RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.06.2009 GeschäftszahlK121.525/0004-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom
- Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Hubert Y*** (Beschwerdeführer) vom
- April 2009 gegen die Firma X*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
- April 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin sei seinem Auskunftsbegehren vom
- Februar 2009 bisher nicht nachgekommen bzw. verschleppe dies mutwillig. Unter einem legte der Beschwerdeführer seine mit der Beschwerdegegnerin geführte Korrespondenz vor. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom
- Februar 2009 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom
- Februar 2009 von der Beschwerdegegnerin Auskunft gemäß § 26 DSG 2000.Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom
- Februar 2009 von der Beschwerdegegnerin Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG
- Weiters führte er darin folgendes aus: „Falls Sie Zweifel an meiner Identität haben, ersuche ich, Ihre Auskunft eingeschrieben, eigenhändig und mit Rückschein zustellen zu lassen. Durch diese Maßnahme ist die in § 26 Abs. 1 DSG 2000 geforderte Identitätsprüfung erfüllt.“ Ein Identitätsnachweis in Form einer Ausweiskopie war diesem E-Mail nicht angeschlossen.Weiters führte er darin folgendes aus: „Falls Sie Zweifel an meiner Identität haben, ersuche ich, Ihre Auskunft eingeschrieben, eigenhändig und mit Rückschein zustellen zu lassen. Durch diese Maßnahme ist die in Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 geforderte Identitätsprüfung erfüllt.“ Ein Identitätsnachweis in Form einer Ausweiskopie war diesem E-Mail nicht angeschlossen. Mit dem – dem Beschwerdeführer am
- April 2009 zugegangenen – Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Vorlage der Kopie eines Lichtbildausweises auf. Erst dadurch könne die Beschwerdegegnerin der in § 26 Abs. 1 DSG 2000 geforderten Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers nachkommen.Mit dem – dem Beschwerdeführer am
- April 2009 zugegangenen – Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Vorlage der Kopie eines Lichtbildausweises auf. Erst dadurch könne die Beschwerdegegnerin der in Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 geforderten Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers nachkommen. Mit E-Mail vom
- April 2009 übermittelte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Kopie seines Reisepasses. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. folgendes aus: „… Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ?? (leider kein Datum angeführt), das ich am 2.4.2009 erhalten habe, übermittle ich Ihnen beiliegend eine Kopie meines Reisepasses. Sie dürften, wie Sie in diesem Schreiben anführen, wirklich „sehr genau prüfen“. Wie wäre es auch sonst erklärbar, dass Sie für den Umstand mir mitzuteilen, dass Sie ohne eine Ausweiskopie von mir zu erhalten, keine Auskünfte erteilen können, mehr als 7 Wochen benötigen! …..“ Mit Schreiben vom
- April 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Lichtbildausweis erhalten habe. Weiters führte sie darin aus, dass sein Auskunftsersuchen nunmehr durch ihre Rechtsabteilung bearbeitet und ihm fristgerecht übersendet werde. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben. Dass der Beschwerdeführer seinem Auskunftsbegehren keinen Identitätsnachweis in Form einer Ausweiskopie angeschlossen hat, ergibt sich aus seinem per E-Mail gestellten Auskunftsbegehren in Zusammenhang mit seinem Vorbringen in seinem E-Mail vom
- April 2009 sowie dem – dem Beschwerdeführer am
- April 2009 zugegangenen – Schreiben der Beschwerdegegnerin. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§
- …..
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ….. § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ….
(8)Absatz 8,Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission ein Auskunftsbegehren zulässigerweise auch per E-Mail gestellt werden kann (siehe dazu die Bescheide der Datenschutzkommission vom
- November 2004, GZ K120.959/0009-DSK/2004 und vom
- Februar 2007, K121.225/0001- DSK/2007 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2008, Zl. 2004/06/0221, wonach auch ein per Fax gestelltes Auskunftsbegehren zulässig ist). Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene dem Auftraggeber – wie in § 26 DSG 2000 gefordert – seine Identität nachweist. Durch den Identitätsnachweis soll jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte ein Riegel vorgeschoben werden. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs 1 DSG 2000 verletzen könnte (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2008, Zl. 2004/06/0221).Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene dem Auftraggeber – wie in Paragraph 26, DSG 2000 gefordert – seine Identität nachweist. Durch den Identitätsnachweis soll jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte ein Riegel vorgeschoben werden. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, DSG 2000 verletzen könnte (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2008, Zl. 2004/06/0221). Der Identitätsnachweis ist conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf Auskunft. In seinem Erkenntnis vom
- September 2008, Zl. 2004/06/221, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass durch eine eigenhändige Zustellung der begehrten Daten – wie auch vom Beschwerdeführer in seinem Auskunftsschreiben begehrt – die Erfüllung des Erfordernisses des Identitätsnachweises bei der Stellung des Auskunftsersuchens nicht ersetzt werden kann. Vielmehr hat der Betroffene seine Identität in „geeigneter Form“, d.h. durch Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (im Sinne der §§ 292 ff ZPO) im Rahmen seines Auskunftsbegehren nachzuweisen.In seinem Erkenntnis vom
- September 2008, Zl. 2004/06/221, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass durch eine eigenhändige Zustellung der begehrten Daten – wie auch vom Beschwerdeführer in seinem Auskunftsschreiben begehrt – die Erfüllung des Erfordernisses des Identitätsnachweises bei der Stellung des Auskunftsersuchens nicht ersetzt werden kann. Vielmehr hat der Betroffene seine Identität in „geeigneter Form“, d.h. durch Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (im Sinne der Paragraphen 292, ff ZPO) im Rahmen seines Auskunftsbegehren nachzuweisen. Es kann der Beschwerdegegnerin daher im vorliegenden Fall nicht entgegen gehalten werden, wenn sie angesichts des Fehlens eines amtlichen Identitätsnachweises des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Identität hegte und diesen insofern innerhalb der in § 26 Abs. 4 DSG 2000 angeordneten Frist von 8 Wochen, aufforderte, gemäß § 26 DSG 2000 seine Identität nachzuweisen, bevor eine inhaltliche Auskunft erteilt werden könne.Es kann der Beschwerdegegnerin daher im vorliegenden Fall nicht entgegen gehalten werden, wenn sie angesichts des Fehlens eines amtlichen Identitätsnachweises des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Identität hegte und diesen insofern innerhalb der in Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 angeordneten Frist von 8 Wochen, aufforderte, gemäß Paragraph 26, DSG 2000 seine Identität nachzuweisen, bevor eine inhaltliche Auskunft erteilt werden könne. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom
- April 2009 auch nachgekommen, indem er ihr eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt und damit – wie von der Beschwerdegegnerin auch bestätigt – seine Identität nachgewiesen hat. Mit dem Nachweis seiner Identität erlangte der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Erteilung einer inhaltlichen Auskunft. Die Beschwerdegegnerin war daher ab diesem Zeitpunkt – und nicht, wie vom Beschwerdeführer offensichtlich irrtümlich angenommen, rückwirkend ab Stellung des Auskunftsbegehrens – verpflichtet, dem Beschwerdeführer innerhalb der im § 26 Abs. 4 DSG 2000 eingeräumten Frist von 8 Wochen eine inhaltliche Auskunft zu erteilen. Da diese Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
- April 2009 allerdings noch nicht abgelaufen war, konnte der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt sein.Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom
- April 2009 auch nachgekommen, indem er ihr eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt und damit – wie von der Beschwerdegegnerin auch bestätigt – seine Identität nachgewiesen hat. Mit dem Nachweis seiner Identität erlangte der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Erteilung einer inhaltlichen Auskunft. Die Beschwerdegegnerin war daher ab diesem Zeitpunkt – und nicht, wie vom Beschwerdeführer offensichtlich irrtümlich angenommen, rückwirkend ab Stellung des Auskunftsbegehrens – verpflichtet, dem Beschwerdeführer innerhalb der im Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 eingeräumten Frist von 8 Wochen eine inhaltliche Auskunft zu erteilen. Da diese Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
- April 2009 allerdings noch nicht abgelaufen war, konnte der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt sein. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.