RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum19.06.2009 GeschäftszahlK121.503/0012-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Lukas R*** in Y***(Beschwerdeführer) vom
- Jänner 2009 gegen die M*** Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: - Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 erhobenen Beschwerde vom
- Jänner 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerin, weil – wie aus einem Schreiben der Volksanwaltschaft hervorgehe – „der Verdacht auf ungerechtfertigte Kommunikation, bzw. Austausch und Weitergabe gesundheitsbezogener Daten zwischen der M**GKK und meinen Eltern, Brüdern sowie meinem Arbeitgeber“ bestehe. Weiters erhob der Beschwerdeführer den Verdacht auf Ausgleichszahlungen an seinen Arbeitgeber, weil er im Jahr 2006 nur einmal, und zwar vom
- Mai 2006 bis zum
- Juni 2006 Krankengeld bezogen habe. Anscheinend sei er – wie einem Schreiben vom Jänner 2007 entnommen werden könne – bis
- August 2006 krank gemeldet worden. Für diesen Zeitraum habe er allerdings entgegen der Angaben im Versicherungsdatenauszug kein Krankengeld bekommen. Durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin erachte er sich entsprechend seinem Vorbringen in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantragte er, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 erhobenen Beschwerde vom
- Jänner 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerin, weil – wie aus einem Schreiben der Volksanwaltschaft hervorgehe – „der Verdacht auf ungerechtfertigte Kommunikation, bzw. Austausch und Weitergabe gesundheitsbezogener Daten zwischen der M**GKK und meinen Eltern, Brüdern sowie meinem Arbeitgeber“ bestehe. Weiters erhob der Beschwerdeführer den Verdacht auf Ausgleichszahlungen an seinen Arbeitgeber, weil er im Jahr 2006 nur einmal, und zwar vom
- Mai 2006 bis zum
- Juni 2006 Krankengeld bezogen habe. Anscheinend sei er – wie einem Schreiben vom Jänner 2007 entnommen werden könne – bis
- August 2006 krank gemeldet worden. Für diesen Zeitraum habe er allerdings entgegen der Angaben im Versicherungsdatenauszug kein Krankengeld bekommen. Durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin erachte er sich entsprechend seinem Vorbringen in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantragte er, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen. Da weder der Beschwerde noch dem vom Beschwerdeführer beigelegten Schreiben der Volksanwaltschaft zu entnehmen war, welche gesundheitsbezogenen Gesundheitsdaten die Beschwerdegegnerin von wem genau ermittelt bzw. umgekehrt welche Gesundheitsdaten sie an wen übermittelt haben soll, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
- Februar 2009 und vom
- März 2009 von der Datenschutzkommission zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert.Da weder der Beschwerde noch dem vom Beschwerdeführer beigelegten Schreiben der Volksanwaltschaft zu entnehmen war, welche gesundheitsbezogenen Gesundheitsdaten die Beschwerdegegnerin von wem genau ermittelt bzw. umgekehrt welche Gesundheitsdaten sie an wen übermittelt haben soll, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
- Februar 2009 und vom
- März 2009 von der Datenschutzkommission zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert. In seinen Schreiben vom
- Februar 2009 und vom
- April 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm „immer wieder über Dritte mitgeteilt worden ist, dass es zu einem Kontakt zwischen seinen Eltern und der M**GKK gekommen ist, dieser Kontakt wird auch in dem Schreiben der Volksanwaltschaft … bestätigt. Meine Eltern behaupteten gegenüber Dritten, dass ich unter einem Burnout-Syndrom leide, und ließen sich dieses offenbar umgekehrt, von der M**GKK bestätigen, welche sich ungerechtfertigt über meinen Gesundheitszustand bei meinen Eltern und meinen Brüdern erkundigt hat.“ Weiters wiederholte der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, dass er zu Unrecht krank geschrieben worden sei und liege insofern eine Manipulation seiner Daten vor. In ihrer Stellungnahme vom
- April 2009 brachte die Beschwerdegegnerin vor, sie habe zwar im August 2006 versucht, mit dem Beschwerdeführer angesichts eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom
- bis
- Juli 2006 über dessen Bruder und dessen Eltern in Kontakt zu treten, eine Diagnose sei dabei aber nicht mitgeteilt worden. Auch habe diese Kontaktaufnahme den einzigen Zweck gehabt, mit dem Beschwerdeführer über seine Familie in Kontakt zu treten. Die Diagnose „Burn-Out“ zum Beschwerdeführer sei in den Dateien der Beschwerdegegnerin im Übrigen gar nicht gespeichert, weshalb eine Weitergabe dieses Datums schon aus diesem Grund auszuschließen sei. Die Beschwerdegegnerin würde auch generell keine Auskünfte an Nichtberechtigte erteilen. Der Aufforderung der Datenschutzkommission, die von ihm behauptete Weitergabe der Diagnose „Burn-Out“ durch die Beschwerdegegnerin an seine Eltern durch Beweise (z.B. durch Nennung der „Dritten“) zu belegen, ist der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom
- Mai 2009 nicht nachgekommen. Im Übrigen nimmt er darin zu dieser Behauptung überhaupt keinen Bezug mehr, sondern wiederholt seine Vorwürfe, er sei zu Unrecht krank gemeldet worden sowie seien die Erhebungen bei seinem Bruder und bei seiner Mutter durch die Beschwerdegegnerin unzulässig gewesen. Er habe den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, weshalb diese auch gar keine Kenntnis über seinen Gesundheitszustand haben könne. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie
- seinen Eltern mitgeteilt hat, dass er an einem „Burn-Out“ Syndrom leidet und
- seinen Gesundheitszustand von seinen Eltern und seinem Bruder im August 2006 ermittelt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdegegnerin hat den Eltern des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an einem „Burn-Out“ Syndrom leidet. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner verbesserten Beschwerde vom
- April 2009, es sei – wie ihm immer wieder von Dritten mitgeteilt werde und auch aus dem Schreiben der Volksanwaltschaft hervorgehe – zu einem Kontakt zwischen seinen Eltern und der Beschwerdegegnerin gekommen. Seine Eltern hätten gegenüber Dritten behauptet, dass der Beschwerdeführer an einem Burn-Out Syndrom leide und liege daher der Verdacht nahe, dass seine Eltern dies von der Beschwerdegegnerin erfahren hätten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Kontaktaufnahme mit seinen Eltern und seinem Bruder nicht. Diese Kontaktaufnahme habe aber den alleinigen Zweck verfolgt, mit dem als krank gemeldeten Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Auch seien dabei von der Beschwerdegegnerin keine Gesundheitsdaten bekannt gegeben worden. Der Beschwerdegegnerin sei im Übrigen die Diagnose des Beschwerdeführers „Burn-Out“ auch gar nicht bekannt. Dem vom Beschwerdeführer als Beweis für die in Rede stehende Weitergabe vorgelegten Schreiben der Volksanwaltschaft vom
- Juli 2008 ist zwar eine Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin mit der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dabei die Diagnose „Burnout“ bzw. überhaupt Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers weitergegeben hat, geht daraus aber nicht hervor. Auch bezeichnet der Beschwerdeführer – trotz ausdrücklicher Aufforderung der Datenschutzkommission – die von ihm ebenfalls als Beweis für die in Rede stehende Weitergabe angeführten „Dritten“ nicht näher. Da somit aber überhaupt keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behauptete Weitergabe vorliegen, bestehen für die Datenschutzkommission keine Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, sie habe die Diagnose „Burn-Out“ zum Beschwerdeführer gar nicht gespeichert und sei insofern auch gar nicht in der Lage gewesen, diese seinen Eltern mitzuteilen, zu zweifeln. Die Beschwerdegegnerin hat im August 2006 mit dem Bruder und der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen, um damit über diese Kontakt mit dem Beschwerdeführer herstellen zu können. Eine Ermittlung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte durch diese Kontaktaufnahme nicht. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner verbesserten Beschwerde vom
- April 2009, die Beschwerdegegnerin habe mit seinem Bruder und seiner Mutter Kontakt aufgenommen, um seinen Gesundheitszustand zu erheben. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Volksanwaltschaft. Das Schreiben der Volksanwaltschaft enthält allerdings keinen Anhaltspunkt, der für diese Behauptung sprechen würde. Vielmehr heißt es darin in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass diese – da der Beschwerdeführer auf ihre Einladungen nicht reagiert habe – sich intensiv bemüht habe, mit dem krank gemeldeten Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und habe die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck seine Mutter und seinen Bruder kontaktiert. Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin durch die Kontaktaufnahme mit der Mutter und dem Bruder den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ermitteln wollte und diesen letztendlich auch ermittelt hat, finden sich darin allerdings keine. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch selbst vor, dass er den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen hat und diese daher überhaupt keine Kenntnis über seinen Gesundheitszustand haben kann. Sonstige Gründe, die für die in Rede stehende Ermittlung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin sprechen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Es besteht daher für die Datenschutzkommission kein Anlass an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, sie wollte durch die in Rede stehende Kontaktaufnahme lediglich Kontakt zum Beschwerdeführer herstellen, zu zweifeln. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ….“Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ….“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer – wie aus seinen Eingaben insgesamt hervorgeht – allein gegen den Austausch seiner gesundheitsbezogenen Daten wendet. Die Beurteilung, ob die Ermittlung seines Aufenthaltsortes durch die Beschwerdegegnerin bei seiner Mutter und seinem Bruder aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig war oder nicht, ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig konnte seine behauptete Krankmeldung bzw. der behauptete unrechtmäßige Bezug von Ausgleichszahlungen durch seinen Arbeitgeber, Gegenstand dieses Verfahrens sein, weil eine derartige Beurteilung nicht Aufgabe der Datenschutzkommission ist. Die vom Beschwerdeführer letztendlich behauptete Weitergabe seiner Diagnose „Burnout-Syndrom“ an seine Eltern sowie die von ihm behauptete Ermittlung seines Gesundheitszustandes von seinem Bruder und seiner Mutter konnte nicht erwiesen werden, weshalb der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000 verletzt werden konnte. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die vom Beschwerdeführer letztendlich behauptete Weitergabe seiner Diagnose „Burnout-Syndrom“ an seine Eltern sowie die von ihm behauptete Ermittlung seines Gesundheitszustandes von seinem Bruder und seiner Mutter konnte nicht erwiesen werden, weshalb der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG 2000 verletzt werden konnte. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.