RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.06.2009 GeschäftszahlK120.983/0014-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
der Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten (Hervorhebungen durch die Datenschutzkommission).
der Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten (Hervorhebungen durch die Datenschutzkommission).
§ 4
Z 6 DSG 2000 ist eine Datei eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich ist.
Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 ist eine Datei eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich ist.
§ 4Z 4 DSG 2000 ist Auftraggeber einer Datenverwendung u.
a. das Organ einer Gebietskörperschaft, wenn es allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob es die Verarbeitung selbst durchführt oder hiezu einen anderen heranzieht….“
Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 ist Auftraggeber einer Datenverwendung u. a. das Organ einer Gebietskörperschaft, wenn es allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob es die Verarbeitung selbst durchführt oder hiezu einen anderen heranzieht….“
§ 27Abs.
1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarGemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar [
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- auf begründeten Antrag des Betroffenen.
- rechtliche Schlussfolgerungen: In einem anderen vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der DSK Zl. K121.234/0005-DSK/2007 angestrengten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof betr. die Löschung von Daten aus dem PAD eines Gendarmeriepostens hat dieser mit Erk
- Juni 2008, B 494/07-16 den zitierten Bescheid der DSK wegen Willkür aufgehoben und unter Hinweis auf seine nunmehr ständige Judikatur Folgendes begründend ausgeführt: "Generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten sind - wie andere Regelungen über den Geschäftsgang innerhalb einer Behörde auch - dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen (vgl. zB auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung,
- Bd., 1978, S 182ff.). Wird jedoch ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das Protokoll(buch) oder in die Indexkartei aufgenommen, so kann keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Hier hat der Gesetzgeber subjektive Rechtspositionen der Betroffenen geschaffen (vgl. Adamovich-Funk-Holzinger, Österreichisches Staatsrecht,
- Bd., 1998, S 116). Damit erweist sich aber die Bezirkshauptmannschaft [...] als zutreffender Adressat der Löschungs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers.""Generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten sind - wie andere Regelungen über den Geschäftsgang innerhalb einer Behörde auch - dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen vergleiche zB auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung,
- Bd., 1978, S 182ff.). Wird jedoch ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das Protokoll(buch) oder in die Indexkartei aufgenommen, so kann keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Hier hat der Gesetzgeber subjektive Rechtspositionen der Betroffenen geschaffen vergleiche Adamovich-Funk-Holzinger, Österreichisches Staatsrecht,
- Bd., 1998, S 116). Damit erweist sich aber die Bezirkshauptmannschaft [...] als zutreffender Adressat der Löschungs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers." Trotz Kenntnis dieser für die Datenschutzkommission maßgebenden Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht etwa gegen die nach Auffassung des VfGH allein zuständige Auftraggeberin, nämlich die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde gerichtet, indem er die Bezeichnung des Beschwerdegegners geändert hätte. Die Beschwerde richtet sich vielmehr nach wie vor gegen eine Institution (Landespolizeikommando für Niederösterreich), die nach ständiger Judikatur des VfGH als Auftraggeber für die in Rede stehenden Daten nicht in Frage kommt. Da der Beschwerdeführer somit seine Beschwerde nach wie vor gegen den falschen Beschwerdegegner gerichtet hat, obwohl ihm die Rechtsmeinung des VfGH wohlbekannt sein musste, war die Beschwerde abzuweisen.