← Österreich

{'item': 'K178.336/0005-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.06.2009 GeschäftszahlK178.336/0005-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Der Antrag der U**** England Limited vom
  2. November 2008 auf Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß § 13 DSG 2000 wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, zurückgewiesen.Der Antrag der U**** England Limited vom
  3. November 2008 auf Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß Paragraph 13, DSG 2000 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g
  4. Ablauf des Verfahrens Die U**** England Limited (in der Folge "Antragstellerin") hat mit Schreiben vom
  5. November 2008 einen Antrag auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt. Der Antrag wies mehrere Unklarheiten auf: Der Antrag wurde von der U**** England Limited gestellt, bezog sich aber auf die österreichische Tochter des U****-Konzerns, die U**** Austria GmbH. Es war weiters unklar, aus welcher beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung die im Antrag genannten Datenarten stammen. Weiteres gab es Diskrepanzen zwischen den genannten Zwecken der Übermittlung und den hiebei angeführten Datenarten. Die Datenschutzkommission hat daher am
  6. Februar 2009 einen Verbesserungsauftrag an die Antragstellerin gerichtet. Nach erfolglosen Ablauf der gesetzten Frist von drei Wochen und mehrmaliger Urgenz hat die Datenschutzkommission mit Schreiben vom
  7. April 2009 eine Nachfrist von einer Woche gesetzt und ausdrücklich eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG angekündigt, falls keine Verbesserung des Antrages erfolgt. Diese Frist ist ohne Antwort verstrichen.Der Antrag wies mehrere Unklarheiten auf: Der Antrag wurde von der U**** England Limited gestellt, bezog sich aber auf die österreichische Tochter des U****-Konzerns, die U**** Austria GmbH. Es war weiters unklar, aus welcher beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung die im Antrag genannten Datenarten stammen. Weiteres gab es Diskrepanzen zwischen den genannten Zwecken der Übermittlung und den hiebei angeführten Datenarten. Die Datenschutzkommission hat daher am
  8. Februar 2009 einen Verbesserungsauftrag an die Antragstellerin gerichtet. Nach erfolglosen Ablauf der gesetzten Frist von drei Wochen und mehrmaliger Urgenz hat die Datenschutzkommission mit Schreiben vom
  9. April 2009 eine Nachfrist von einer Woche gesetzt und ausdrücklich eine Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG angekündigt, falls keine Verbesserung des Antrages erfolgt. Diese Frist ist ohne Antwort verstrichen.
  10. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet: "

(3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
  1. Rechtlich war zu erwägen: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (VwGH Erkenntnis vom
  2. Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625/1984). Die Herbeiführung einer Klärung des Parteienvorbringens wurde von der Behörde mehrfach versucht. Nachdem auch die Setzung einer Nachfrist unter Ankündigung der Zurückweisung bei Nichtbehebung der Antragsmängel ungenutzt verstrichen ist, war der Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (VwGH Erkenntnis vom
  3. Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625 aus 1984,). Die Herbeiführung einer Klärung des Parteienvorbringens wurde von der Behörde mehrfach versucht. Nachdem auch die Setzung einer Nachfrist unter Ankündigung der Zurückweisung bei Nichtbehebung der Antragsmängel ungenutzt verstrichen ist, war der Antrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.