist gemäß Paragraph 10, DSG 2000 an den Abschluss einer (schriftlichen) Vereinbarung geknüpft, in der der Auftraggeber für den Dienstleister die in concreto einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen festlegt.
- a)Die vom Antrag umfassten Datenflüsse werden wie folgt gewertet: Es erfolgt eine Ermittlung von Daten durch die Antragstellerin, wenn ihre Mitarbeiter wahrgenommene Missstände in Verfolg der generellen Empfehlung ihres Arbeitgebers melden und diese Meldungen - sei es von der Antragstellerin selbst oder auch in ihrem Auftrag von einem Dienstleister - elektronisch aufgezeichnet werden. Da die Mitarbeiter bei derartigen Meldungen letztlich in Erfüllung von für sie verpflichtenden unternehmensinternen Verhaltensregeln tätig werden, sind ihnen derartige Meldungen nicht als Privatperson sondern als Organ des Unternehmens zuzurechnen, sodass datenschutzrechtlich handelndes Rechtssubjekt das Unternehmen ist. Der Antragstellerin ist daher die Eigenschaft eines Auftraggebers für die Verwendung von gemeldeten Missbrauchs(Verstoß-)daten zuzuerkennen – die (elektronischen) Aufzeichnungen stellen eine Datenanwendung der Antragstellerin dar, die im Übrigen von ihr auch beim Datenverarbeitungsregister zur Registrierung gemeldet wurde. Wenn nun Missbrauchsdaten im Wege der hiefür eigens eingerichteten Hotline ermittelt werden, geschieht auch dies nach dem vorstehend dargestellten Verständnis des Sachverhalts "für die Antragstellerin", da ihre Mitarbeiter als ihre Organe handeln. Die Aufzeichnung der Meldungen durch den Hotline-Betreiber ist daher – in dieser ersten Phase – als Dienstleistung für die Antragstellerin zu begreifen. Dementsprechend bedarf es besonderer Vereinbarungen, wie der Dienstleister mit den für die Antragstellerin ermittelten Daten zu verfahren hat. Die Verpflichtung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit einem vorgegebenen Inhalt ist im Bescheidspruch als aufschiebende Bedingung der Genehmigungserteilung für die Übermittlung von Missbrauchsdaten an die Muttergesellschaft enthalten – erst nachdem der von der Datenschutzkommission geforderte Dienstleistervertrag mit dem Hotline-Betreiber abgeschlossen wurde, darf von der vorliegenden Genehmigung zur Übermittlung von Daten an die O**** Limited Gebrauch gemacht werden. Die Pflicht zur Vorlage dieses Vertrages war zwecks Nachprüfbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulässigkeit tatsächlich stattfindender Übermittlungen im Spruch vorzusehen.
- b)Zur Rechtsgrundlage der beantragten Übermittlungen:
- aa)Wie im Sachverhalt ausgeführt, ist Maßstab für die zu meldenden Fälle der konzerninterne Verhaltenscodex. Für die Mitarbeiter der Antragstellerin haben die Regeln dieses Codex rechtliche Relevanz durch ihren Arbeitsvertrag, in dem die Verpflichtung zur Einhaltung des konzerninternen Verhaltenscodex bedungen wurde. Verstöße gegen diese Verhaltensregeln können unter Umständen auch arbeitsrechtlich relevant sein, sodass dem Arbeitgeber – das ist die Antragstellerin – ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Kenntnis von solchen Verstößen grundsätzlich zuzubilligen ist, wobei jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein wird. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Konzernspitze an der Kenntnis von allen Verstößen gegen die konzerninternen Verhaltensregeln wird demgegenüber nicht anzunehmen sein, da dies unverhältnismäßig wäre. Die Antragstellerin hat selbst Argumente während des Genehmigungsverfahrens vorgebracht, die erkennen lassen, wann überwiegende berechtigte Interessen der Konzernspitze in dieser Frage bestehen, nämlich dann, wenn mutmaßliche Verstöße durch Führungskräfte der österreichischen Tochtergesellschaft oder Verstöße mit besonders schwerwiegenden Folgen für den Gesamtkonzern vorliegen. Im Umfang der Meldung von maßgeblichen Verstößen, die leitenden Mitarbeitern der Antragstellerin angelastet werden, anerkennt die Datenschutzkommission das Bestehen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Übermittlung der Meldungsdaten an die Konzernspitze, da nur auf diese Weise mit hinlänglicher Sicherheit eine objektive Aufklärung der erhobenen Vorwürfe zu erwarten ist. Im Spruch war daher die Genehmigung für die Übermittlung von Daten über Meldungen über solche Verdachtsfälle zu erteilen. Die Genehmigung der Meldung von Vorfällen, die keine leitenden Mitarbeiter ("Entscheidungsträger") betreffen, war hingegen aus dem Grunde der speziellen Verhältnismäßigkeit abzuweisen, soweit solche Vorfälle nicht von schwerwiegender Bedeutung für den Gesamtkonzern sind: Bei Fällen, welchen eine solche besondere Bedeutung für den Gesamtkonzern mangelt, wird die Antragstellerin selbst ohne Hilfe der Konzernmutter - aber allenfalls unter Inanspruchnahme der österreichischen Rechtsverfolgungsbehörden - in der Lage sein, nach Aufklärung des Falles die notwendigen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Ob eine – zulässige – Meldung an die Konzernmutter mit Hilfe der von ihr eingerichteten "whistle blowing telephone hotline" erfolgt oder auf anderem Wege, ist datenschutzrechtlich letztlich nicht entscheidend; doch sind unterschiedliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, damit die Einhaltung der Zulässigkeitsgrenzen für die beantragten Übermittlungen möglichst gewahrt bleiben. Für die Übermittlung im Wege der Hotline ergibt sich daher die Verpflichtung, durch einen entsprechenden Vertrag mit dem Hotline-Betreiber dafür vorzusorgen, dass die bei der Hotline einlangenden Meldungen im Lichte der vorliegenden Genehmigung geprüft werden, damit nur die für eine Übermittlung geeigneten Meldungen an die Konzernspitze weitergegeben werden.
- bb)Die Zulässigkeit der Übermittlung von Verstoßdaten bedarf angesichts ihres hohen Schadenspotentials für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen, um eine Verletzung von Datenschutzrechten hintanzuhalten. Die Antragstellerin hat jene organisatorischen Begleitmaßnahmen im Antrag ("Europäische Anlage zum Verhaltenscodex") beschrieben, die im antragsgegenständlichen internen Verfahren zum Schutz von Betroffenenrechten vorgesehen sind. Sie entsprechen weitgehend jenen besonderen Garantien, die in der Äußerung WP 117 der Art. 29 Gruppe für eine datenschutzkompatible Führung eines "whistle blowing Systems" verlangt werden. Da diese Begleitmaßnahmen wesentlich sind für die Zulässigkeit der Datenanwendung, war ihre Umsetzung im Falle von Übermittlungen als Auflage in die Genehmigung aufzunehmen.
- bb)Die Zulässigkeit der Übermittlung von Verstoßdaten bedarf angesichts ihres hohen Schadenspotentials für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen, um eine Verletzung von Datenschutzrechten hintanzuhalten. Die Antragstellerin hat jene organisatorischen Begleitmaßnahmen im Antrag ("Europäische Anlage zum Verhaltenscodex") beschrieben, die im antragsgegenständlichen internen Verfahren zum Schutz von Betroffenenrechten vorgesehen sind. Sie entsprechen weitgehend jenen besonderen Garantien, die in der Äußerung WP 117 der Artikel 29, Gruppe für eine datenschutzkompatible Führung eines "whistle blowing Systems" verlangt werden. Da diese Begleitmaßnahmen wesentlich sind für die Zulässigkeit der Datenanwendung, war ihre Umsetzung im Falle von Übermittlungen als Auflage in die Genehmigung aufzunehmen.
- c)Zur Ablehnung der Übermittlung von Meldedaten in anderen Fällen: Der Antrag bezog sich auch auf Datenübermittlung im Falle von Verstößen "gegen Gesetze bezüglich Geldwäsche, Terrorismus, oder Umwelt- und Gesundheitsfragen". Da davon auszugehen ist, dass die österreichische Rechtsordnung diesbezüglich ausreichende Mittel zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands zur Verfügung stellt, konnte eine Übermittlung von Verdachtsdaten mangels Vorliegens eines überwiegenden berechtigten Interesses nicht genehmigt werden, es sei denn, dass der Verdacht leitende Angestellte ("Entscheidungsträger") oder Vorfälle von schwerwiegender Bedeutung für den Gesamtkonzern betrifft. Auch dem Antrag auf Genehmigung der Übermittlung von Daten aus dem Grund, dass durch einen bestimmten Verstoß gegen den Verhaltenscodex "die physische oder moralische Integrität eines Mitarbeiters bedroht sei", konnte nicht zur Gänze entsprochen werden, da – abgesehen von den im vorstehenden Absatz bezeichneten Ausnahmen – davon auszugehen ist, dass das österreichische Arbeits- und Arbeitnehmerschutzrecht hinreichenden Schutz bei derartigen Sachverhalten bietet. 3.3 Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Übermittlungsempfänger im Ausland: Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin als "Exporteur" von Daten und O**** Limited als "Importeur" einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin als "Exporteur" von Daten und O**** Limited als "Importeur" einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. Eine besondere Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Betreiber der Melde-Hotline ist hingegen nicht erforderlich, da der Betreiber K**** Inc. sich dem Safe Harbour Regime unterworfen hat und somit gemäß Entscheidung der Kommission 2000/520/EG vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" gewährleisteten Schutzes (siehe: ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 7–47, CELEX: 32000D0520) als Empfänger zu betrachten ist, bei dem ein adäquates Datenschutzniveau besteht.Eine besondere Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Betreiber der Melde-Hotline ist hingegen nicht erforderlich, da der Betreiber K**** Inc. sich dem Safe Harbour Regime unterworfen hat und somit gemäß Entscheidung der Kommission 2000/520/EG vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" gewährleisteten Schutzes (siehe: Amtsblatt L 215 vom 25.8.2000, S. 7–47, CELEX: 32000D0520) als Empfänger zu betrachten ist, bei dem ein adäquates Datenschutzniveau besteht. 3.4 Verwaltungsabgaben: Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.