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{'item': 'K121.481/0014-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum08.05.2009 GeschäftszahlK121.481/0014-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Mag. ZIMMER, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Manfred B*** in G*** (Beschwerdeführer) vom
  2. September 2008 gegen das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: -Strichaufzählung
  3. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass sie ihm die Empfänger seiner Daten nicht genannt bzw. nicht begründet hat, weshalb diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird. -Strichaufzählung
  4. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und Abs. 4 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000)Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und Absatz 4 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000) B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  5. September 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Er habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  6. Juni 2008 um Auskunft u.a. über die zu seiner Person verarbeiteten Daten ersucht. Die Beschwerdegegnerin sei diesem Auskunftsbegehren bisher nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom
  7. November 2008 bringt der Beschwerdeführer neuerlich vor, die Beschwerdegegnerin sei seinem Begehren, ihm Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu erteilen, nicht nachgekommen. Nach mehrmaliger Aufforderung der Datenschutzkommission führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
  8. April 2009 aus, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  9. April 2009 eine Auskunft erteilt. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, dem er nicht nachgekommen ist. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom
  10. Juni 2008 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom
  11. Juni 2008 von der Beschwerdegegnerin folgende Auskunft: „O*** – R*** Manfred B*** Bedarfsunternehmen R*** Flugschule … Es ergeht daher der Antrag Auf Datenschutzauskunft nach § 1 Abs 3 iVm § 26 DSG über alle zu meiner Person …. vom BMVIT und seinen nachgeordneten Dienststellen gespeicherten Daten, insbesondere woher die Daten stammen, auf welcher Rechtsgrundlage sie ermittelt wurden, an wen diese Daten weitergeleitet wurden, wozu diese Daten verwendet werden. Die Datenschutzauskunft ist im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu erteilen.Auf Datenschutzauskunft nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, DSG über alle zu meiner Person …. vom BMVIT und seinen nachgeordneten Dienststellen gespeicherten Daten, insbesondere woher die Daten stammen, auf welcher Rechtsgrundlage sie ermittelt wurden, an wen diese Daten weitergeleitet wurden, wozu diese Daten verwendet werden. Die Datenschutzauskunft ist im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu erteilen. Manfred B***“ Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunftsbegehren vom
  12. Juni
  13. Mit Schreiben vom
  14. April 2009 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine näher konkretisierte Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über die Herkunft dieser Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer hat sich dazu – trotz Gewährung von Parteiengehör – nicht geäußert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  15. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§
  16. …..

(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ….. § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. ….
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. …“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  2. Juni 2008 von der Beschwerdegegnerin Auskunft u.a. über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über die Herkunft und die Empfänger dieser Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Verwendung gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 26 DSG 2000 begehrt.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  3. Juni 2008 von der Beschwerdegegnerin Auskunft u.a. über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über die Herkunft und die Empfänger dieser Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Verwendung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000 begehrt. In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung am
  4. April 2009 Auskunft über die zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten, über die Herkunft dieser Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Verwendung erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  5. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Gründe, die gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft sprechen würden, sind im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich daher in diesen Punkten als nicht berechtigt.In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung am
  6. April 2009 Auskunft über die zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten, über die Herkunft dieser Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Verwendung erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  7. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Gründe, die gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft sprechen würden, sind im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich daher in diesen Punkten als nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin aber auch Auskunft über die Empfänger seiner Daten begehrt. Dazu hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
  8. April 2009 jedoch keine Auskunft erteilt. Dadurch, dass sie ihm gegenüber auch nicht begründet hat, weshalb sie diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, hat sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß in diesem Punkt stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.