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{'item': 'K121.471/0005-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.03.2009 GeschäftszahlK121.471/0005-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. März 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Richard B*** (Beschwerdeführer) vom
  2. November 2008 gegen den A*** B***verband (Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft wird wie folgt entschieden: Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdegegner aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft darüber zu erteilen, welchen Empfängern er die in seiner Auskunft vom
  3. Mai 2008 genannten Konkursdaten des Beschwerdeführers übermittelt hat oder zu begründen, weshalb diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  4. November 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Er habe mit Schreiben vom
  5. Mai 2008 den Beschwerdegegner um Auskunft nach § 26 DSG 2000 ersucht. Die erteilte Auskunft vom
  6. Mai 2008 sei allerdings unvollständig, weil die darin enthaltenen Ziffern, Codes und Abkürzungen für den Beschwerdeführer nicht verständlich seien.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  7. November 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Er habe mit Schreiben vom
  8. Mai 2008 den Beschwerdegegner um Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 ersucht. Die erteilte Auskunft vom
  9. Mai 2008 sei allerdings unvollständig, weil die darin enthaltenen Ziffern, Codes und Abkürzungen für den Beschwerdeführer nicht verständlich seien. Mit Schreiben vom
  10. Dezember 2008 erläuterte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die im Schreiben vom
  11. Mai 2008 verwendeten Abkürzungen. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  12. Dezember 2008 vor, er nehme die Erklärungen des Beschwerdegegners zwar zur Kenntnis, daraus gehe aber nun hervor, dass es entgegen der ursprünglichen Auskunft sehr wohl zu einer Datenweitergabe durch den Beschwerdegegner gekommen sei. Das Datum „LIS 50/07“ werde nämlich wie folgt erläutert: „LIS Veröffentlichung der Konkursdaten für die Mitglieder des A*** in der Aussendung Nr. 50 aus dem Jahre 07“. Durch diese Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer ein erheblicher Schaden entstanden und ohne die konkreten Empfänger der Datenweitergabe zu kennen, sei es diesem auch nicht möglich, Richtigstellungen oder sonstige rechtliche Schritte zu unternehmen. Es werde daher besonders darauf hingewiesen, dass eine Auskunftserteilung über allfällige Empfänger – wie dies in § 26 DSG 2000 gefordert werde – auch mit der jetzigen Stellungnahme des Beschwerdegegners nicht erfolgt sei.„LIS Veröffentlichung der Konkursdaten für die Mitglieder des A*** in der Aussendung Nr. 50 aus dem Jahre 07“. Durch diese Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer ein erheblicher Schaden entstanden und ohne die konkreten Empfänger der Datenweitergabe zu kennen, sei es diesem auch nicht möglich, Richtigstellungen oder sonstige rechtliche Schritte zu unternehmen. Es werde daher besonders darauf hingewiesen, dass eine Auskunftserteilung über allfällige Empfänger – wie dies in Paragraph 26, DSG 2000 gefordert werde – auch mit der jetzigen Stellungnahme des Beschwerdegegners nicht erfolgt sei. In seiner Stellungnahme vom
  13. Jänner 2009 führte der Beschwerdegegner aus, der im Schreiben vom
  14. Mai 2008 enthaltene Vermerk, dass keine Datenweitergabe erfolgt sei, habe sich lediglich auf eine individuelle Weitergabe von Datenmaterial außerhalb öffentlich zugänglicher Datenbanken bezogen. Richtig sei, dass die Daten der Konkurseröffnung in der Verbandsinformation Aussendung Nr. 50/07 vermerkt worden seien. Diese Verbandsinformation werde an einen Teil seiner Verbandsmitglieder (Abonnenten) versendet. Dabei handle es sich allerdings ausschließlich um Daten, die ohnedies in der öffentlich zugänglichen Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz ersichtlich seien und es sei insofern aufgrund der Veröffentlichung durch den Beschwerdegegner kein Schaden für den Beschwerdeführer ableitbar. Der tatsächliche Gesamt– Empfängerkreis dieser Information sei aufgrund der Veröffentlichung in der Ediktsdatei nicht eruierbar. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom
  15. Mai 2008 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom
  16. Mai 2008 vom Beschwerdegegner u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten sowie über die Empfänger dieser Daten. Mit Schreiben vom
  17. Mai 2008 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer folgendes mit: „…. Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 19.05.2008 und senden in der Beilage eine Kopie der bei unserem Verband gespeicherten Daten. Eine Datenweitergabe unsererseits erfolgte nicht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Insolvenzdaten in der zentralen Ediktsdatei beim Justizministerium aufscheinen und diese Daten von jedermann einsichtig sind. …..“ In der im Schreiben vom
  18. Mai 2008 erwähnten Beilage befinden sich folgende Einträge: „…. 00***00 Richard B*** Bez ***meister Bra …. ….. KF Kostendeckungsanfrage v. GBEG 28/07/07 END 12/12/07 LIS(GA/13/12/07) 00 Se 000/0**-* N*** SS Konkurs BEG 12/12/07 END 20/03/08 LIS 50/07 (PR/25/03/08) ….“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben. Mit Schreiben vom
  19. Dezember 2008 erläuterte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die in der Beilage des Schreibens vom
  20. Mai 2008 verwendeten Abkürzungen wie folgt: „… 00***00 fortlaufende Nummer aller Adressen, die automatisch von der Datenbank vergeben wird Bez Abkürzung für Bezeichnung – Feld für Firmennamen …. Bra Branche …… KF Kostendeckungsanfrage vom Gericht BEG Beginn-Datum – wann wurde die Kostendeckungsanfrage an den A*** gestellt END Beendigungsdatum der Kostendeckungsanfrage GA Abkürzung des Bearbeiters + Datum der Eingabe 00 Se 000/0**-0 N*** Gerichtszahl des Gerichts N*** SS Konkurs LIS Veröffentlichung der Konkursdaten für die Mitglieder des A** in der Aussendung Nr. 50 aus dem Jahr 07 …..“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom
  21. Dezember
  22. Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt dieses Schreibens in seiner Eingabe vom
  23. Dezember 2008 Der Beschwerdegegner hat die Daten der Konkurseröffnung des Beschwerdeführers in der Verbandsinformation Aussendung Nr. 50/07 vermerkt. Diese Verbandsinformation hat der Beschwerdegegner an einen Teil seiner Verbandsmitglieder (Abonnenten) versendet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom
  24. Jänner
  25. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  26. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§
  27. …..

(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ….. § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. …….
(8)Absatz 8,Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  2. Mai 2008 vom Beschwerdegegner u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten sowie über die Empfänger dieser Daten begehrt. In der vorliegenden Beschwerdesache hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am
  3. Mai 2008 Auskunft erteilt. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
  4. November 2008 die Verständlichkeit dieser Auskunft bemängelte, erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  5. Dezember 2008 eine ergänzende Auskunft, in welcher er die dem Beschwerdeführer unverständlichen Abkürzungen näher erläuterte. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  6. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006).In der vorliegenden Beschwerdesache hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am
  7. Mai 2008 Auskunft erteilt. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
  8. November 2008 die Verständlichkeit dieser Auskunft bemängelte, erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  9. Dezember 2008 eine ergänzende Auskunft, in welcher er die dem Beschwerdeführer unverständlichen Abkürzungen näher erläuterte. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  10. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006). Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Eingabe vom
  11. Dezember 2008, dass er vom Beschwerdegegner nunmehr eine verständliche Auskunft erhalten habe. Es sei allerdings nun hervorgekommen, dass die vom Beschwerdegegner erteilte Auskunft, seine Daten seien an keine Empfänger übermittelt worden, unrichtig sei. Der Beschwerdegegner bestreitet diese Unrichtigkeit seiner Auskunft vom
  12. Mai 2008, wonach keine Datenweitergabe erfolgt sei, nicht, sondern meint, diese Auskunft habe sich lediglich auf eine individuelle Weitergabe von Datenmaterial außerhalb öffentlich zugänglicher Datenbanken bezogen. Richtig sei, dass die Daten des Beschwerdeführers über seine Konkurseröffnung in der Verbandsinformation Aussendung Nr. 50/07 des Beschwerdegegners vermerkt und an dessen Verbandsmitglieder versendet worden seien. Dabei handle es sich aber ausschließlich um in der öffentlich zugänglichen Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz veröffentlichte Daten. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdegegner aber, dass eine allfällige allgemeine Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten zwar Auswirkungen auf die Frage der Zulässigkeit einer Datenübermittlung, nicht aber auf das Auskunftsrecht des § 26 Abs. 1 DSG 2000 an sich, haben kann. Da es gerade Zweck des Auskunftsrechts ist, dem Betroffenen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung zu ermöglichen (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  13. April 2008, GZ. K121.348/0007- DSK/2008), hat der Auftraggeber dem Betroffenen vollständig Auskunft über die verarbeiteten Daten und über deren Empfänger zu erteilen und zwar unabhängig davon, ob seiner Ansicht nach eine zulässige Verarbeitung vorliegt oder nicht.Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdegegner aber, dass eine allfällige allgemeine Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten zwar Auswirkungen auf die Frage der Zulässigkeit einer Datenübermittlung, nicht aber auf das Auskunftsrecht des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 an sich, haben kann. Da es gerade Zweck des Auskunftsrechts ist, dem Betroffenen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung zu ermöglichen vergleiche dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  14. April 2008, GZ. K121.348/0007- DSK/2008), hat der Auftraggeber dem Betroffenen vollständig Auskunft über die verarbeiteten Daten und über deren Empfänger zu erteilen und zwar unabhängig davon, ob seiner Ansicht nach eine zulässige Verarbeitung vorliegt oder nicht. Wenn der Beschwerdegegner weiters meint, der tatsächliche Gesamt-Empfängerkreis der Konkursdaten des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf deren Veröffentlichung in der Ediktsdatei für den Beschwerdegegner nicht feststellbar, übersieht er, dass sich seine Auskunftspflicht nach § 26 DSG 2000 ausschließlich auf die von ihm – und nicht von anderen Auftraggebern allfällig – erfolgten Datenweitergaben bezieht.Wenn der Beschwerdegegner weiters meint, der tatsächliche Gesamt-Empfängerkreis der Konkursdaten des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf deren Veröffentlichung in der Ediktsdatei für den Beschwerdegegner nicht feststellbar, übersieht er, dass sich seine Auskunftspflicht nach Paragraph 26, DSG 2000 ausschließlich auf die von ihm – und nicht von anderen Auftraggebern allfällig – erfolgten Datenweitergaben bezieht. Der Beschwerdegegner wäre daher sehr wohl gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer darüber Auskunft zu geben, welchen Empfängern er die Konkursdaten des Beschwerdeführers weitergeleitet hat oder zumindest zu begründen, warum diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Dadurch, dass er dem Beschwerdeführer diese Auskunft – auch im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzkommission – nicht erteilt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Es war daher spruchgemäß ein vollstreckbarer Leistungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Frist (§ 59 Abs. 2 AVG) zu erlassen.Dadurch, dass er dem Beschwerdeführer diese Auskunft – auch im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzkommission – nicht erteilt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Es war daher spruchgemäß ein vollstreckbarer Leistungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Frist (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) zu erlassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.