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{'item': 'K121.535/0004-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum10.07.2009 GeschäftszahlK121.535/0004-DSK/2009 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgewiesen, VwGH-Beschwerdeverfahren eingestellt (VfGH-Zl. B 1048/09, VwGH-Zl. 2010/17/0116) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. August 2009 gemäß Art 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Mit Verfügung vom
  2. September 2009 hat der VfGH gemäß § 83 Abs.1 VfGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und es der Datenschutzkommission freigestellt, eine Gegenschrift einzubringen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  3. August 2009 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Mit Verfügung vom
  4. September 2009 hat der VfGH gemäß Paragraph 83, Absatz eins, VfGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und es der Datenschutzkommission freigestellt, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Erkenntnis vom
  5. Juni 2010, Zl. B 1048/09-11, hat der VfGH die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Sache zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. Mit Beschluss vom
  6. September 2010, Zl. 2010/17/0116-5, hat der VwGH das Verfahren wegen Nichtbehebung von Mängeln eingestellt. Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
  7. Juli 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Mag. Hartmut S*** in H*** (Beschwerdeführer), vertreten durch M*** Rechtsanwälte GmbH, vom
  8. Juni 2009, gegen die Parlamentsdirektion in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm Art. 33 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, iVm § 21 Abs. 3 und § 22 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (GOG-NR), BGBl Nr. 410/1975 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Artikel 33, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 22, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 (GOG-NR), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, idgF. B e g r ü n d u n g Der Beschwerdeführer behauptete mit Schreiben vom
  9. Juni 2009 (ha. eingelangt am
  10. Juni 2009) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerin dadurch, dass er seit Jahresbeginn 2008 wiederholt in mehreren parlamentarischen Anfragen des Abgeordneten zum Nationalrat O*** im Zusammenhang mit verschiedenen Vorgängen im *** mit vollem Namen genannt worden sei. Diese Anfragen seien auch auf der Website www.parlament.gv.at veröffentlicht und enthielten Tatsachen und Behauptungen, welche seine eindeutig erkennbaren Geheimhaltungsinteressen (und die seiner Familie und des ***) verletzen. Einige Behauptungen seien objektiv unrichtig. Nach Ersuchen an die erste Präsidentin des Nationalrates seien die Veröffentlichungen anonymisiert worden, nunmehr seien aber unter den Anfragen *** XXIV.GP neuerlich Anfragen (diesmal an die Präsidentin des Nationalrates wegen der Anonymisierung) veröffentlicht worden. Darin werde dem Beschwerdeführer unterstellt, die Anonymisierung vom Sommer 2008 mittels politischer Interventionen herbeigeführt und damit eine Zensur erwirkt zu haben.Der Beschwerdeführer behauptete mit Schreiben vom
  11. Juni 2009 (ha. eingelangt am
  12. Juni 2009) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerin dadurch, dass er seit Jahresbeginn 2008 wiederholt in mehreren parlamentarischen Anfragen des Abgeordneten zum Nationalrat O*** im Zusammenhang mit verschiedenen Vorgängen im *** mit vollem Namen genannt worden sei. Diese Anfragen seien auch auf der Website www.parlament.gv.at veröffentlicht und enthielten Tatsachen und Behauptungen, welche seine eindeutig erkennbaren Geheimhaltungsinteressen (und die seiner Familie und des ***) verletzen. Einige Behauptungen seien objektiv unrichtig. Nach Ersuchen an die erste Präsidentin des Nationalrates seien die Veröffentlichungen anonymisiert worden, nunmehr seien aber unter den Anfragen *** römisch 24 .Gesetzgebungsperiode neuerlich Anfragen (diesmal an die Präsidentin des Nationalrates wegen der Anonymisierung) veröffentlicht worden. Darin werde dem Beschwerdeführer unterstellt, die Anonymisierung vom Sommer 2008 mittels politischer Interventionen herbeigeführt und damit eine Zensur erwirkt zu haben. Der Beschwerdeführer beantragt daher – weil hinsichtlich evidenter Verletzungen des § 1 Abs. 1 DSG 2000 durch die Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen im Internet ein Rechtsschutzdefizit bestehe –, über die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 aufgrund der nicht anonymisierten Veröffentlichung der parlamentarischen Anfragen (Anfragen *** XXIV. GP) auf der Website www.parlament.gv.at bescheidmäßig abzusprechen.Der Beschwerdeführer beantragt daher – weil hinsichtlich evidenter Verletzungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 durch die Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen im Internet ein Rechtsschutzdefizit bestehe –, über die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 aufgrund der nicht anonymisierten Veröffentlichung der parlamentarischen Anfragen (Anfragen *** römisch 24 . Gesetzgebungsperiode auf der Website www.parlament.gv.at bescheidmäßig abzusprechen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Zur Staatsfunktion „Gesetzgebung“ sind nach Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2: Staatliche Organisation; Rz 26014, alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu verstehen. Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst (zB Gesetzesbeschlüsse) und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates und der Parlamentsdirektion) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes. Zur Gesetzgebung gehören insbesondere auch jene Tätigkeiten gesetzgebender Organe, die das B-VG unter dem Titel „Mitwirkung an der Vollziehung“ behandelt (Art. 50 bis 55 B-VG). Dem Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung sind auch die parlamentarischen Hilfsdienste zuzuordnen (Adamovich/Funk/Holzinger, aaO, Rz 26015).Zur Staatsfunktion „Gesetzgebung“ sind nach Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2: Staatliche Organisation; Rz 26014, alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu verstehen. Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst (zB Gesetzesbeschlüsse) und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates und der Parlamentsdirektion) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes. Zur Gesetzgebung gehören insbesondere auch jene Tätigkeiten gesetzgebender Organe, die das B-VG unter dem Titel „Mitwirkung an der Vollziehung“ behandelt (Artikel 50 bis 55 B-VG). Dem Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung sind auch die parlamentarischen Hilfsdienste zuzuordnen (Adamovich/Funk/Holzinger, aaO, Rz 26015). Schriftlich eingebrachte Anfragen von Mitgliedern des Nationalrates an einen Bundesminister oder die Präsidenten des Nationalrates selbst zählen zu jenen Angelegenheiten, die der Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung zugehören. Weiters steht außer Zweifel, dass die Verteilung von schriftlichen Anfragen an die Abgeordneten, das Verfassen, Drucken lassen und Herausgeben der Stenografischen Protokolle wie auch der Anfragen selbst ebenso wie das Veröffentlichen dieser Anfragen zu den parlamentarischen Hilfsdiensten zählt. Damit ist aber die verfahrensgegenständliche Angelegenheit als ein Akt der Gesetzgebung im Sinn des § 1 Abs. 5 DSG 2000 anzusehen, der von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausgenommen ist.Damit ist aber die verfahrensgegenständliche Angelegenheit als ein Akt der Gesetzgebung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 anzusehen, der von der Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission ausgenommen ist. Die Beschwerde war somit spruchgemäß zurückzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Entscheidungszeitpunkt der Name des Beschwerdeführers in keiner der genannten, auf der Website www.parlament.gv.at veröffentlichten Anfragen (mehr) vorkommt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.