← Österreich

{'item': 'K121.455/0009-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.06.2009 GeschäftszahlK121.455/0009-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. STAUDIGL und Mag. HEILEGGER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Peter S*** (Beschwerdeführer) aus A*** vom
  2. Oktober 2008 in der verbesserten Fassung vom
  3. November 2008, gegen Gustav W*** (Beschwerdegegner) aus A*** als Inhaber des nicht-protokollierten Einzelunternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „***Informationsbüro“, vertreten durch C*** & S***, Rechtsanwälte-Partnerschaft in **** A***, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Auskunftserteilung durch Schreiben der L*** Ges.m.b.H. vom
  4. Oktober 2008 wird entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 4 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in der ursprünglichen Fassung der Beschwerde vom
  5. Oktober 2008 (Posteingang Datenschutzkommission:
  6. November 2008) eine Verletzung in den Rechten auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung seitens der „Antragsgegner“ Gustav W***/***Informationsbüro und L*** Ges.m.b.H. Der Beschwerde war ein Auskunftsschreiben der L*** Ges.m.b.H. vom
  7. Oktober 2008 in Kopie angeschlossen, das auch vom Beschwerdegegner verwendete Daten umfasst. Außerdem widersprach der Beschwerdeführer in dem Schreiben an die Datenschutzkommission jeder weiteren Verwendung seiner Daten. Die Datenschutzkommission erließ am
  8. November 2008 zunächst unter Erläuterung ihrer im privaten Bereich auf die Durchsetzung des Auskunftsrechts beschränkten Zuständigkeit einen Mangelbehebungsauftrag, in dem auch auf das Fehlen eines Nachweises von an die bezeichneten Beschwerdegegner gerichteten Auskunftsbegehren hingewiesen wurde. Darauf beschränkte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  9. November (Posteingang Datenschutzkommission am selben Tag per Telefax) seine Beschwerde auf den nunmehrigen Beschwerdegegner Gustav W*** sowie auf eine Verletzung des Auskunftsrechts in Folge Nicht-Beauskunftung der unter der Datenart „betreibende Partei“ gespeicherten Daten. Die Auskunft enthalte diesbezüglich nur einen Zahlencode „12“, der für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei. Ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner legte der Beschwerdeführer nicht bei. Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission nunmehr zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Schreiben vom
  10. November 2008 zunächst vor, nie ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Dass die L*** Ges.m.b.H. gemäß einer Vereinbarung mit ihm Auskunft über unter seiner Verantwortung verarbeitete Daten erteilt habe, ändere nichts daran, dass sich der Betroffene mit einem Antrag auf Auskunftserteilung an ihn hätte wenden müssen. Weiters wendete der Beschwerdegegner ein, die Frist für die Auskunftserteilung (gerechnet ab dem Auskunftsbegehren an die L*** Ges.m.b.H.) habe erst am
  11. Dezember 2008 geendet, die Beschwerde sei daher verfrüht erhoben worden. Als dritten und inhaltlichen Einwand brachte der Beschwerdegegner vor, im Feld „betreibende Partei“ würden „gelegentlich“ Zahlencodes erscheinen, diese dienten der Steuerung, Überwachung und Qualitätskontrolle der Datenerfassung. Aus ihnen sei jedoch keine „codierte Bezeichnung der betreibenden Partei“ zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer hat an den Beschwerdegegner nie ein Auskunftsbegehren gestellt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdegegners und wurden vom Beschwerdeführer im Parteiengehör auch nicht bestritten. Insbesondere vermochte es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung (Verbesserungsauftrag vom
  12. November 2008) nicht, ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner vorzuweisen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  13. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“: „§ 1.

(1)[...]
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 26 Abs.1 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [...]
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“: „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“ „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Da feststeht, dass der Beschwerdeführer nie ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gestellt hat, dieses aber gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1 DSG 2000 Voraussetzung der Auskunftserteilung ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da feststeht, dass der Beschwerdeführer nie ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gestellt hat, dieses aber gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 Voraussetzung der Auskunftserteilung ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.