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{'item': 'K121.486/0006-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.04.2009 GeschäftszahlK121.486/0006-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. April 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Adalbert J*** in A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Dezember 2008, gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien
  3. Der Beschwerdeführer behauptete mit Schreiben vom
  4. Dezember 2008 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdegegner dadurch, dass dessen Pressesprecherin einer Tageszeitung mitgeteilt hätte, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder beschwert habe, „wenn ein Bundesheer-Hubschrauber bei einer Katastrophe zum Einsatz kam“. Dies sei ein geheimes Datum zu seiner Person, die Mitteilung sei in der Folge in einem Artikel auf der Website der Tageszeitung veröffentlicht worden. Er beantragte die bescheidmäßige Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung „so wie alle weiteren mit diesem Sachverhalt in Zusammenhang stehenden Datenschutzverletzungen festzustellen.“ Weiters beantragte er wegen des Verdachtes auf Verletzung des Amtsgeheimnisses diesen Bescheid an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
  5. Der damit konfrontierte Beschwerdegegner brachte im Wesentlichen vor, dass aus der Formulierung im Artikel nicht geschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar beim Beschwerdegegner beschwert habe. Weiters waren dem Schreiben des Beschwerdegegners einige Medienberichte angeschlossen, aus denen sich ergebe, dass die betreffende Aussage ausschließlich bereits allgemein verfügbare Informationen umfasse, und der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und seine diesbezügliche Vorgehensweise selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Die Informationen seien der Öffentlichkeit daher bereits bekannt gewesen.
  6. Im Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer dazu nicht. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob ihn der Beschwerdegegner dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 verletzt hat, dass er an eine Tageszeitung das Datum weitergegeben habe, dass sich der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit immer wieder beschwert habe, wenn ein Bundesheer-Hubschrauber bei einer Katastrophe zum Einsatz kam.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob ihn der Beschwerdegegner dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 verletzt hat, dass er an eine Tageszeitung das Datum weitergegeben habe, dass sich der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit immer wieder beschwert habe, wenn ein Bundesheer-Hubschrauber bei einer Katastrophe zum Einsatz kam. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Im Dezember 2008 erschien in der Printausgabe einer Tageszeitung auf Seite ** (im Wesentlichen) folgender Artikel (der Artikel ist auch auf der Website der Tageszeitung abrufbar): „Zivilklage nach Einsatzflug Privatunternehmen kritisiert „illegale Löscheinsätze“ des Bundesheeres und klagt Offizier der Hubschrauberstaffel“ … Der [Beschwerdeführer], Chef des privaten Flugunternehmens „O***“ in C***, bezeichnet den Einsatz des Bundesheeres als „illegal“. Aus seiner Sicht geschah am
  7. Mai nämlich Folgendes: „ ...zieht eine Zivilrechtsklage nach sich.“ Kritik am Heer Scharfer Tobak, den [die Pressesprecherin des Beschwerdegegners] so nicht auf sich sitzen lassen will. Schon in der Vergangenheit habe [der Beschwerdeführer] sich immer wieder beschwert, wenn ein Bundesheer-Hubschrauber bei einer Katastrophe zum Einsatz kam. „Immer wieder wurde ihm mitgeteilt, dass das in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages erfolgt. Diesmal ging [der Beschwerdeführer] zu weit.“ … Der „O***“-Boss lässt sich davon nicht einschüchtern. „Wir werden sicher nicht aufgeben. Und wenn es Jahre dauert. Gesetze gelten auch für unser Bundesheer.““ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Artikel selbst, der sowohl elektronisch abrufbar ist (Link in der Beschwerde angegeben), als auch vom Beschwerdegegner vorgelegt wurde (Faksimile der Printausgabe). Im Vorfeld dieses Artikels erschienen bereits andere Artikel, deren wesentlicher Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird: C*** Zeitung, August 2006, Seite **: „Unternehmer [Beschwerdeführer] zeigt Polizei und Heer bei der Gewerbebehörde an. … Gegenstand der Anzeigen sind die Ende Juli durchgeführten Löschflüge in ***/Tirol und in *** sowie die Flüge während eines Einsatzes der Bergrettung auf dem *** Gletscher. …“ Seite 2: „... [Der Beschwerdeführer] hat gegen das Verteidigungs- und das Innenministerium drei Anzeigen erstattet ...“ B*** Zeitung, August 2006, Seite **: „Hubschrauber Unternehmer [Beschwerdeführer] hat nach den Löscheinsätzen von Heeres-Hubschraubern in *** und *** das Bundesheer angezeigt. ...“ P*** Zeitung, August 2006, Seite **: „… Unternehmer [Beschwerdeführer] hat auch den Löscheinsatz in *** angezeigt ...“ Z*** Zeitung, August 2006, Seite **: „Unternehmer [Beschwerdeführer] zeigt das Bundesheer an *** ...“ H*** Zeitung, Oktober 2006, Seite **: „Flugunternehmer [Beschwerdeführer] klagte: „Heer fehlt Lizenz für Löschflüge“ *** ... [Der Beschwerdeführer] hat das Heer wegen fehlender „Gewerbeberechtigung“ für Löschflüge angezeigt.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Medienberichten selbst, die der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  8. Jänner 2009 angeschlossen waren. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  9. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht ein Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nur, wenn und soweit ein schutzwürdiges Interesse an diesen besteht. Ex lege (
  2. Satz) ist ein solches Interesse (ua.) ausgeschlossen, wenn die Daten allgemein verfügbar sind. Der Beschwerdegegner hat dies behauptet und zur Untermauerung mehrere Medienberichte vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer „immer wieder beschwert“ hat, „wenn ein Bundesheer-Hubschrauber bei einer Katastrophe zum Einsatz kam“. Dieser Ansicht schließt sich die Datenschutzkommission an: aus den vorgelegten Medienberichten ergibt sich, dass der (dort jeweils namentlich genannte) Beschwerdeführer wegen mit Heeres-Hubschraubern durchgeführten Löscheinsätzen in ***, in ***, am *** Gletscher, in *** und in *** das Bundesheer angezeigt hat. Dieser Aussage ist zweifelsfrei gleich zu halten, dass sich der Beschwerdeführer über diese Bundesheer-Hubschrauber-Einsätze beschwert hat.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 besteht ein Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nur, wenn und soweit ein schutzwürdiges Interesse an diesen besteht. Ex lege (
  3. Satz) ist ein solches Interesse (ua.) ausgeschlossen, wenn die Daten allgemein verfügbar sind. Der Beschwerdegegner hat dies behauptet und zur Untermauerung mehrere Medienberichte vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer „immer wieder beschwert“ hat, „wenn ein Bundesheer-Hubschrauber bei einer Katastrophe zum Einsatz kam“. Dieser Ansicht schließt sich die Datenschutzkommission an: aus den vorgelegten Medienberichten ergibt sich, dass der (dort jeweils namentlich genannte) Beschwerdeführer wegen mit Heeres-Hubschraubern durchgeführten Löscheinsätzen in ***, in ***, am *** Gletscher, in *** und in *** das Bundesheer angezeigt hat. Dieser Aussage ist zweifelsfrei gleich zu halten, dass sich der Beschwerdeführer über diese Bundesheer-Hubschrauber-Einsätze beschwert hat. Die von ihm behauptete Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung war daher aufgrund allgemeiner Verfügbarkeit dieser Information und damit verbunden mangels schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses nicht gegeben, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Ebenso abzuweisen war mangels Rechtsverletzung sein Antrag auf Weiterleitung einer Kopie dieses Bescheides an die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung des „Straftatbestandes der Verletzung von Amtsgeheimnissen“ durch die Pressesprecherin des Beschwerdegegners.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.