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{'item': 'K121.507/0011-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.07.2009 GeschäftszahlK121.507/0011-DSK/2009 Anfechtung beim VwGH/VfGHVwGH-Beschwerde abgewiesen (VwGH-Zl. 2009/17/0196) Die

Art. 8Abs.

2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

Artikel 8

, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 6 Abs, 1 und 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, Abs, 1 und 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet: „Grundsätze § 6.

(1)Daten dürfen nurParagraph 6,
(1)Daten dürfen nur 1.Ziffer eins nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2.Ziffer 2 für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig; 3.Ziffer 3 soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5.Ziffer 5 solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
(2)Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.“
(2)Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.“ § 7 Abs. 1 und 3 DSG 2000 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, Absatz eins und 3 DSG 2000 samt Überschrift lautet: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Absatz 2,...
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 16 Abs. 2 SPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;Paragraph 16, Absatz 2, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet unter der Überschrift „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“: „§ 16.
(1)[...]
(2)Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1.Ziffer eins nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder 2.Ziffer 2 nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, odernach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder 3.Ziffer 3 nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, odernach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder 4.Ziffer 4 nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. Inach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“Nr. 112 aus 1997,, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“ § 29 SPG idF BGBl. I Nr. 85/2000 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2000, samt Überschrift lautet: „Verhältnismäßigkeit § 29.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Paragraph 29,
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2.Ziffer 2 darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3.Ziffer 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4.Ziffer 4 auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“ § 51 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 samt Überschrift lautet:Paragraph 51, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, samt Überschrift lautet: „Allgemeines § 51.
(1)Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.Paragraph 51,
(1)Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2)Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.“
(2)Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.“ § 65 Abs.1, 5 und 6 SPG idF BGBl. I Nr. 114/2007 samt Überschrift lautet:Paragraph 65, Absatz eins, 5 und 6 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, samt Überschrift lautet: „Erkennungsdienstliche Behandlung § 65.
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Paragraph 65,
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. [...]
(5)Absatz 5,Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (Paragraphen 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(6)Absatz 6,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“ § 73 Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 lautet samt Überschrift:Paragraph 73, Absatz eins, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, lautet samt Überschrift: „Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen § 73.
(1)Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,Paragraph 73,
(1)Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen, 1.Ziffer eins wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind; 2.Ziffer 2 wenn die Daten von einer gemäß § 65 Abs. 1 vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne daß es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre;wenn die Daten von einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne daß es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre; 3.Ziffer 3 wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind; 4.Ziffer 4 wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen; 5.Ziffer 5 im Fall des § 65 Abs. 2, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach § 70 Abs. 4, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt;im Fall des Paragraph 65, Absatz 2,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach Paragraph 70, Absatz 4,, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt; 6.Ziffer 6 im Fall des § 65 Abs. 3, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.“im Fall des Paragraph 65, Absatz 3,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.“ § 75 SPG idF BG. I Nr. 114/2007 lautet samt Überschrift:Paragraph 75, SPG in der Fassung BG. römisch eins Nr. 114 aus 2007, lautet samt Überschrift: „Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz § 75.
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 erster Satz ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.Paragraph 75,
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 65 a, 66, Absatz eins und 67 Absatz eins, erster Satz ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“ § 90 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 lautet unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“:Paragraph 90, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, lautet unter der Überschrift „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz“: „§
  1. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ „§
  2. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ § 27 Abs. 1 bis 5 SMG idF BGBl. I Nr. 110/2007 lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“Paragraph 27, Absatz eins bis 5 SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, lautet unter der Überschrift „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“ „§ 27.
(1)Wer vorschriftswidrig 1.Ziffer eins Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, 2.Ziffer 2 Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder 3.Ziffer 3 psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(4)Absatz 4,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer 1.Ziffer eins durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oderdurch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder 2.Ziffer 2 eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5)Absatz 5,Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
  1. a)zur Zuständigkeitsfrage Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß § 90 SPG gegeben.Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0018) wurde ermittelt, ob gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt oder ihm die Ausübung solcher zumindest angedroht worden ist. Diesbezüglich liegt kein Vorbringen und kein in diese Richtung deutendes Ermittlungsergebnis vor. Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, ist daher gemäß Paragraph 90, SPG gegeben.
  2. b)in der Sache selbst Voraussetzung für die Durchführung der in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Behandlungen ist nach § 65 Abs. 1 SPG, dass ein Mensch „im Verdacht“ steht, einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG begangen zu haben. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH vom 19. 5. 1993, 92/09/0238).Voraussetzung für die Durchführung der in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Behandlungen ist nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG, dass ein Mensch „im Verdacht“ steht, einen gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG begangen zu haben. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen vergleiche VwGH vom 19. 5. 1993, 92/09/0238). Im Beschwerdefall stand im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung fest, dass der Beschwerdeführer begründet (auf Grund seines eigenen Geständnisses, des sichergestellten Suchtgifts sowie der Aussagen der anderen an den Suchtgiftdelikten des Beschwerdeführers Beteiligten) verdächtigt wurde, das Suchtgift Cannabis in einer nicht präzise feststehenden, aber jedenfalls keineswegs geringfügigen Menge (allein mindestens 2400 Gramm Cannabiskraut aus eigenem Anbau) über mehrere Jahre erworben, besessen, erzeugt, konsumiert und weitergegeben zu haben, wobei die Weitergabe auch wissentlich an Jugendliche erfolgte. Der Beschwerdeführer war damit eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 2 Z 4 SPG verdächtig.Der Beschwerdeführer war damit eines gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, SPG verdächtig. Zu den weiteren Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung „wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint“ ist Folgendes auszuführen: Vor der SPG-Novelle, BGBl. I Nr, 114/2007, lautete § 65 Abs. 1 und 5 SPG wie folgt:Vor der SPG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr, 114 aus 2007,, lautete Paragraph 65, Absatz eins und 5 SPG wie folgt: „§ 65.
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
(2)...
(4)
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Abs. 1 ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.“
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (Paragraphen 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Absatz eins, ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.“ Zu dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine vor der SPG-Novelle 2002 im Erkenntnis vom
  1. Juli 2003, 2002/01/0592, dargelegte Rechtsansicht folgendes ausgeführt: „Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG in der Fassung der SPG-Novelle 2002 ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom
  2. September 2002, Zl 2002/01/0320). Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es - wie der neue Wortlaut des § 65 Abs 1 SPG ausdrücklich klarstellt - immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass (auch) die aktuelle Textierung des § 65 SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR
  3. GP 33) im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden.“„Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung der SPG-Novelle 2002 ist es erforderlich, dass eine konkrete fallbezogene Prognose getroffen wird. Dabei hat sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom
  4. September 2002, Zl 2002/01/0320). Im Rahmen dieser so anzustellenden Überlegungen wird es - wie der neue Wortlaut des Paragraph 65, Absatz eins, SPG ausdrücklich klarstellt - immer auch auf die Art des Deliktes, dessen der Betroffene verdächtig ist, ankommen. Dass (auch) die aktuelle Textierung des Paragraph 65, SPG eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbietet, steht insoweit mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 33) im Einklang, als dort neben der Art des begangenen Delikts die konkreten Umstände bei der Tatbegehung als Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe als Parameter genannt werden.“ Durch die am
  6. Jänner 2008 in Kraft getretene SPG-Novelle, BGBl. I Nr. 114/2007, erfuhr § 65 Abs. 1 und 5 SPG insofern eine Änderung, als diese gesetzlichen Bestimmungen nunmehr lauten:Durch die am
  7. Jänner 2008 in Kraft getretene SPG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, erfuhr Paragraph 65, Absatz eins und 5 SPG insofern eine Änderung, als diese gesetzlichen Bestimmungen nunmehr lauten: „§ 65.
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2)....
(4)
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.“
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (Paragraphen 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.“ Die Erläuternden Bemerkungen zu diesen geänderten Normtexten (vgl. GP XXIII RV 272) lauten wie folgt:Die Erläuternden Bemerkungen zu diesen geänderten Normtexten vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 272) lauten wie folgt: „Zu Z 17 und 18 (§ 65 Abs. 1 und 5):„Zu Ziffer 17 und 18 (Paragraph 65, Absatz eins und 5): Mit der Änderung des § 65 Abs. 1 durch die SPG Novelle 2002 (vgl. die entsprechenden EB zur RV, 1138 BlgNR, XXI.GP) sollte erreicht werden, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung bei Verdacht einer Einzelstraftat nicht nur dann zulässig ist, wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen, sondern auch wenn eine für bestimmte Deliktsbereiche typische (statistische) Rückfallsgefahr vorliegt. Die Art des begangenen Delikts oder konkrete Umstände bei der Tatbegehung sollten Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe darstellen. Zu dieser Fassung des § 65 Abs.1 hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (etwa VwGH vom
  1. Juli 2003, 2002/01/0592 oder VwGH vom
  2. Oktober 2003, 2003/01/0191) festgehalten, dass die aktuelle Textierung des § 65 - insbesondere auch wegen des unverändert gebliebenen § 65 Abs. 5 letzter Satz - eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbiete. Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 sei es immer erforderlich, eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer „Vorbeugung“ durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen habe. Im Rahmen dieser Überlegungen komme es „auch“ auf die Art des Delikts an. § 65 Abs. 5 zweiter Satz bezweckt, dass dem Betroffenen der vorbeugende Charakter der erkennungsdienstlichen Behandlung (entsprechend der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellung des § 22 Abs. 2) nochmals vor Augen geführt werden soll. Da dieser Satz für die Frage, ob die Maßnahme zur Vorbeugung künftiger gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint, keinen Mehrwert bringt, kann er gestrichen werden. Darüber hinaus soll durch die Neufassung von § 65 Abs. 1 klargestellt werden, dass – abgesehen von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Verbindung – konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung oder Begehung anderer gefährlicher Angriffe entweder in der Person des Betroffenen selbst oder in der Art oder Ausführung der Tat liegen können. Es genügt im zweiten Fall eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluss rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird.“Mit der Änderung des Paragraph 65, Absatz eins, durch die SPG Novelle 2002 vergleiche die entsprechenden EB zur RV, 1138 BlgNR, römisch 21 .Gesetzgebungsperiode sollte erreicht werden, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung bei Verdacht einer Einzelstraftat nicht nur dann zulässig ist, wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen, sondern auch wenn eine für bestimmte Deliktsbereiche typische (statistische) Rückfallsgefahr vorliegt. Die Art des begangenen Delikts oder konkrete Umstände bei der Tatbegehung sollten Maßstab für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe darstellen. Zu dieser Fassung des Paragraph 65, Absatz eins, hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (etwa VwGH vom
  3. Juli 2003, 2002/01/0592 oder VwGH vom
  4. Oktober 2003, 2003/01/0191) festgehalten, dass die aktuelle Textierung des Paragraph 65, - insbesondere auch wegen des unverändert gebliebenen Paragraph 65, Absatz 5, letzter Satz - eine rein abstrakte Betrachtungsweise verbiete. Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, sei es immer erforderlich, eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sich die Behörde mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, angenommenen Verdachtes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer „Vorbeugung“ durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen habe. Im Rahmen dieser Überlegungen komme es „auch“ auf die Art des Delikts an. Paragraph 65, Absatz 5, zweiter Satz bezweckt, dass dem Betroffenen der vorbeugende Charakter der erkennungsdienstlichen Behandlung (entsprechend der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellung des Paragraph 22, Absatz 2,) nochmals vor Augen geführt werden soll. Da dieser Satz für die Frage, ob die Maßnahme zur Vorbeugung künftiger gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint, keinen Mehrwert bringt, kann er gestrichen werden. Darüber hinaus soll durch die Neufassung von Paragraph 65, Absatz eins, klargestellt werden, dass – abgesehen von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Verbindung – konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung oder Begehung anderer gefährlicher Angriffe entweder in der Person des Betroffenen selbst oder in der Art oder Ausführung der Tat liegen können. Es genügt im zweiten Fall eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluss rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird.“ Aus diesen Darlegungen ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine von ihm gewollte Rechtslage (arg.: „sollte erreicht werden“) nicht entsprechend in einen Normtext gegossen hat, wodurch es zu der von ihm nicht intendierten Rechtsauslegung (Argument hiefür ist das unter Anführungszeichen gesetzte Wort „auch“) gekommen ist. Dazu kommt, dass nunmehr in den Erläuternden Bemerkungen zu § 65 Abs. 1 SPG von einem „Entweder ... oder“ die Rede ist und ausdrücklich davon die Sprache ist, dass „im zweiten Fall (Anm.: Art der Tat, vermutlich aber auch Ausführung der Tat mitgemeint) eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluss rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird“, genüge.Aus diesen Darlegungen ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine von ihm gewollte Rechtslage (arg.: „sollte erreicht werden“) nicht entsprechend in einen Normtext gegossen hat, wodurch es zu der von ihm nicht intendierten Rechtsauslegung (Argument hiefür ist das unter Anführungszeichen gesetzte Wort „auch“) gekommen ist. Dazu kommt, dass nunmehr in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 65, Absatz eins, SPG von einem „Entweder ... oder“ die Rede ist und ausdrücklich davon die Sprache ist, dass „im zweiten Fall Anmerkung, Art der Tat, vermutlich aber auch Ausführung der Tat mitgemeint) eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluss rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird“, genüge. Weiterhin sind aber – soweit nicht ein Tätigwerden im Rahmen einer kriminellen Verbindung gegeben ist – insofern weitere Überlegungen notwendig, als § 65 Abs. 1 SPG die erkennungsdienstliche Behandlung nur dann zulässt, wenn dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Diese Erforderlichkeit kann sich - wie bereits oben aus den Erläuternden Bemerkungen abgeleitet – entweder aus der Persönlichkeit des erkennungsdienstlich zu Behandelnden oder aber aus der Art oder Ausführung der Tat ergeben, wobei diese einzelnen Tatbestandsmerkmale miteinander insofern verbunden sein können, als doch vielfach aus der Art oder der Ausführung der Tat auf die Persönlichkeit des Täters geschlossen werden kann.“Weiterhin sind aber – soweit nicht ein Tätigwerden im Rahmen einer kriminellen Verbindung gegeben ist – insofern weitere Überlegungen notwendig, als Paragraph 65, Absatz eins, SPG die erkennungsdienstliche Behandlung nur dann zulässt, wenn dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Diese Erforderlichkeit kann sich - wie bereits oben aus den Erläuternden Bemerkungen abgeleitet – entweder aus der Persönlichkeit des erkennungsdienstlich zu Behandelnden oder aber aus der Art oder Ausführung der Tat ergeben, wobei diese einzelnen Tatbestandsmerkmale miteinander insofern verbunden sein können, als doch vielfach aus der Art oder der Ausführung der Tat auf die Persönlichkeit des Täters geschlossen werden kann.“ Nach dem Ermittlungsstand hatte der Beschwerdeführer über viele Jahre Cannabis angebaut und Suchtgift konsumiert. Die sehr lange Dauer der einschlägigen Tathandlungen lässt den Schluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu. Dazu kommt noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Jugendlichen, darunter seinem eigenen Sohn, den Zugang zu Cannabisprodukten eröffnet hat, womit er nicht nur entgegen Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetze deren Gesundheit gefährdet, sondern auch durch diese deliktischen Handlungen – die Strafbarkeit derselben war ihm nach seinen eigenen Angaben durchaus bewusst – zu erkennen gegeben hat, dass er gegenüber den durch das Suchtmittelgesetz rechtlich geschützten Werten eher gleichgültig eingestellt ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass er durch sein Verhalten anderen ebenfalls zu gesetzwidrigem Verhalten „verholfen“ hat. Diese Gründe allein rechtfertigen nach § 65 Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr 114/2007 die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung, ist doch auf Grund der Art der Tat und den Tatumständen der Schluss gerechtfertigt, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers kein Einzelfall gewesen ist und bleibt bzw. bleiben könnte. Daran vermag auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, ist diese doch von der Zufälligkeit getragen, dass gerade in der Suchtgiftkriminalität strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt wird, wie auch der vorliegende lange Tatzeitraum beweist.Nach dem Ermittlungsstand hatte der Beschwerdeführer über viele Jahre Cannabis angebaut und Suchtgift konsumiert. Die sehr lange Dauer der einschlägigen Tathandlungen lässt den Schluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu. Dazu kommt noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Jugendlichen, darunter seinem eigenen Sohn, den Zugang zu Cannabisprodukten eröffnet hat, womit er nicht nur entgegen Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetze deren Gesundheit gefährdet, sondern auch durch diese deliktischen Handlungen – die Strafbarkeit derselben war ihm nach seinen eigenen Angaben durchaus bewusst – zu erkennen gegeben hat, dass er gegenüber den durch das Suchtmittelgesetz rechtlich geschützten Werten eher gleichgültig eingestellt ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass er durch sein Verhalten anderen ebenfalls zu gesetzwidrigem Verhalten „verholfen“ hat. Diese Gründe allein rechtfertigen nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2007, die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung, ist doch auf Grund der Art der Tat und den Tatumständen der Schluss gerechtfertigt, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers kein Einzelfall gewesen ist und bleibt bzw. bleiben könnte. Daran vermag auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, ist diese doch von der Zufälligkeit getragen, dass gerade in der Suchtgiftkriminalität strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt wird, wie auch der vorliegende lange Tatzeitraum beweist. Weiters war noch der Frage nach zu gehen, ob nicht aus bestimmten anderen Gründen die gesetzten erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den in § 51 SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen haben könnten. Hiezu stellt die DSK fest, dass sich diese Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer als einer Person gerichtet haben, von der mit Grund angenommen werden konnte, dass von ihr eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer ausgeht. Dem evidenten öffentlichen Interesse an der effektiven Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität und dem damit insbesondere auch im Zusammenhang stehenden Schutz der Jugend vor gesundheitlichen, aber auch „sozialen“ Schäden und der Eindämmung der Verbreitung von Suchtgift in der Bevölkerung (insbesondere eben auch gegenüber meist jugendlichen Personen) steht das Datenschutzinteresse des Beschwerdeführers gegenüber. Bei dieser Abwägung hegt die DSK keinen Zweifel, dass das erstgenannte Interesse (sowohl für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit) das Datenschutzinteresse überwiegt. Dies auch unter dem Aspekt, dass gemäß § 73 Abs. 1 Z 4 SPG erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 leg. cit. ermittelt worden sind, von Amts wegen unter den dort näher genannten Voraussetzungen zu löschen sind. Der Gesetzgeber hat dadurch bewusst jene Fälle datenschutzrechtlich geregelt, in denen sich ein begründeter, die erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigender Verdacht letztlich doch nicht als beweisbar herausgestellt hat.Weiters war noch der Frage nach zu gehen, ob nicht aus bestimmten anderen Gründen die gesetzten erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den in Paragraph 51, SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen haben könnten. Hiezu stellt die DSK fest, dass sich diese Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer als einer Person gerichtet haben, von der mit Grund angenommen werden konnte, dass von ihr eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer ausgeht. Dem evidenten öffentlichen Interesse an der effektiven Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität und dem damit insbesondere auch im Zusammenhang stehenden Schutz der Jugend vor gesundheitlichen, aber auch „sozialen“ Schäden und der Eindämmung der Verbreitung von Suchtgift in der Bevölkerung (insbesondere eben auch gegenüber meist jugendlichen Personen) steht das Datenschutzinteresse des Beschwerdeführers gegenüber. Bei dieser Abwägung hegt die DSK keinen Zweifel, dass das erstgenannte Interesse (sowohl für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit) das Datenschutzinteresse überwiegt. Dies auch unter dem Aspekt, dass gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, leg. cit. ermittelt worden sind, von Amts wegen unter den dort näher genannten Voraussetzungen zu löschen sind. Der Gesetzgeber hat dadurch bewusst jene Fälle datenschutzrechtlich geregelt, in denen sich ein begründeter, die erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigender Verdacht letztlich doch nicht als beweisbar herausgestellt hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der die Eignung des Mittels der Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten zur Prävention von Suchtgiftkriminalität ganz allgemein in Zweifel zieht, ist noch Folgendes zu entgegnen: § 65 Abs. 1 SPG nimmt zum einen, im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 SPG für den Fall der Verarbeitung von DNA-Daten, keinen Bezug auf die Eignung des Mittels, sondern legt vielmehr die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten als ein geeignetes Mittel für die sicherheitspolizeiliche Tatprävention fest. Zum anderen fordert das Gesetz auch im Fall der Verwendung von DNA-Daten nur die abstrakte Eignung des Mittels, nicht aber dessen erwiesene kriminalpolitische Effektivität über den Einzelfall hinaus (vgl dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  5. Juli 2007, GZ: K120.925/0014-DSK/2007, RIS). Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall neuerlicher Delinquenz etwa an Hand seines Lichtbilds oder seiner Fingerabdrücke auf Verpackungsmaterial als Weitergeber, Besitzer oder Abnehmer von Suchtgift identifiziert werden könnte, ist jedenfalls plausibel und zulässig (vgl. dazu etwa VwGH Erkenntnis vom
  6. September 2006, VwSlg 17006 A/2006). Damit war die Verarbeitung dieser Daten gemäß § 65 Abs. 6 SPG zulässig.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der die Eignung des Mittels der Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten zur Prävention von Suchtgiftkriminalität ganz allgemein in Zweifel zieht, ist noch Folgendes zu entgegnen: Paragraph 65, Absatz eins, SPG nimmt zum einen, im Gegensatz zu Paragraph 67, Absatz eins, SPG für den Fall der Verarbeitung von DNA-Daten, keinen Bezug auf die Eignung des Mittels, sondern legt vielmehr die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten als ein geeignetes Mittel für die sicherheitspolizeiliche Tatprävention fest. Zum anderen fordert das Gesetz auch im Fall der Verwendung von DNA-Daten nur die abstrakte Eignung des Mittels, nicht aber dessen erwiesene kriminalpolitische Effektivität über den Einzelfall hinaus vergleiche dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  7. Juli 2007, GZ: K120.925/0014-DSK/2007, RIS). Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall neuerlicher Delinquenz etwa an Hand seines Lichtbilds oder seiner Fingerabdrücke auf Verpackungsmaterial als Weitergeber, Besitzer oder Abnehmer von Suchtgift identifiziert werden könnte, ist jedenfalls plausibel und zulässig vergleiche dazu etwa VwGH Erkenntnis vom
  8. September 2006, VwSlg 17006 A/2006). Damit war die Verarbeitung dieser Daten gemäß Paragraph 65, Absatz 6, SPG zulässig. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellte daher keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dar, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom
  9. Oktober 2009, Zl. 2009/17/0196-3, ohne vorherige Anhörung der Datenschutzkommission als bereits dem Inhalt nach unbegründet gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom
  10. Oktober 2009, Zl. 2009/17/0196-3, ohne vorherige Anhörung der Datenschutzkommission als bereits dem Inhalt nach unbegründet gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des VwGH: Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, und des Bescheidinhalts führt der VwGH aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: § 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGB
  11. 1 Nr. 165/1999, regelt das Grundrecht auf Datenschutz wie folgt: Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes 2000, BGB
  12. 1 Nr. 165 aus 1999,, regelt das Grundrecht auf Datenschutz wie folgt: “§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

Art. 8Abs.

2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

Artikel 8

, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3)Absatz 3,...“ Nach § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (in der Folge: SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 114/2007, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Nach Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (in der Folge: SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach (Z. 4) dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.Ein gefährlicher Angriff ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach (Ziffer 4,) dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch. Nach § 27 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2007 ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer (Abs. 1 Z. 1) Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft oder (Z. 2) Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut.Nach Paragraph 27, Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer (Absatz eins, Ziffer eins,) Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft oder (Ziffer 2,) Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut. Gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. ist derjenige, der die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. ist derjenige, der die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist jedoch gemäß § 27 Abs. 4 SMG zu bestrafen, wer (Z. 1) durch eine Straftat nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist jedoch gemäß Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu bestrafen, wer (Ziffer eins,) durch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist. Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Novelle zum SPG, BGBl. I Nr. 114/2007, hätte eine inhaltliche Änderung des § 65 Abs. 1 SPG gebracht. Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass eine inhaltliche Änderung des SPG nicht erfolgt sei, sodass - wie dies auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  1. Oktober 2007, Z
  2. 2007/21/0341) - im Falle des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung eine erkennungsdienstliche Behandlung nur dann zulässig wäre, wenn diese zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen muss.Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Novelle zum SPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, hätte eine inhaltliche Änderung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG gebracht. Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass eine inhaltliche Änderung des SPG nicht erfolgt sei, sodass - wie dies auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2007, Z
  4. 2007/21/0341) - im Falle des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung eine erkennungsdienstliche Behandlung nur dann zulässig wäre, wenn diese zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der hier allein entscheidungswesentlichen Frage einer inhaltlichen Änderung des § 65 SPG durch die Novelle BGBI. I Nr. 114/2007 in seinem Erkenntnis vom
  5. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053, auf das hier gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, ausgeführt, dass er im Hinblick auf den geänderten Gesetzestext seine bisherige, zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht zu erhalten vermöge; der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe, für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der hier allein entscheidungswesentlichen Frage einer inhaltlichen Änderung des Paragraph 65, SPG durch die Novelle BGBI. römisch eins Nr. 114 aus 2007, in seinem Erkenntnis vom
  6. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053, auf das hier gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden kann, ausgeführt, dass er im Hinblick auf den geänderten Gesetzestext seine bisherige, zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht zu erhalten vermöge; der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe, für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre Cannabis angebaut und Suchtgift konsumiert habe; die sehr lange Dauer der einschlägigen Tathandlungen lasse den Schluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu. Dazu komme noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Jugendlichen (darunter seinem eigenen Sohn) den Zugang zu Cannabisprodukten eröffnet habe, womit er nicht nur entgegen Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetze deren Gesundheit gefährdet habe, sondern auch durch diese deliktischen Handlungen, deren Strafbarkeit ihm durchaus bewusst gewesen sei, zu erkennen gegeben habe, dass er gegenüber den durch das Suchtmittelgesetz rechtlich geschützten Werten eher gleichgültig eingestellt sei. Diese Gründe rechtfertigten nach § 65 Abs. 1 SPG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 114/2007 die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung, sei doch auf Grund der Art der Tat und den Tatumständen der Schluss gerechtfertigt, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers kein Einzelfall gewesen sei bzw. bleiben könne. Daran vermöge auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, sei diese doch von der Zufälligkeit getragen, dass gerade in der Suchtgiftkriminalität strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt werde, wie auch der hier gegebene lange Tatzeitraum beweise. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen nicht entgegentreten.Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre Cannabis angebaut und Suchtgift konsumiert habe; die sehr lange Dauer der einschlägigen Tathandlungen lasse den Schluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu. Dazu komme noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Jugendlichen (darunter seinem eigenen Sohn) den Zugang zu Cannabisprodukten eröffnet habe, womit er nicht nur entgegen Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetze deren Gesundheit gefährdet habe, sondern auch durch diese deliktischen Handlungen, deren Strafbarkeit ihm durchaus bewusst gewesen sei, zu erkennen gegeben habe, dass er gegenüber den durch das Suchtmittelgesetz rechtlich geschützten Werten eher gleichgültig eingestellt sei. Diese Gründe rechtfertigten nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung, sei doch auf Grund der Art der Tat und den Tatumständen der Schluss gerechtfertigt, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers kein Einzelfall gewesen sei bzw. bleiben könne. Daran vermöge auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, sei diese doch von der Zufälligkeit getragen, dass gerade in der Suchtgiftkriminalität strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt werde, wie auch der hier gegebene lange Tatzeitraum beweise. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen nicht entgegentreten. Gegen die - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Abwägung nach § 51 SPG bringt die Beschwerde nichts weiter vor.Gegen die - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Abwägung nach Paragraph 51, SPG bringt die Beschwerde nichts weiter vor. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.“Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.“

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