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{'item': 'K121.424/0005-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.03.2009 GeschäftszahlK121.424/0005-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. März 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Helmut S*** in G***(Beschwerdeführer) vom
  2. August 2008, verbessert mit Schreiben vom
  3. September 2008, gegen das Bundesministerium für Justiz in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: -Strichaufzählung Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z 3 und § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Ziffer 3 und Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2005 wurden von einem Justizwachebeamten eine gewisse Anzahl von Häftlingsdaten auf einen USB-Stick transferiert und an Dritte weitergegeben. Deswegen hat auch ein Strafverfahren stattgefunden, das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist.
  4. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom
  5. August 2008 die „Einleitung eines formellen Verletzungsverfahrens wegen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz“. Er sei nicht darüber informiert worden, dass der Beschwerdegegner Daten ungeschützt verwahrt hätte und es dadurch einem Organ der Justizanstalt A*** ermöglicht worden sei, diese Daten zu stehlen. Dieses Organ sei bereits verurteilt. Dadurch sei sowohl ihm als auch dem von ihm persönlich repräsentierten Verein „Z***“ (dessen Obmann er laut Vereinregister ist; ZVR: **000***) ein finanzieller Schaden zugefügt worden. Er begehrte daher „namens der Geschädigten“ und des Vereins die „Einleitung des Verfahrens“. Nach Belehrung über die höchstpersönliche Natur des Grundrechts auf Datenschutz und zur Verbesserung aufgefordert, präzisierte der Beschwerdeführer sein Begehren wie folgt: -Strichaufzählung für seine Person und den genannten Verein die Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung; -Strichaufzählung für die Betroffenen die Feststellung, dass der Beschwerdegegner verpflichtet werde, ihnen die „Verletzung der Geheimhaltung durch Datenverlust, Datendiebstahl mitzuteilen und nicht vorschriftswidrig die Geschädigten nur per Zufall davon erfahren.
  6. Der damit konfrontierte Beschwerdegegner brachte vor, auf dem vom Landesgericht für Strafsachen A*** übermittelten USB-Stick, auf welchem ohne behördliche Genehmigung die persönlichen Daten von XX Häftlingen gespeichert worden seien, seien die Daten des Beschwerdeführers nicht gespeichert. Eine Schädigung des Beschwerdeführers sowie seines Vereins aufgrund dieses Datendiebstahls sei daher nicht möglich.
  7. Der damit konfrontierte Beschwerdegegner brachte vor, auf dem vom Landesgericht für Strafsachen A*** übermittelten USB-Stick, auf welchem ohne behördliche Genehmigung die persönlichen Daten von römisch zwanzig Häftlingen gespeichert worden seien, seien die Daten des Beschwerdeführers nicht gespeichert. Eine Schädigung des Beschwerdeführers sowie seines Vereins aufgrund dieses Datendiebstahls sei daher nicht möglich.
  8. Im Parteiengehör behauptete der Beschwerdeführer weiterhin, Betroffener zu sein und gab dazu einige Vorfälle an, aus denen sich schließen lasse, dass Daten vom Beschwerdegegner einen Schaden verursacht hätten.
  9. Der Beschwerdegegner wurde daher aufgefordert, den USB-Stick selbst zu übermitteln. Dieser wurde von der Datenschutzkommission untersucht.
  10. Im zum Ergebnis dieser Untersuchung gewährten Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob er und der durch ihn vertretene Verein „Z***“ durch den Beschwerdegegner aufgrund des (rechtskräftig festgestellten) Diebstahls von Häftlingsdaten in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 verletzt wurde; weiters der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Mitteilungspflicht des Beschwerdegegners über den Datendiebstahl an ihm und dem Verein „Z***“.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob er und der durch ihn vertretene Verein „Z***“ durch den Beschwerdegegner aufgrund des (rechtskräftig festgestellten) Diebstahls von Häftlingsdaten in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 verletzt wurde; weiters der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Mitteilungspflicht des Beschwerdegegners über den Datendiebstahl an ihm und dem Verein „Z***“. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Im Jahr 2005 wurden von einem Justizwachebeamten eine gewisse Anzahl von Häftlingsdaten auf einen USB-Stick transferiert und an Dritte weitergegeben. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom
  11. Oktober 2008 und sind vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und des durch ihn vertretenen Vereins „Z***“ waren nicht auf diesem USB-Stick und daher nicht Gegenstand dieses Datendiebstahls. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom
  12. Oktober
  13. Der Beschwerdeführer bestritt zunächst diese Behauptung und führte dazu im Schreiben vom
  14. November 2008 verschiedene Vorfälle an, aus denen sich ergebe, dass seine Daten auch Gegenstand des Diebstahls gewesen seien. Die Datenschutzkommission hat daher den USB-Stick (bzw. eine exakte Kopie desselben) mit der – der Behörde bekannten – Zahl der Häftlingsdaten vom Beschwerdegegner angefordert und genau untersucht. Ergebnis der Untersuchung war, dass die Daten des Beschwerdeführers und des Vereins „Z***“ nicht auf diesem USB-Stick waren. Im zu diesem Untersuchungsergebnis gewährten Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  15. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 4 Z 3 DSG 2000 lautet:Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 lautet: „
  1. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;“„
  2. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden;“
  3. rechtliche Schlussfolgerungen Die Ermittlungen der Datenschutzkommission haben ergeben, dass die Daten des Beschwerdeführers nicht auf dem USB-Stick gespeichert waren und er demzufolge weder als Privatperson noch als Obmann des im Vereinsregister zur ZVR-Zahl ***000*** eingetragenen Vereins „Z***“ Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 war und ist. Gleiches gilt für den Verein „Z***“ selbst. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wie sie der Beschwerdeführer für sich und den Verein annimmt, setzt allerdings voraus, dass jemand Betroffener einer Datenverwendung ist (§ 1 Abs. 1 DSG 2000: „...ihn betreffenden personenbezogenen Daten...“). Die Beschwerde war daher mangels Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt zurückzuweisen.Die Ermittlungen der Datenschutzkommission haben ergeben, dass die Daten des Beschwerdeführers nicht auf dem USB-Stick gespeichert waren und er demzufolge weder als Privatperson noch als Obmann des im Vereinsregister zur ZVR-Zahl ***000*** eingetragenen Vereins „Z***“ Betroffener iSd Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 war und ist. Gleiches gilt für den Verein „Z***“ selbst. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wie sie der Beschwerdeführer für sich und den Verein annimmt, setzt allerdings voraus, dass jemand Betroffener einer Datenverwendung ist (Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000: „...ihn betreffenden personenbezogenen Daten...“). Die Beschwerde war daher mangels Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt zurückzuweisen. Auch sein Begehren auf Feststellung der Mitteilungspflicht des Beschwerdegegners für die „Verletzung der Geheimhaltung durch Datenverlust, Datendiebstahl“, sodass „die Geschädigten nicht vorschriftswidrig nur per Zufall davon erfahren“, war für den Beschwerdeführer selbst mangels seiner Betroffeneneigenschaft, für die anderen Betroffenen aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Grundrechts auf Datenschutz, zurückzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.