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{'item': 'K121.434/0003-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.03.2009 GeschäftszahlK121.434/0003-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. März 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dr. Alexander K*** (Beschwerdeführer) aus L*** vom
  2. September 2008 gegen den W***- Gläubigerschutzverband (Beschwerdegegner) in Wien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 26 Abs. 1 und 4 sowie 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 26, Absatz eins und 4 sowie 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  3. September 2008 (per E-Mail am selben Tag bei der Datenschutzkommission eingelangt) eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass der Beschwerdegegner auf sein Auskunftsbegehren vom
  4. Juli 2008 nicht reagiert, ihm insbesondere nicht inhaltlich Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten erteilt habe. Telefonisch sei ihm auf Rückfrage lediglich „in schnoddriger Art und Weise“ mitgeteilt worden, sein Auskunftsbegehren sei nicht eingelangt. Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom
  5. Oktober 2008 vor, das Auskunftsbegehren vom
  6. Juli 2008 sei an die alte Adresse des W*** in der A***gasse in 1**1 Wien adressiert gewesen. Der Nachsendeauftrag für diese Adresse sei jedoch schon am
  7. Juni 2007 abgelaufen (die Übersiedlung erfolgte im Jahr 2005). Daher habe das Auskunftsbegehren den Beschwerdegegner nicht erreicht. Gleichzeitig legte der Beschwerdegegner die Kopie einer datenschutzrechtlichen Auskunft vom
  8. Oktober 2008 vor, die nunmehr an den Beschwerdeführer ergangen sei. Der Beschwerdeführer gab nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme ab. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gesetzmäßig Auskunft erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
  9. Juli 2008 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren (verbunden mit einem Löschungsbegehren) an den Beschwerdegegner per Postadresse „A***gasse **, 1**1 Wien“. Dieses Auskunftsbegehren erreichte den Beschwerdegegner nicht, da dieser schon im Jahre 2005 nach 1**2 Wien, B***gasse **, übersiedelt ist und zum fraglichen Zeitpunkt auch kein postalischer Nachsendeauftrag für die alte Adresse mehr bestand. Am
  10. September 2008 (auch Eingangsdatum) rief der Beschwerdeführer wegen behaupteter Verletzung seines Rechts auf Auskunft die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 an. Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde in Kopie („CC“) auch an den Beschwerdegegner versandt. Dieser erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin die schriftliche Auskunft vom
  11. Oktober 2008 über die zu seiner Person verarbeiteten Daten.Am
  12. September 2008 (auch Eingangsdatum) rief der Beschwerdeführer wegen behaupteter Verletzung seines Rechts auf Auskunft die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 an. Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde in Kopie („CC“) auch an den Beschwerdegegner versandt. Dieser erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin die schriftliche Auskunft vom
  13. Oktober 2008 über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt des Aktes Zl. K121.434 der Datenschutzkommission, insbesondere den zitierten Schreiben, sowie (Übersiedlung des W***, Nachsendung) auf amtsbekannten Tatsachen (als wichtiger datenschutzrechtlicher Auftraggeber ist der Beschwerdegegner häufig an Verfahren vor der Datenschutzkommission beteiligt) und dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach gewährtem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (GZ: K121.434/0004-DSK/2008, Zustellung durch Hinterlegung per
  14. November 2008 ausgewiesen) nicht mehr geäußert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  15. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [...]
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das Auskunftsbegehren wegen einer fehlerhaften Adressierung dem Beschwerdegegner erst am
  2. September 2008 zugegangen ist, fällt dem Beschwerdegegner keinerlei Verzögerung oder Versäumnis zur Last. Die datenschutzrechtliche Auskunft vom
  3. Oktober 2008 wurde vielmehr innerhalb der Achtwochenfrist gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 erteilt.Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das Auskunftsbegehren wegen einer fehlerhaften Adressierung dem Beschwerdegegner erst am
  4. September 2008 zugegangen ist, fällt dem Beschwerdegegner keinerlei Verzögerung oder Versäumnis zur Last. Die datenschutzrechtliche Auskunft vom
  5. Oktober 2008 wurde vielmehr innerhalb der Achtwochenfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 erteilt. Dazu sowie zum Inhalt dieser datenschutzrechtlichen Auskunft liegt kein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als von Anfang an unbegründet abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.