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{'item': 'K121.475/0011-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.05.2009 GeschäftszahlK121.475/0011-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Mag. ZIMMER, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerden des Leopold S*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Dezember 2008 gegen die Gemeinde M***, vertreten durch den Bürgermeister (Erstbeschwerdegegnerin), und vom
  3. Februar 2009 gegen die Wassergenossenschaft M***, vertreten durch den Obmann (Zweitbeschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  4. Dezember 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die Erstbeschwerdegegnerin. Insbesondere brachte er folgendes vor: „…. Von der genannten Behörde besteht wieder der Verdacht, Bestimmungen nicht eingehalten zu haben. Weitergabe von geschützten Daten an private Interessenten. Sachverhalt: In der Gemeinde M*** erfolgt die Wasserversorgung durch die Wassergenossenschaft M***, deren Obmann, auffällig, die Privatperson Ing. Eduard C*** (gleichzeitig Bürgermeister) ist. … Aus entstandenen Umständen--- Die Wertigkeit ist dabei für das Datenschutzvergehen ist unerheblich, jedoch folgend: wurde für S*** kürzlich, am 27.11.2008 eine Rechnung erstellt welche sich auf 7 Personen im Haus W** 00 bezieht ….. Es war und ist der privaten Wassergenossenschaft M*** nicht bekannt, wie viel Personen in W*** amtlich gemeldet waren/sind. Die Bewohnerzahl „7“ ist nur der Meldebehörde, der Gemeinde bekannt. …. Es ergibt sich daher, dass eine Nennung der 7 Bewohner aus dem amtlichen Melderegister vermutlich ohne Notwendigkeit ohne Zustimmung, Einwilligung der Betroffenen der privaten Wassergenossenschaft genannt wurde. ….“ In ihrer Stellungnahme vom
  5. Jänner 2009 führte die Erstbeschwerdegegnerin, vertreten durch den Bürgmeister, Ing. Eduard C***, aus, dass von Seiten der Erstbeschwerdegegnerin keine Meldedaten bzw. Bewohnerzahlen des Objektes W*** 00 an die Wassergenossenschaft M*** weitergegeben worden seien. Die Bewohnerzahl von 7 Personen sei der Wassergenossenschaft M*** wohl auch ohne Nachfrage bei der Meldebehörde bekannt, weil M*** ein kleiner Ort (ca. 1.000 Einwohner) sei, und man sich hier untereinander kenne. Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
  6. Februar 2009 folgendes aus: „… Es ist erkennbar, dass es sich bei der Argumentation, des bereits mehrfach mit Vergehen befassten Bürgermeisters, um Schutzbehauptungen handeln. Der Verdacht, dass Meldedaten der Anzeiger S*** von der Gemeinde an die Wassergenossenschaft M*** gegangen sind, liegt nahe. ----- umsomehr die Person Bürgermeister und Obmann der privaten Wassergenossenschaft die gleichen sind --- und bei S*** noch nie jemand außeramtlicher vorgesprochen oder sich erkundigt Hat Wie viele Personen im Haus W*** 00 gemeldet sind. Auch niemand von der privaten Wassergenossenschaft !!! Gerade absurd ist die Behauptung des Gemeindeamtes, des verdächtigen Bürgermeisters …………. 1000 Einwohner müssen, kennen sich untereinander …… Dies trifft schon aus lebensnaher Logik überhaupt nicht zu. Gegebenenfalls, wenn sich auch 1000 Einwohner!!! Untereinander kennen könnten – was wie schon erwähnt gänzlich unmöglich, abnormal ist --- ist es sicher unzulässig, rechtswidrig dass jemand, Behörden, privaten Genossenschaften, geschützte Daten ohne Einwilligung der Betroffenen für Geldvorschreibungen, Nachteilezuordnung vornimmt. …. Wegen der jetzt genannten Gründe wird die Datenschutzbeschwerde Anzeige: Verdacht, dass Datenschutzgesetze, Bestimmungen zum Nachteil des Einbringers S***, verletzt wurden Auf den Obmann der M*** Wassergenossenschaft Ing. Eduard C*** …… erweitert. ….“ Über Aufforderung der Datenschutzkommission vom
  7. März 2009 teilte die Zweitbeschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Obmann, der Datenschutzkommission mit, dass sie keine Auskünfte in Bezug auf den Personenstand im Hause des Beschwerdeführers eingeholt bzw. erhalten habe. Sämtliche Personen seien der Wassergenossenschaft persönlich bekannt, ebenso die Kinder, die in den örtlichen Vereinen bereits bestens integriert seien. Der Beschwerdeführer weigere sich seit Jahren den Wasserzins zu bezahlen und habe er den Statuten der Zweitbeschwerdegegnerin widersprechend den Wasserzähler der Zweitbeschwerdegegnerin ausgebaut und durch einen eigenen ersetzt. Aus diesem Grunde werde jährlich eine Schätzung des Wasserverbrauchs vorgenommen. In seiner Eingabe vom
  8. April 2009 stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich seine Beschwerde nicht gegen Ing. Eduard C*** als Privatperson, sondern gegen die Gemeinde M***, deren Bürgermeister Ing. Eduard C*** ist und gegen die Wassergenossenschaft M***, deren Obmann Ing. Eduard C*** ist, richte. Beim Bürgermeister der Erstbeschwerdegegnerin und beim Obmann der Zweitbeschwerdegegnerin handle es sich um ein und dieselbe Person, weshalb davon auszugehen sei, dass sich diese gegenseitig decken. Es sei völlig unglaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdegegnerin bzw. deren Obmann von allen 1.000 Einwohnern die Daten kenne. Die Datenschutzkommission werde ersucht, das „Vergehen“ weiterzuverfolgen und wie erforderlich gemäß § 78 StPO vorzugehen.In seiner Eingabe vom
  9. April 2009 stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich seine Beschwerde nicht gegen Ing. Eduard C*** als Privatperson, sondern gegen die Gemeinde M***, deren Bürgermeister Ing. Eduard C*** ist und gegen die Wassergenossenschaft M***, deren Obmann Ing. Eduard C*** ist, richte. Beim Bürgermeister der Erstbeschwerdegegnerin und beim Obmann der Zweitbeschwerdegegnerin handle es sich um ein und dieselbe Person, weshalb davon auszugehen sei, dass sich diese gegenseitig decken. Es sei völlig unglaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdegegnerin bzw. deren Obmann von allen 1.000 Einwohnern die Daten kenne. Die Datenschutzkommission werde ersucht, das „Vergehen“ weiterzuverfolgen und wie erforderlich gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, dass sie die Anzahl der an der Adresse des Beschwerdeführers amtlich gemeldeten Personen einander übermittelt haben. C. Sachverhaltsfeststellungen Die Zweitbeschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  10. November 2008 den Wasserverbrauch für sein Grundstück, W*** 00, 00** M*** für die Jahre 2004 bis 2008 hochgerechnet auf 7 Personen in Rechnung gestellt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung vom
  11. November
  12. Der Beschwerdeführer hat den Wasserzähler der Zweitbeschwerdegegnerin ausbauen lassen und durch einen eigenen Wasserzähler ersetzt. Aus diesem Grund wird jährlich eine Schätzung des Wasserverbrauches des Beschwerdeführers durch die Zweitbeschwerdegegnerin durchgeführt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen der Zweitbeschwerdegegnerin vom
  13. März
  14. Die Erstbeschwerdegegnerin hat der Zweitbeschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, dass an der Adresse des Beschwerdeführers 7 Personen amtlich gemeldet sind. Beweiswürdigung: Beide Beschwerdegegner bestreiten die Behauptung des Beschwerdeführers, sie hätten die Anzahl der im Wohnhaus des Beschwerdeführers amtlich gemeldeten Personen miteinander ausgetauscht. Der Zweitbeschwerdegegnerin bzw. deren Obmann seien – da W*** ein kleiner Ort mit ca. 1.000 Einwohnern sei – sämtliche im Haus wohnhafte Personen bekannt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch gar nicht, dass der Zweitbeschwerdegegnerin bzw. deren Obmann sämtliche im Haus des Beschwerdeführers wohnhafte Personen bekannt seien, sondern meint, es stelle eine „geradezu lächerliche Ausrede“ dar, dass die Zweitbeschwerdegegnerin bzw. deren Obmann unter 1.000 Einwohnern von allen die Daten (offensichtlich Meldedaten gemeint) kenne. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer aber offensichtlich, dass die Information über die Zahl der in einem Wohnhaus wohnhaften Personen mit der Information über die Zahl der in einem Wohnhaus amtlich gemeldeten Personen nicht gleichzusetzen ist. Die von ihm als Beweis für den Austausch von Meldedaten herangezogene Rechnung beruht jedenfalls lediglich auf einer Schätzung des Wasserverbrauchs von 7 im Haus wohnhaften Personen. Angaben dazu, dass diese Personen an der Adresse des Beschwerdeführers amtlich gemeldet sind, finden sich darin hingegen nicht. Die vom Beschwerdeführer als Anlass für die Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens genommene Rechnung bietet daher überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die Erstbeschwerdegegnerin der Zweitbeschwerdegegnerin Meldedaten zum Haus des Beschwerdeführers weitergegeben hat. Vielmehr findet sich darin lediglich die Information, dass 7 Personen an der Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Dass der Zweitbeschwerdegegnerin bzw. deren Obmann die Anzahl der im Haus des Beschwerdeführers lediglich wohnhaften Personen angesichts einer Einwohneranzahl von 1.000 Einwohnern bekannt ist und eine Anfrage an die Meldebehörde zur Feststellung der Bewohneranzahl daher gar nicht erforderlich ist, ist glaubwürdig. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitbeschwerdegegnerin bzw. deren Obmann darüber hinaus die Anzahl der im Haus des Beschwerdeführers amtlich gemeldeten Personen von der Erstbeschwerdegegnerin als Meldebehörde ermittelt hat, sind im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht hervorgekommen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Es besteht daher von Seiten der Datenschutzkommission kein Anlass an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdegegner, sie hätten die Anzahl der im Haus des Beschwerdeführers amtlich gemeldeten Personen nicht ausgetauscht, zu zweifeln. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  15. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 1

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. …. § 31 Paragraph 31, …
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung, weil – wie aus einer Rechnung der Zweitbeschwerdegegnerin zu ersehen sei – die Erstbeschwerdegegnerin der Zweitbeschwerdegegnerin die Anzahl der an seiner Adresse amtlich gemeldeten Personen weitergegeben hat. Da – wie festgestellt wurde – diese vom Beschwerdeführer behauptete Weitergabe nicht erwiesen werden konnte, konnte der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Es besteht für die Datenschutzkommission daher auch kein Anlass, in dieser Angelegenheit bei der zuständigen Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft – wie vom Beschwerdeführer angeregt – Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 78 StPO zu erstatten.Es besteht für die Datenschutzkommission daher auch kein Anlass, in dieser Angelegenheit bei der zuständigen Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft – wie vom Beschwerdeführer angeregt – Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat gemäß Paragraph 78, StPO zu erstatten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.