RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.03.2009 GeschäftszahlK121.430/0006-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYR, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom
- März 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der M*** - Anton K***(Beschwerdeführerin) vom
- September 2008 gegen das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Erteilung einer Auskunft wird wie folgt entschieden: - Das Verfahren wird eingestellt. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). B e g r ü n d u n g: Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin erhob am
- September 2008 gegen die Beschwerdegegnerin Beschwerde an die Datenschutzkommission und behauptete darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass ihr die Beschwerdegegnerin auf ihr Auskunftsersuchen vom
- Juni 2008 die Auskunft verweigere. Mit Stellungnahme vom
- Oktober 2008 legte die Beschwerdegegnerin ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Auskunftsschreiben vom
- Oktober 2008 vor. Dazu brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- November 2008 vor, es sei zwar richtig, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
- Oktober 2008 eine Datenschutzauskunft übermittelt habe; diese Auskunft sei aber unvollständig. Da die Beschwerdeführerin somit bestätigte, dass ihr von der Beschwerdegegnerin eine datenschutzrechtliche – wenn auch ihrer Ansicht nach inhaltlich mangelhafte – Auskunft erteilt wurde, war nach Ansicht der Datenschutzkommission Verfahrensgegenstand nicht mehr das Unterbleiben einer Reaktion auf das Auskunftsbegehren vom
- Juni 2008, sondern vielmehr die behauptete Mangelhaftigkeit der nunmehr erteilten Auskunft. Die Datenschutzkommission wertete dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als eine nach § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) unzulässige wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes, die als konkludente Zurückziehung der Beschwerde vom
- September 2008 bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde am
- November 2008 zu deuten sei (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4
(2006), 118, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Datenschutzkommission wertete dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als eine nach Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) unzulässige wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes, die als konkludente Zurückziehung der Beschwerde vom 16. September 2008 bei gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde am 14. November 2008 zu deuten sei (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4
(2006), 118, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern wurde das Verfahren mit Beschluss der Datenschutzkommission vom
- Jänner 2009 eingestellt. Das neue Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Erteilung einer richtigen Auskunft wurde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 zwischen den hier involvierten Parteien unter der Grundzahl K121.482 protokolliert.Insofern wurde das Verfahren mit Beschluss der Datenschutzkommission vom
- Jänner 2009 eingestellt. Das neue Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Erteilung einer richtigen Auskunft wurde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 zwischen den hier involvierten Parteien unter der Grundzahl K121.482 protokolliert. Mit Schreiben vom
- Jänner 2009 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie ihren ursprünglichen Beschwerdeantrag mit Schreiben vom
- November 2008 (konkludent) zurückgezogen habe. Vielmehr entstehe „für den objektiven Betrachter der Eindruck, dass durch diese gekünstelte Vorgehensweise der angeblich „konkludenten Zurückziehung“ eines Antrages unter gleichzeitiger Neueinbringung nur die Entscheidungsfrist der Datenschutzkommission verlängert werden soll. Sollten Sie weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass die Beschwerdeanträge zurückgezogen wurden, so ergeht der Antrag über die konkludente Antragszurückziehung „bescheidmäßig“ zu entscheiden.“ In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Beim Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 handelt es sich insofern um ein antragsbedürftiges Verfahren. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher alleine durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestimmt (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl, Rz 152).Beim Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 handelt es sich insofern um ein antragsbedürftiges Verfahren. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher alleine durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestimmt (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl, Rz 152). Im vorliegenden Fall behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
- September 2008 eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft, weil die Beschwerdegegnerin auf ihre Auskunftsbegehren vom
- Juni 2008 nicht reagiert habe. Gegenstand des Verfahrens konnte daher allein die Frage sein, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass sie auf ihr Auskunftsbegehren vom
- Juni 2008 nicht reagiert hat. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der (im Übrigen noch gar nicht erteilten) Auskunft wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Diese Frage konnte daher keinesfalls den Gegenstand des Verfahrens bilden. Mit Schreiben vom
- November 2008 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
- Oktober 2008 eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt hat; allerdings sei diese Auskunft inhaltlich mangelhaft. Damit hat die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Anbringen dahin abgeändert, dass nicht mehr das Unterbleiben einer Reaktion auf das Auskunftsbegehren vom
- Juni 2008, sondern nunmehr die inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft Verfahrensgegenstand ist. Ausgehend von der Einsicht, dass der Behörde im Falle einer Änderung des Parteiantrages – wie im vorliegenden Fall – während des Verfahrens einer Entscheidung über das ursprünglich gestellte Ansuchen der Boden entzogen ist, sowie weiters davon, dass eine Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag offen ist, ist eine Antragsänderung als ein neuer Antrag (unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages) zu qualifizieren (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1994, 93/04/0079). Insofern gilt die ursprüngliche Beschwerde vom
- September 2008 als zurückgezogen, und wird das darüber anhängige Verfahren e i n g e s t e l l t. Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
- November 2008 wird als neue Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 zwischen den hier involvierten Parteien unter der Grundzahl K121.482 geführt und es wird darüber gesondert abgesprochen.Insofern gilt die ursprüngliche Beschwerde vom
- September 2008 als zurückgezogen, und wird das darüber anhängige Verfahren e i n g e s t e l l t. Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
- November 2008 wird als neue Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 zwischen den hier involvierten Parteien unter der Grundzahl K121.482 geführt und es wird darüber gesondert abgesprochen.