RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.06.2009 GeschäftszahlK121.515/0009-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom
- Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Robert C*** Beschwerdeführer) vom
- März 2009 gegen die H*** Austria GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
- März 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin habe seinem Auskunftsbegehren vom
- März 2009 mit Schreiben vom
- März 2009 insoweit nur unvollständig entsprochen, als darin – obwohl ausdrücklich von ihm begehrt – keine Angaben zu den Empfängern seiner Daten gemacht worden seien. Unter einem legte der Beschwerdeführer das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom
- März 2009 vor. Über Aufforderung der Datenschutzkommission legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2009 sein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren vom
- März 2009 vor. In ihrer Stellungnahme vom
- April 2009 bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- April 2009 eine ergänzende Auskunft über die Empfänger seiner Daten erteilt. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, zu dem er sich nicht mehr äußerte. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Auskunftsbegehren vom
- März 2009 Auskunft über die Empfänger seiner Daten erteilt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom
- März 2009 von der Beschwerdegegnerin u.a. Auskunft über seine personenbezogenen Daten und über die Empfänger dieser Daten. Mit Schreiben vom
- März 2009 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer u.a. Auskunft über die bei der Beschwerdegegnerin verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben. Mit Schreiben vom
- April 2009 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Auskunft darüber, dass (näher dargestellte) Daten des Beschwerdeführers an die Firma V*** GmbH als einzigen Empfänger übermittelt wurden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
- April
- Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Parteiengehör nicht geäußert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§
- …..
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ….. § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ….
- rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer bemängelt die Vollständigkeit der Auskunft der Beschwerdegegnerin vom
- März 2009, weil darin nicht – wie vom Beschwerdeführer in seinem Auskunftsschreiben vom
- März 2009 begehrt – die Empfänger seiner Daten genannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung am
- April 2009 Auskunft über die Empfänger seiner Daten erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Gründe, die gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft sprechen würden, sind im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung am
- April 2009 Auskunft über die Empfänger seiner Daten erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Gründe, die gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft sprechen würden, sind im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich daher im hier relevanten Zeitpunkt als nicht berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.