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{'item': 'K121.504/0008-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.07.2009 GeschäftszahlK121.504/0008-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Juli 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Erna N*** (Beschwerdeführerin) aus N***, vertreten durch den Verein Datenschutz und ****, ebenfalls in N***, vom
  2. Februar 2009 gegen Dr. med. Arnold H*** (Beschwerdegegner) aus L*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichtbeantwortung eines Auskunftsbegehrens wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 26, Absatz eins und 4, 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer mit
  3. Februar 2009 datierten und am
  4. Februar 2009 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner ihr Auskunftsbegehren vom
  5. September 2008 (bereits gestellt durch den sie vor der Datenschutzkommission vertretenden Verein) nicht beantwortet habe. Sie legte dazu eine Kopie eines mit diesem Tag datierten schriftlichen Auskunftsbegehrens an den Beschwerdeführer vor, jedoch keinen Aufgabeschein oder Zustellnachweis (z.B. Fax- oder E-Mail-Sendebestätigung). Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt mit Schreiben vom
  6. Februar 2009 primär, das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. Weiters machte er gegenüber der Datenschutzkommission Angaben zu den Datenarten, die er betreffend die Beschwerdeführerin verarbeite, und zum Verarbeitungszweck (der Beschwerdegegner ist Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und hat die Beschwerdeführerin offenbar als Patientin behandelt). Nach Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Auskunft des Beschwerdegegners, „welche im Rahmen der Datenschutzbeschwerde erteilt wurde“, den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, die Beschwerde daher vollinhaltlich aufrecht bleibe. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren gestellt und der Beschwerdegegner darauf gesetzmäßig reagiert hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin vom
  7. September 2009 den Beschwerdegegner erreicht hat. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Verfahrensparteien und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln, die keinerlei Absende- oder Zustellnachweis enthielten und auch nicht entsprechend ergänzt wurden, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehör davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdegegner den Erhalt des Auskunftsbegehrens ausdrücklich bestreitet. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  8. anzuwendende Rechtsvorschriften § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“: „§ 26.

(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [...]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen § 26 Abs. 1 DSG 2000 knüpft die Verpflichtung zur Auskunftserteilung an das Vorliegen eines schriftlichen Auskunftsbegehrens, das eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Geltendmachung eines subjektiven Rechts) ist. Das Begehren muss, um Rechtswirkungen nach sich zu ziehen, somit dem angesprochenen Auftraggeber zugegangen sein.Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 knüpft die Verpflichtung zur Auskunftserteilung an das Vorliegen eines schriftlichen Auskunftsbegehrens, das eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Geltendmachung eines subjektiven Rechts) ist. Das Begehren muss, um Rechtswirkungen nach sich zu ziehen, somit dem angesprochenen Auftraggeber zugegangen sein. Wer sich im Prozess auf den Zugang einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung beruft, hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre (OGH 3.11.1982, 1 Ob 650/82, st.Rsp). Zwar gilt im Verwaltungsverfahren kein Beweisverfahren mit gesetzlicher Beweislastverteilung, jedoch wendet der Verwaltungsgerichtshof dieselben Grundsätze wie der OGH etwa auf die Frage des Zugangs von Eingaben bei Behörden an: Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 1998, Zl. 97/07/0149). In einem Fall aber, in dem ein Schriftstück nach den Behauptungen der Partei der Behörde persönlich übergeben worden sei, muss der Vorgang der Übergabe erforderlichenfalls unter Beweis gestellt werden, beispielsweise durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde über die erfolgte Überreichung. Im Falle einer fristgebundenen Handlung vor der Behörde ist auch von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Partei in Bezug auf die Einholung eines entsprechenden Beleges über den Vorgang auszugehen (VwGH E vom 27.11.2007, 2006/06/0145).Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. November 1998, Zl. 97/07/0149). In einem Fall aber, in dem ein Schriftstück nach den Behauptungen der Partei der Behörde persönlich übergeben worden sei, muss der Vorgang der Übergabe erforderlichenfalls unter Beweis gestellt werden, beispielsweise durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde über die erfolgte Überreichung. Im Falle einer fristgebundenen Handlung vor der Behörde ist auch von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Partei in Bezug auf die Einholung eines entsprechenden Beleges über den Vorgang auszugehen (VwGH E vom 27.11.2007, 2006/06/0145). Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nach ausdrücklicher Bestreitung des Zugangs des Auskunftsbegehrens entsprechende Beweismittel über den tatsächlichen Zugang des Auskunftsbegehrens vorzulegen oder anzubieten. Da dies unterlassen wurde, und der Datenschutzkommission keine hinreichenden Anhaltspunkte bekannt sind, dass dem Beschwerdegegner das Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 auch tatsächlich zugegangen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da dies unterlassen wurde, und der Datenschutzkommission keine hinreichenden Anhaltspunkte bekannt sind, dass dem Beschwerdegegner das Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 auch tatsächlich zugegangen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.