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K178.332/0008-DSK/2009

Obsah (11)§ 13§ 78§ 14§ 17§ 7§ 11§ 12§ 55§ 3§§ 10Artikel 1

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.06.2009 GeschäftszahlK178.332/0008-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 13Abs.

1 und 2 DSG 2000 die Genehmigung erteilt,römisch eins. Der T**** Bank Zweigneiderlassung Wien in Wien wird auf Grund ihres Antrags vom 27. Oktober 2008, modifiziert mit Schreiben vom 17. Dezember 2008

Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 die Genehmigung erteilt, Daten aus den beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendungen "Kundendatenverarbeitung", "Datenanwendung zur Überprüfung der Angaben von Bewerbern" sowie "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zur Erbringung der Dienstleistungen -Strichaufzählung Speicherung (Hosting) und -Strichaufzählung Dateneingabe und –aktualisierung an die I**** Private Limited, Republik Indien, die I**** (M) SDN BHD, Malaysia, und an die T**** Bank Hong Kong Limited, Volksrepublik China (Hong Kong), zu überlassen. Jede Verwendung der überlassenen Daten für eigene Zwecke des Dienstleisters oder anderer Konzerngesellschaften ist ausgeschlossen. II. Im Übrigen wird der Antrag wegen Genehmigungsfreiheit zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag wegen Genehmigungsfreiheit zurückgewiesen. III.

§ 78des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 id

F. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei.

Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g

  1. Sachverhalt: Die T**** Bank Zweigneiderlassung Wien (in der Folge "Antragstellerin") hat mit Schreiben vom
  2. Oktober 2008 einen Antrag auf Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern und Kunden an mehrere Konzerngesellschaften (siehe im Detail Punkt 3.2.) weltweit gestellt. Die Antragstellerin hat die folgenden drei Datenanwendungen gemeldet, die Grundlage des Antrages sind: -Strichaufzählung Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse, Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy -Strichaufzählung Datenanwendung zur Überprüfung der Angaben von Bewerbern, Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy -Strichaufzählung Kundendatenverwaltung, Datenanwendungsnummer xxxxxx/yyy Die Wiener Zweigniederlassung der T**** Bank, einer britischen limited liability company, soll Geschäfte mit Kunden in Österreich, die meist andere Banken sind, anbahnen, deren Daten ermitteln und weiter an andere Banken des T**** Konzerns übermitteln, die die jeweiligen Geschäfte mit den Kunden abwickeln. Die Kunden erhalten Offerten, die Zweigniederlassung in Wien erfasst ihre Daten und leitet sie an das Institut weiter, mit dem der Kunde seine Geschäfte abwickelt. Die Übermittlungen der Kundendaten geschehen somit in Erfüllung von Verträgen, die mit den Kunden abgeschlossen werden. Weiters sollen Daten an mehrere Gesellschaften als Dienstleister überlassen werden.
  3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen":Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen": "§ 10.

(1)Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen." § 11 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Pflichten des Dienstleisters":Paragraph 11, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Pflichten des Dienstleisters": "§ 11.
(1)Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten: 1.Ziffer eins die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten; 2.Ziffer 2 alle

§ 14

erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;alle

Paragraph 14, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; 3.Ziffer 3 weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann; 4.Ziffer 4 - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen; 5.Ziffer 5 nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten; 6.Ziffer 6 dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind."dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind." § 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":Paragraph 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland": " § 12.

(1)Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger" Paragraph 12,
(1)Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
(2)Absatz 2,Keiner Genehmigung

§ 13

bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.Keiner Genehmigung

Paragraph 13, bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des Paragraph 55, Ziffer eins, durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3)Absatz 3,Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn 1.Ziffer eins die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder 2.Ziffer 2 Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder 3.Ziffer 3 die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder 4.Ziffer 4 Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oderDaten aus Datenanwendungen für private Zwecke (Paragraph 45,) oder für publizistische Tätigkeit (Paragraph 48,) übermittelt werden oder 5.Ziffer 5 der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder 6.Ziffer 6 ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder 7.Ziffer 7 die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder 8.Ziffer 8 die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oderdie Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) ausdrücklich angeführt ist oder 9.Ziffer 9 es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder 10.Ziffer 10 Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die

§ 17Abs.

3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die

Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind. [...]

(5)Absatz 5,Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland

§ 7

. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten

§ 11Abs.

1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind."Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland

Paragraph 7, Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5, an den inländischen Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten

Paragraph 11, Absatz eins, einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind." § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht

§ 12"§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht

Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35

  1. ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35,
  2. ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der

§ 55Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.

5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der

Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein." 3. Rechtlich war zu erwägen: 3.1. Zur Frage des anwendbaren Rechts: Der Genehmigungsantrag wurde für die unselbständige österreichische Niederlassung einer limited liability company mit Sitz in Großbritannien gestellt. Bei der Datenverwendung durch eine unselbständige Niederlassung einer EWR-ausländischen juristischen Person ist zu prüfen, welche Rechtsordnung auf die Datenverwendung Anwendung zu finden hat. Da die von der Übermittlung betroffenen Daten im Zuge der Geschäftsabwicklung der österreichischen Filiale verwendet werden, kommt

§ 3Abs.

1 und 2 DSG 2000 nicht das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers zur Anwendung, sondern das Recht am Sitz der Niederlassung, also österreichisches Recht.Da die von der Übermittlung betroffenen Daten im Zuge der Geschäftsabwicklung der österreichischen Filiale verwendet werden, kommt

Paragraph 3, Absatz eins und 2 DSG 2000 nicht das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers zur Anwendung, sondern das Recht am Sitz der Niederlassung, also österreichisches Recht. 3.2 Genehmigungsfreiheit: Zunächst ist zu prüfen, inwieweit allenfalls Gründe für die Genehmigungsfreiheit der beantragten Übermittlungen und Überlassungen vorliegen. Soweit sich der Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung zur Übermittlung an empfangende Konzerngesellschaften mit Sitz in den Staaten Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Großherzogtum Luxemburg und Bundesrepublik Deutschland bezogen hat, war er wegen Genehmigungsfreiheit gem. § 12 Abs. 1 DSG 2000 (Datenverkehr innerhalb des EWR) zurückzuweisen.Soweit sich der Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung zur Übermittlung an empfangende Konzerngesellschaften mit Sitz in den Staaten Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Großherzogtum Luxemburg und Bundesrepublik Deutschland bezogen hat, war er wegen Genehmigungsfreiheit gem. Paragraph 12, Absatz eins, DSG 2000 (Datenverkehr innerhalb des EWR) zurückzuweisen. Für Übermittlungen an Konzerngesellschaften mit Sitz in Argentinien, der Schweiz, Guernsey und Jersey gilt, dass infolge des von der EU-Kommission festgestellten angemessenen Datenschutzes in diesen Ländern gem. § 12 Abs. 2 DSG 2000 ebenfalls Genehmigungsfreiheit für Übermittlungen besteht, weshalb der Genehmigungsantrag insoweit ebenfalls zurückzuweisen war.Für Übermittlungen an Konzerngesellschaften mit Sitz in Argentinien, der Schweiz, Guernsey und Jersey gilt, dass infolge des von der EU-Kommission festgestellten angemessenen Datenschutzes in diesen Ländern gem. Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 ebenfalls Genehmigungsfreiheit für Übermittlungen besteht, weshalb der Genehmigungsantrag insoweit ebenfalls zurückzuweisen war. Die Übermittlung von Kundendaten zur Erfüllung eines eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossenen Vertrages ist

§ 12Abs.

3 Z 6 DSG 2000 genehmigungsfrei. Dies betrifft die beantragte Übermittlung von Kundendaten an jene Banken der T**** Bank-Gruppe, mit denen der Kunde infolge der Annahme einer Offerte des Empfängers einen Vertrag abgeschlossen hat, der u.a. auch die Übermittlung seiner Daten erfordert.Die Übermittlung von Kundendaten zur Erfüllung eines eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossenen Vertrages ist

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 6, DSG 2000 genehmigungsfrei. Dies betrifft die beantragte Übermittlung von Kundendaten an jene Banken der T**** Bank-Gruppe, mit denen der Kunde infolge der Annahme einer Offerte des Empfängers einen Vertrag abgeschlossen hat, der u.a. auch die Übermittlung seiner Daten erfordert. Die Übermittlung bestimmter Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin ist genehmigungsfrei, da sie im Rahmen der Standardanwendung SA001 "Rechnungswesen und Logistik" bereits als zulässig festgehalten ist: Die Weitergabe der Personalnummer des Sachbearbeiters an die Vertragspartner-Bank zu seiner genaueren Identifizierung kann unter die Datenart 34 ("zusätzliche Daten zur Adressierung (des Sachbearbeiters") beim Auftraggeber) subsumiert werden; desgleichen sind Daten über die letzte Änderung der Kundendaten durch den Sachbearbeiter in der Datenart 38 ("Daten über die vom Sachbearbeiter bearbeiteten Geschäftsfälle") enthalten. Es ist somit auch diesbezüglich von der Genehmigungsfreiheit der Datenübermittlung auszugehen. 3.3. Die beantragten Überlassungen von Daten sind hingegen

§ 13Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idg

F, genehmigungspflichtig, soweit die Empfänger nicht in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 ihren Sitz haben.3.3. Die beantragten Überlassungen von Daten sind hingegen

Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, soweit die Empfänger nicht in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 ihren Sitz haben. Die Überlassung von Daten an Dienstleister ist

§§ 10

f DSG 2000 zulässig, wenn diese (Dienstleister) ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Da kein Grund bekannt wurde, an der erforderlichen Verlässlichkeit der im Antrag bezeichneten Dienstleister zu zweifeln, war von der Zulässigkeit der Heranziehung der genannten Dienstleister auszugehen.Die Überlassung von Daten an Dienstleister ist

Paragraphen 10, f DSG 2000 zulässig, wenn diese (Dienstleister) ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Da kein Grund bekannt wurde, an der erforderlichen Verlässlichkeit der im Antrag bezeichneten Dienstleister zu zweifeln, war von der Zulässigkeit der Heranziehung der genannten Dienstleister auszugehen. Die

§ 10leg.cit.

notwendigen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Dienstleister sind in den zum Nachweis des angemessenen Datenschutzniveaus beim Empfänger vorgelegten Standardvertragsklauseln (2002/16/EG) enthalten (vgl. Appendix 1 "processing operations"). Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt.Die

Paragraph 10, leg.cit. notwendigen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Dienstleister sind in den zum Nachweis des angemessenen Datenschutzniveaus beim Empfänger vorgelegten Standardvertragsklauseln (2002/16/EG) enthalten vergleiche Appendix 1 "processing operations"). Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag gedeckt. 3.4. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2002/16/EG) entspricht.

Artikel 1

dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.4. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2002/16/EG) entspricht.

Artikel 1

dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000. 3.5. Die Verwaltungsabgabe war

§ 78Abs. 1 AVG i

Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.5. Die Verwaltungsabgabe war

Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.