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{'item': 'K202.074/0004-DSK/2009'}

Obsah (6)§ 8§ 46§ 78§ 2§ 3§ 4

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum05.06.2009 GeschäftszahlK202.074/0004-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 8

der INVEKOS-GIS-Verordnung für das Forschungsprojekt "Biokraftstoff aus Gras" wird

§ 46Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idg

F, entschieden:römisch eins. Über den Antrag der Universität G****, Institut für F**** (Antragstellerin) vom 22. Oktober 2008 auf Genehmigung der Übermittlung von Daten der Hofkarten

Paragraph 8, der INVEKOS-GIS-Verordnung für das Forschungsprojekt "Biokraftstoff aus Gras" wird

Paragraph 46, Absatz 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, entschieden: Der Antragstellerin wird die Genehmigung erteilt, für Zwecke des eingangs bezeichneten Projekts Daten der Hofkarten

§ 8

INVEKOS-GIS-Verordnung zu verwenden.Der Antragstellerin wird die Genehmigung erteilt, für Zwecke des eingangs bezeichneten Projekts Daten der Hofkarten

Paragraph 8, INVEKOS-GIS-Verordnung zu verwenden. Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden die folgenden Auflagen erteilt: 1.Ziffer eins Die aus den Hofkarten ermittelten Identifikationsdaten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke sind nach der Datenermittlung umgehend zu löschen; 2.Ziffer 2 die aus den Hofkarten ermittelten Daten dürfen nur in nicht-personenbezogener Form ausgewertet und für wissenschaftliche und statistische Zwecke verwendet werden; 3.Ziffer 3 zur Mitarbeit bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten aus den Hofkarten dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sich zur Verschwiegenheit über die Ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten verpflichtet haben. II.

§ 78des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24 idgF (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei.

Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Dieser Betrag ist

§ 2Abs. 1 BVw

AbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig.zu entrichten. Dieser Betrag ist

Paragraph 2, Absatz eins, BVwAbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig. Begründung Die Antragstellerin begehrt für Zwecke des Forschungsprojekts "Biokraftstoff aus Gras" des Instituts für F**** die Übermittlung der Daten der "Hofkarten" von landwirtschaftlichen Betrieben. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Das Institut für Risikoforschung an der Universität G*** betreibt eine Studie mit dem Titel "Biogaserzeugung als Alternative oder Ergänzung zur herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung im freiwerdenden Grünland der Mittelgebirgsregionen Europas", kurz "Bioenergie aus Gras". Das Projekt soll die Grundlagen für die breite kommerzielle Nutzung von Gras als Lieferant von Biogas schaffen. Dem Projekt liegt die Annahme zugrunde, dass die traditionelle Landwirtschaft in den nächsten Jahren große Grünflächen nicht mehr benötigen und freisetzen wird. Diese Grünflächen könnten für die Energieerzeugung durch Biomasse genutzt werden und damit einen Beitrag zu Klimaschutz und Diversifizierung der Energiequellen leisten. Um die Möglichkeiten zur Gewinnung von Biogras zu erforschen soll ua. eine Abschätzung der möglichen Anbauflächen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck möchten die Projektverantwortlichen Daten der "Hofkarten" der österreichischen landwirtschaftlichen Betriebe verwenden, aus welchen die relevanten Grünlandflächen ermittelt werden können. Das Ziel der Datenverwendung ist eine Einschätzung der möglichen Anbauflächen für Biogras. Die Daten der Hofkarten sollen in anonymisierter Form verwendet werden, um die möglichen Anbauflächen zu ermitteln. Die Hofkarten sind in § 8 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004, geregelt.Die Hofkarten sind in Paragraph 8, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, geregelt. Eine Hofkarte ist eine Darstellung der landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Bauernhofes. Sie besteht aus Luftbildern, auf denen die Feldstücke markiert sind. Die Hofkarten dienen zur Verwaltung von Förderungen und Beihilfen. Die Hofkarten werden in einer Datenbank mit der Bezeichnung "INVEKOS" ("Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem") geführt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber.

§ 3Abs.

2 Z 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, ist die AMA für die Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen wird, zuständig. Diese Aufgabenübertragung erfolgte durch § 96 MOG 1985.Eine Hofkarte ist eine Darstellung der landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Bauernhofes. Sie besteht aus Luftbildern, auf denen die Feldstücke markiert sind. Die Hofkarten dienen zur Verwaltung von Förderungen und Beihilfen. Die Hofkarten werden in einer Datenbank mit der Bezeichnung "INVEKOS" ("Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem") geführt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, ist die AMA für die Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen wird, zuständig. Diese Aufgabenübertragung erfolgte durch Paragraph 96, MOG 1985. Eine Hofkarte enthält folgende Datenarten zu einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück: -Strichaufzählung Name des Eigentümers -Strichaufzählung Adresse und Ort -Strichaufzählung Gemeinde -Strichaufzählung BNR/Tbnr (Betriebsnummer und Teilbetriebsnummer) -Strichaufzählung BBK (Bezirksbauernkammer) -Strichaufzählung Betriebsnummer -Strichaufzählung Feldstücksnummer -Strichaufzählung Schlagnummer -Strichaufzählung Grundstücksanteile -Strichaufzählung Nutzungsart des Feldstücks -Strichaufzählung Nutzungsart des Schlags -Strichaufzählung tatsächlich genutzte Fläche des Feldstücks -Strichaufzählung tatsächlich genutzte Fläche des Schlags Zur Bereitstellung des gewünschten Datenmaterials in anonymisierter oder zumindest indirekt personenbezogener Form hat sich der Auftraggeber nicht bereit gefunden, weshalb der gegenständliche Antrag gestellt wurde, der es dem Antragsteller ermöglicht, die erforderliche Datenreduktion selbst vorzunehmen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen im Antrag, Auskünften der zuständigen Abteilungen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Einsicht in die Broschüre "Infobroschüre Hofkarte", die jedem Eigentümer eines Bauernhofes zur Verfügung steht. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 4

Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.

Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem Paragraph 46, eine Sondervorschrift. Diese lautet: Wissenschaftliche Forschung und Statistik "§ 46.

(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die 1.Ziffer eins öffentlich zugänglich sind oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder 3.Ziffer 3 für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verwendet werden.
(2)Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur
(2)Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur 1.Ziffer eins

besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Abs. 3 verwendet werden.mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Absatz 3, verwendet werden.

(3)Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und 2.Ziffer 2 ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(4)Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5)Auch in jenen Fällen, in welchen

den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist." § 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004 idgF, lautet unter der Überschrift "Hofkarte - Definition":Paragraph 8, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, idgF, lautet unter der Überschrift "Hofkarte - Definition": "§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht: 1.Ziffer eins der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole); 2.Ziffer 2 die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte." Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 nicht vorliegen, sodass die geplante Datenübermittlung nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission

§ 46Abs. 2 Z 3 i

Vm Abs. 3 DSG 2000 erfolgen kann.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Ziffer 2, nicht vorliegen, sodass die geplante Datenübermittlung nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, DSG 2000 erfolgen kann. Der Antragsteller hat ausreichend das öffentliche Interesse an der beantragten Verwendung (§ 46 Abs. 3 Z 2 DSG 2000) dargelegt sowie die fachliche Eignung (Z 3 leg. cit.) glaubhaft gemacht. Eine Einholung der Zustimmung der Betroffenen (Z 1 leg.cit.) wäre prinzipiell möglich, würde aber unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.Der Antragsteller hat ausreichend das öffentliche Interesse an der beantragten Verwendung (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000) dargelegt sowie die fachliche Eignung (Ziffer 3, leg. cit.) glaubhaft gemacht. Eine Einholung der Zustimmung der Betroffenen (Ziffer eins, leg.cit.) wäre prinzipiell möglich, würde aber unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Angesichts der Tatsache, dass die Daten nach ihrer Ermittlung nur in anonymisierter Form weiterverwendet werden sollen, kann die Genehmigung für die personenbezogene Ermittlung der Daten erteilt werden, allerdings nur unter den im Spruch genannten Auflagen, die insbesondere der Sicherstellung der nichtpersonenbezogenen Weiterverwendung der Daten dienen. Da es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person handelt, muss die nach § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 nachzuweisende fachliche Qualifikation bei den für sie handelnden Personen vorliegen. Davon ist angesichts der Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Bereich der universitären Forschung und den für derartige Institutionen tätigen Mitarbeitern auszugehen, sodass auch § 46 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 erfüllt ist. Die datenschutzrechtliche Verlässlichkeit soll durch Auflage 3 abgesichert werden.Da es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person handelt, muss die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 nachzuweisende fachliche Qualifikation bei den für sie handelnden Personen vorliegen. Davon ist angesichts der Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Bereich der universitären Forschung und den für derartige Institutionen tätigen Mitarbeitern auszugehen, sodass auch Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000 erfüllt ist. Die datenschutzrechtliche Verlässlichkeit soll durch Auflage 3 abgesichert werden. Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die dort zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 53 Abs. 1 DSG 2000 umfasst.Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die dort zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des Paragraph 53, Absatz eins, DSG 2000 umfasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.