RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum25.02.2009 GeschäftszahlK178.301/0003-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: 3.1 Zur Genehmigungsfreiheit: Der Antrag auf Überlassung von Daten an T**** Inc. war wegen Genehmigungsfreiheit zurückzuweisen, weil dieses Unternehmen sich den sog. "Safe Harbor" Regeln unterworfen hat, wodurch der Datenverkehr mit diesem Empfänger entsprechend der Entscheidung der Kommission 2000/520/EG vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" gewährleisteten Schutzes, ohne Genehmigung zulässig ist. Die beantragte Übermittlung von Daten an die Konzernmutter R**** Inc. ist hingegen gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die Empfängerin R**** Inc. nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 ansässig ist und auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Übermittlung von Daten an die Konzernmutter R**** Inc. ist hingegen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die Empfängerin R**** Inc. nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 ansässig ist und auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.2 Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der antragsgegenständlichen Übermittlung: Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.2.1 Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind, d.h. im Wesentlichen dass die Daten im Inland – vor ihrem Transfer ins Ausland - zulässigerweise verarbeitet wurden und dass die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.3.2.1 Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind, d.h. im Wesentlichen dass die Daten im Inland – vor ihrem Transfer ins Ausland - zulässigerweise verarbeitet wurden und dass die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.
- a)Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine registrierungsfähige Meldung der Antragstellerin für die Datenanwendung "Internes Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände in den Bereichen Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister vor.
- b)Zur Zulässigkeit der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:
- b)Zur Zulässigkeit der Übermittlungen im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000:
- aa)Die vom Antrag umfassten Datenflüsse werden wie folgt gewertet: Es erfolgt eine Ermittlung von Daten durch die Antragstellerin, wenn ihre Mitarbeiter wahrgenommene Missstände in Verfolgung einer generellen Weisung ihres Arbeitgebers melden und diese Meldungen - sei es von der Antragstellerin selbst oder auch in ihrem Auftrag von einem Dienstleister - elektronisch aufgezeichnet werden. Dass eine solche Weisung zweifelsfrei vorliegen muss, wird durch eine ausdrückliche aufschiebende Bedingung für die Erteilung der Genehmigung klargestellt. Da die Mitarbeiter bei derartigen weisungsgemäßen Meldungen letztlich in Erfüllung der für sie verpflichtenden unternehmensinternen Verhaltensregeln tätig werden, sind ihnen derartige Meldungen nicht als Privatperson sondern als Organ des Unternehmens zuzurechnen, sodass datenschutzrechtlich handelndes Rechtssubjekt das Unternehmen ist. Der Antragstellerin ist daher die Eigenschaft eines Auftraggebers für die Verwendung von gemeldeten Missbrauchsdaten zuzuerkennen – die (elektronischen) Aufzeichnungen stellen eine Datenanwendung der Antragstellerin dar, die im Übrigen von ihr auch beim Datenverarbeitungsregister zur Registrierung gemeldet wurde. Wenn nun Missbrauchsdaten im Wege der hiefür eigens eingerichteten Hotline ermittelt werden, geschieht auch dies nach dem vorstehend dargestellten Verständnis des Sachverhalts "für die Antragstellerin", da ihre Mitarbeiter als ihre Organe handeln. Die Aufzeichnung und – teilweise – Weiterleitung der Meldungen durch den Hotline-Betreiber ist daher als Dienstleistung für die Antragstellerin zu begreifen. Dementsprechend bedarf es besonderer Vereinbarungen, wie der Dienstleister mit den für die Antragstellerin ermittelten Daten zu verfahren hat. Die Verpflichtung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit einem vorgegebenen Inhalt ist im Bescheidspruch als aufschiebende Bedingung der Genehmigungserteilung für die Übermittlung von Missbrauchsdaten an die Muttergesellschaft enthalten – erst wenn die Behandlung der mit Hilfe der Hotline ermittelten Daten durch den als Dienstleister der Antragstellerin fungierenden Hotline-Betreiber vertraglich entsprechend klargestellt ist, darf von der vorliegenden Genehmigung zur Übermittlung von Daten an die R**** Inc. Gebrauch gemacht werden.
- bb)Zur Rechtsgrundlage der beantragten Übermittlungen: 1) Wie im Sachverhalt ausgeführt, sind Maßstab für den zu meldenden "Missbrauch" die konzerninternen Verhaltensregeln ("Code of Ethical Standards"), die in ihrem bilanz- und finanzrelevanten Teil den Verpflichtungen des Sarbanes-Oxley Act nachgebildet sind. Für die Mitarbeiter der Antragstellerin erhalten diese Regeln dadurch rechtliche Relevanz, dass sie durch generelle Weisung (nach entsprechender Schulung) zur Einhaltung der konzerninternen Verhaltensregeln verpflichtet werden. Verstöße gegen diese Verhaltensregeln können unter Umständen auch arbeitsrechtlich relevant sein, sodass dem Arbeitgeber – das ist die Antragstellerin – ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Kenntnis von solchen Verstößen grundsätzlich zuzubilligen ist, wobei jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein wird. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der ausländischen Konzernspitze an der Kenntnis von allen Verstößen gegen die konzerninternen Verhaltensregeln wird demgegenüber nicht anzunehmen sein, da dies unverhältnismäßig wäre. Das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung der Konzernmutter nach US-Recht zur Beschaffung der Daten kann für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage nach österreichischem Recht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten sein. Nur im Umfang der Meldung von maßgeblichen Verstößen, die leitenden Mitarbeitern der Antragstellerin angelastet werden, anerkennt die Datenschutzkommission das Bestehen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Übermittlung der Meldungsdaten an die Konzernspitze, da nur auf diese Weise mit hinlänglicher Sicherheit eine objektive Aufklärung der erhobenen Vorwürfe zu erwarten ist. Im Spruch war daher die Genehmigung für die Übermittlung von Daten über Meldungen über solche Verdachtsfälle zu erteilen. Die Genehmigung der Meldung von Vorfällen, die keine leitenden Mitarbeiter ("Entscheidungsträger") betreffen, war hingegen aus dem Grunde der speziellen Verhältnismäßigkeit abzuweisen, soweit solche Vorfälle nicht von schwerwiegender Bedeutung für den Gesamtkonzern sind: Bei Fällen, welchen eine solche besondere Bedeutung für den Gesamtkonzern mangelt, wird die Antragstellerin selbst ohne Hilfe der Konzernmutter - aber allenfalls unter Inanspruchnahme der österreichischen Rechtsverfolgungsbehörden - in der Lage sein, nach Aufklärung des Falles die notwendigen Folgemaßnahmen zu ergreifen. 2) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Missbrauchsdaten bedarf angesichts ihres hohen Schadenspotentials für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen, um eine Verletzung von Datenschutzrechten hintanzuhalten. Die Antragstellerin hat organisatorische Begleitmaßnahmen im Antrag bzw. in der Ergänzung vom 1. April 2008 beschrieben, die im antragsgegenständlichen internen Verfahren zum Schutz von Betroffenenrechten vorgesehen sind. Da Begleitmaßnahmen im Sinne jener besonderen Garantien, die in der Äußerung WP 117 der Art. 29 Gruppe für eine datenschutzkompatible Führung einer "whistle blowing hotline" verlangt werden, wesentlich sind für die Zulässigkeit der Datenanwendung, war ihre Umsetzung im Falle von Übermittlungen in Form von Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen. Dass sie auch tatsächlich erfüllt werden, darf aufgrund der vorstehend erwähnten Ausführungen der Antragstellerin selbst erwartet werden.2) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Missbrauchsdaten bedarf angesichts ihres hohen Schadenspotentials für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen, um eine Verletzung von Datenschutzrechten hintanzuhalten. Die Antragstellerin hat organisatorische Begleitmaßnahmen im Antrag bzw. in der Ergänzung vom 1. April 2008 beschrieben, die im antragsgegenständlichen internen Verfahren zum Schutz von Betroffenenrechten vorgesehen sind. Da Begleitmaßnahmen im Sinne jener besonderen Garantien, die in der Äußerung WP 117 der Artikel 29, Gruppe für eine datenschutzkompatible Führung einer "whistle blowing hotline" verlangt werden, wesentlich sind für die Zulässigkeit der Datenanwendung, war ihre Umsetzung im Falle von Übermittlungen in Form von Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen. Dass sie auch tatsächlich erfüllt werden, darf aufgrund der vorstehend erwähnten Ausführungen der Antragstellerin selbst erwartet werden. 3.2.2. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Übermittlungsempfänger im Ausland: Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin als "Exporteur" von Daten und R**** Inc. als "Importeur" einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin als "Exporteur" von Daten und R**** Inc. als "Importeur" einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.3 Verwaltungsabgaben: Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.