RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.03.2009 GeschäftszahlK121.418/0012-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 20. März 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Friedrich B*** (Beschwerdeführer) vom 23. August 2008 gegen die Finanzprokuratur (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 4, 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 23. August 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Er habe mit Schreiben vom 25. Juni 2008 die Beschwerdegegnerin um Auskunft darüber ersucht, von wem sie – wie aus einer Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2002 hervorgehe – wisse, dass für den Beschwerdeführer im März 2002 ein Sachwalter rechtskräftig bestellt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Schreiben vom 2. Juli 2008 eine Auskunft darüber mit der Begründung verweigert, dass die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge, weshalb die Bestimmungen des § 1 Abs 3 DSG 2000 nicht anwendbar seien.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 23. August 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Er habe mit Schreiben vom 25. Juni 2008 die Beschwerdegegnerin um Auskunft darüber ersucht, von wem sie – wie aus einer Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2002 hervorgehe – wisse, dass für den Beschwerdeführer im März 2002 ein Sachwalter rechtskräftig bestellt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Schreiben vom 2. Juli 2008 eine Auskunft darüber mit der Begründung verweigert, dass die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge, weshalb die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, DSG 2000 nicht anwendbar seien. In ihrer im Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission erstatteten Stellungnahme vom 16. September 2008 führte die Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Beschwerde aus, dass sie die beschwerdegegenständliche Information in einem vom Beschwerdeführer im Jahre 2002 angestrengten Amtshaftungsverfahren durch Einsicht in den Akt * P **/00m des Bezirksgerichts X*** in Erfahrung gebracht habe. Weiters sei festzuhalten, dass sie die Information, deren Herkunft der Beschwerdeführer nunmehr in Erfahrung bringen wolle, dem Beschwerdeführer bereits am 15. März 2002 mitgeteilt habe, indem sie seinen Amtshaftungsanspruch ihm gegenüber zurückgewiesen habe mit der Begründung, dass „die Zustimmung des rechtskräftig bestellten Sachwalters nicht vorliegt“. In seiner Äußerung im Parteiengehör zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin bestreitet der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft, da für ihn „zu keinem Zeitpunkt jemals ein Sachwalter bestellt worden wäre, durch welchen der Beschwerdeführer nicht mehr selbst handlungsfähig gewesen wäre.“ Weiters wird eingehend erörtert, dass die Bestellung eines „einstweiligen Sachwalters zur Vertretung vor Gerichten“ von der Beschwerdegegnerin unzulässigerweise gleichgesetzt werde mit der Bestellung eines Sachwalters, und dass nach ständiger Judikatur ein einstweiliger Sachwalter nicht zur Vertretung in allen gerichtlichen Verfahren bestellt werden könne. „Ein einstweiliger Sachwalter ist daher im Gegensatz zur Meinung der Finanzprokuratur kein Sachwalter.“ B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Behauptung ist, dass die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Äußerung vom 16. September 2008 gemachten Angaben über die Herkunft der Information, dass für den Beschwerdeführer im März 2002 ein Sachwalter bestellt gewesen sei, unrichtig sein müsse, weil niemals ein Sachwalter bestellt worden sei. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
- a)Mit Schreiben vom 15. März 2002 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgendes mit:„… Die [Beschwerdegegnerin] bezieht sich auf Ihr oben genanntes Aufforderungsschreiben und teilt …. mit, dass das Bundesministerium für Justiz den auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ersatzanspruch als nicht berechtigt erkannt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen war für die Ablehnung ausschlaggebend, dass eine Zustimmung durch den rechtskräftig bestellten Sachwalter nicht vorlag.…“ Beweiswürdigung: Dieses Schreiben wurde mit der Beschwerde vorgelegt.
- b)Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X*** vom 2.2.2001, Zl *P **/00m-**, wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein einstweiliger Sachwalter (zur Vertretung vor Gerichten) bestellt. Dieser Beschluss erlangte Rechtskraft nach erfolgloser Bekämpfung vor dem LG ZRS Wien. Beweiswürdigung: Eine Kopie dieses Beschlusses hat der Beschwerdeführer selbst seiner Beschwerde beigelegt.
- c)Der Beschwerdeführer richtete am 25. Juni 2008 folgendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin: „…. In oben bezeichneter Sache gelangte mir nun eine Mitteilung der [Beschwerdegegnerin] vom 15.03.2002 zur Kenntnis. Offenbar mit großer Verspätung, da jahrelang an mich gerichtete Post von unberechtigten Dritten zurückgehalten wurde. Seitens der [Beschwerdegegnerin] wurde in dieser Mitteilung unterstellt, dass eine Zustimmung durch den „rechtskräftig bestellten Sachwalter“ nicht vorlag (…). Dazu halte ich fest, dass für meine Person nie ein Sachwalter bestellt worden ist, durch den meine Handlungsfähigkeit allgemein, oder konkret hinsichtlich einer Aufforderung nach dem AHG, eingeschränkt worden wäre (…). Daher wird die [Beschwerdegegnerin] um Mitteilung ersucht, aufgrund welcher Unterlagen bzw. Informationen die Behauptung eines rechtskräftig bestellten Sachwalters erfolgt ist, und wird (iSd § 1 Abs 3 DSG) um Mitteilung der Herkunft dieser allfälligen Informationen ersucht…..“Daher wird die [Beschwerdegegnerin] um Mitteilung ersucht, aufgrund welcher Unterlagen bzw. Informationen die Behauptung eines rechtskräftig bestellten Sachwalters erfolgt ist, und wird (iSd Paragraph eins, Absatz 3, DSG) um Mitteilung der Herkunft dieser allfälligen Informationen ersucht…..“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Schreiben.
- d)Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst die inhaltliche Beantwortung seines Begehrens. In ihrem Schreiben vom 16. September 2008 nahm die Beschwerdegegnerin jedoch inhaltlich Stellung zur Frage der Herkunft der beschwerdegegenständlichen Information. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer nach mehreren – vom Beschwerdeführer zu verantwortenden – erfolglosen Zustellversuchen im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Er hat dazu mit Eingabe vom 7. Februar 2009 umfänglich Stellung genommen und die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Vorliegen einer Sachwalterschaft bestritten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den im ho. Akt einliegenden Schriftstücken. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 1. …..
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ….. § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ...
(8)Absatz 8,Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen:
- a)Die Beschwerdegegnerin hat das am 25. Juni 2008 vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsbegehren am 2. Juli 2008 - wenn auch mit unrichtiger Begründung so doch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 8 Wochen - beantwortet. Die vorliegende Beschwerde kann daher nur die Richtigkeit oder Vollständigkeit der auf das Auskunftsbegehren hin erteilten Antwort zum Gegenstand haben.
- b)Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Aus der Summe der vorgebrachten Argumente ergibt sich jedoch, dass er in Wahrheit nicht die Richtigkeit der Äußerungen der Beschwerdegegnerin darüber bestreitet, dass sie ihre Informationen aus dem von ihr zitierten Gerichtsakt bezogen habe, sondern dass er die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen juristischen Wertung der aus dem Gerichtsakt hervorgehenden Information bestreitet. Dass die Beschwerdegegnerin aus dem Akt des BG X*** zu Zl * P **/00m-** die Information entnehmen konnte, dass ein einstweiliger Sachwalter bestellt worden sei, bestreitet auch der Beschwerdeführer letztlich nicht, nur versucht er den Beweis zu führen, dass diese Information rechtlich nicht gleichgesetzt werden dürfe mit der Bestellung eines Sachwalters. Nach § 26 DSG 2000 ist Gegenstand eines Auskunftsverfahrens jedoch nicht die Beurteilung der Richtigkeit von gespeicherten Daten, sondern nur die Frage der umfänglichen und inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft darüber, welche Daten gespeichert sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe sind hiermit für ein Auskunftsbeschwerdeverfahren irrelevant, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 26, DSG 2000 ist Gegenstand eines Auskunftsverfahrens jedoch nicht die Beurteilung der Richtigkeit von gespeicherten Daten, sondern nur die Frage der umfänglichen und inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft darüber, welche Daten gespeichert sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe sind hiermit für ein Auskunftsbeschwerdeverfahren irrelevant, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.