← Österreich

{'item': 'K121.429/0006-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.03.2009 GeschäftszahlK121.429/0006-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. März 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Heinrich R*** (Beschwerdeführer) vom
  2. September 2008 gegen die M*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Erteilung einer Auskunft wird wie folgt entschieden: - Das Verfahren wird eingestellt. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). B e g r ü n d u n g: Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer erhob am
  3. September 2008 gegen die Beschwerdegegnerin Beschwerde an die Datenschutzkommission und behauptete darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass ihm die Beschwerdegegnerin auf sein Auskunftsersuchen vom
  4. Juli 2008 die Auskunft verweigere. Mit Stellungnahme vom
  5. Oktober 2008 legte die Beschwerdegegnerin ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Auskunftsschreiben vom
  6. Oktober 2008 vor. Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  7. November 2008 vor, es sei zwar richtig, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  8. Oktober 2008 eine (Teil)Auskunft seiner von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt habe; diese Auskunft sei aber unvollständig, weil nicht „alle“ von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Daten in der Auskunft enthalten seien. Da der Beschwerdeführer somit bestätigte, dass ihm von der Beschwerdegegnerin eine datenschutzrechtliche – wenn auch seiner Ansicht nach inhaltlich mangelhafte – Auskunft erteilt wurde, war nach Ansicht der Datenschutzkommission Verfahrensgegenstand nicht mehr das Unterbleiben einer Reaktion auf das Auskunftsbegehren vom
  9. Juli 2008, sondern vielmehr die behauptete Mangelhaftigkeit der nunmehr erteilten Auskunft. Die Datenschutzkommission wertete dieses Vorbringen des Beschwerdeführers daher als eine nach § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) unzulässige wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes, die als konkludente Zurückziehung der Beschwerde vom
  10. September 2008 bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde am
  11. November 2008 zu deuten sei (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4

(2006), 118, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Datenschutzkommission wertete dieses Vorbringen des Beschwerdeführers daher als eine nach Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) unzulässige wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes, die als konkludente Zurückziehung der Beschwerde vom 15. September 2008 bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde am 20. November 2008 zu deuten sei (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4
(2006), 118, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern wurde das Verfahren mit Beschluss der Datenschutzkommission vom
  1. Jänner 2009 eingestellt. Das neue Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Erteilung einer richtigen Auskunft wurde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 zwischen den hier involvierten Parteien unter der Grundzahl K121.478 protokolliert.Insofern wurde das Verfahren mit Beschluss der Datenschutzkommission vom
  2. Jänner 2009 eingestellt. Das neue Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Erteilung einer richtigen Auskunft wurde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 zwischen den hier involvierten Parteien unter der Grundzahl K121.478 protokolliert. Mit Schreiben vom
  3. Jänner 2009 bestritt der Beschwerdeführer, dass er seinen ursprünglichen Beschwerdeantrag mit Schreiben vom
  4. November 2008 (konkludent) zurückgezogen habe. Vielmehr entstehe „für den objektiven Betrachter der Eindruck, dass durch diese gekünstelte Vorgehensweise der angeblich „konkludenten Zurückziehung“ eines Antrages unter gleichzeitiger Neueinbringung nur die Entscheidungsfrist der Datenschutzkommission verlängert werden soll. Sollten Sie weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass die Beschwerdeanträge zurückgezogen wurden, so ergeht der Antrag über die konkludente Antragszurückziehung „bescheidmäßig“ zu entscheiden.“ In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Beim Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 handelt es sich insofern um ein antragsbedürftiges Verfahren. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher alleine durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestimmt (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).Beim Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 handelt es sich insofern um ein antragsbedürftiges Verfahren. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher alleine durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestimmt (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152). Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
  5. September 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, weil die Beschwerdegegnerin auf sein Auskunftsbegehren vom
  6. Juli 2008 nicht reagiert habe. Gegenstand des Verfahrens konnte daher allein die Frage sein, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass sie auf sein Auskunftsbegehren vom
  7. Juli 2008 nicht reagiert hat. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der (im Übrigen noch gar nicht erteilten) Auskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Diese Frage konnte daher keinesfalls den Gegenstand des Verfahrens bilden. Mit Schreiben vom
  8. November 2008 bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  9. Oktober 2008 eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt hat; allerdings sei diese Auskunft inhaltlich mangelhaft. Damit hat der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Anbringen dahin abgeändert, dass nicht mehr das Unterbleiben einer Reaktion auf das Auskunftsbegehren vom
  10. Juli 2008, sondern nunmehr die inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft Verfahrensgegenstand ist. Ausgehend von der Einsicht, dass der Behörde im Falle einer Änderung des Parteiantrages – wie im vorliegenden Fall – während des Verfahrens einer Entscheidung über das ursprünglich gestellte Ansuchen der Boden entzogen ist, sowie weiters davon, dass eine Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag offen ist, ist eine Antragsänderung als ein neuer Antrag (unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages) zu qualifizieren (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. November 1994, 93/04/0079). Insofern gilt die ursprüngliche Beschwerde vom
  12. September 2008 als konkludent zurückgezogen, und wird das darüber anhängige Verfahren e i n g e s t e l l t. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
  13. November 2008 wird als neue Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 zwischen den hier involvierten Parteien unter der Grundzahl K121.478 geführt, und es wird darüber gesondert abgesprochen.Insofern gilt die ursprüngliche Beschwerde vom
  14. September 2008 als konkludent zurückgezogen, und wird das darüber anhängige Verfahren e i n g e s t e l l t. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
  15. November 2008 wird als neue Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 zwischen den hier involvierten Parteien unter der Grundzahl K121.478 geführt, und es wird darüber gesondert abgesprochen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.