RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.07.2009 GeschäftszahlK121.512/0012-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Juli 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Mag. Hannelore I*** in M*** (Beschwerdeführerin), vom
- Februar 2009, gegen das Amt der G*** Landesregierung in M*** (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Überwachungskameras im Eingangsbereich und im
- Stock des Landhauses wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien
- Die Beschwerdeführerin behauptete mit Schreiben vom
- Februar 2009, ha. eingelangt am
- Februar 2009, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdegegner dadurch, dass Überwachungskameras im
- Stock vor den politischen Büros im Landhaus sowie im Eingangsbereich des Landhauses angebracht seien, die Daten der Beschwerdeführerin, die als Landtagsabgeordnete ihr Büro im Landhaus im
- Stock hat, ermittelten und „weder der DSK gemeldet noch von dieser wie im DSG 2000 vorgesehen genehmigt wurden.“ Die digitalen Kameras im
- Stock seien Anfang Februar 2009 montiert worden und erfassten alle Personen, die den *** Landtagsklub betreten. Am
- Februar 2009, 15 Uhr, seien die Kameras nach 15tägigen Betrieb abgeschaltet worden. Die Kameras im Eingangsbereich bestünden seit Jahren. Die Beschwerdeführerin sei als Abgeordnete zum *** Landtag und Klubobfrau einer Partei Betroffene iSd DSG
- Das Amt der G*** Landesregierung sei als Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen.
- Die Beschwerdeführerin behauptete mit Schreiben vom
- Februar 2009, ha. eingelangt am
- Februar 2009, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdegegner dadurch, dass Überwachungskameras im
- Stock vor den politischen Büros im Landhaus sowie im Eingangsbereich des Landhauses angebracht seien, die Daten der Beschwerdeführerin, die als Landtagsabgeordnete ihr Büro im Landhaus im
- Stock hat, ermittelten und „weder der DSK gemeldet noch von dieser wie im DSG 2000 vorgesehen genehmigt wurden.“ Die digitalen Kameras im
- Stock seien Anfang Februar 2009 montiert worden und erfassten alle Personen, die den *** Landtagsklub betreten. Am
- Februar 2009, 15 Uhr, seien die Kameras nach 15tägigen Betrieb abgeschaltet worden. Die Kameras im Eingangsbereich bestünden seit Jahren. Die Beschwerdeführerin sei als Abgeordnete zum *** Landtag und Klubobfrau einer Partei Betroffene iSd DSG
- Das Amt der G*** Landesregierung sei als Auftraggeber iSd Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 anzusehen. Die Beschwerdeführerin stellt daher die Anträge „a) die Datenschutzkommission möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den seit Jahren bestehenden Einsatz von Überwachungskameras im Eingangsbereich des Landhauses durch den Beschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde. b) die Datenschutzkommission möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch Montage und den Einsatz einer Überwachungskamera im
- Stock des Landhauses vor den politischen Büros im Zeitraum
- bis
- Februar 2009 durch den Beschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde.“
- Der damit konfrontierte Beschwerdegegner bestritt den Sachverhalt nicht, legte aber ausführlich dar, warum die Beschwerdeführerin durch den Einsatz von Überwachungskameras im Eingangsbereich des Landhauses nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Die Anlage sei am
- September 2002 in Betrieb genommen worden, aber erst am
- März 2009 beim DVR gemeldet worden. Es werde insbesondere die Auffassung vertreten, dass durch die bloße Nichtmeldung einer an sich zulässigen Datenanwendung das Recht auf Geheimhaltung nicht verletzt werden könne. Die Überwachungskameras im
- Stock des Landhauses vor den politischen Büros seien als Teil eines Sicherheitskonzepts im Einvernehmen des Beschwerdegegners mit der Y*** – Beteiligungs- und Liegenschafts GmbH (Eigentümerin des Landhauses; Y***) angebracht worden. Die
(19)Kameras im
- Stock seien im Februar 2009 ohne vorangegangene Mitteilung an die Landesamtsdirektion montiert worden. Es sei vereinbart worden, dass die Inbetriebnahme der Anlage erst nach formeller Übergabe und (datenschutz-)rechtlicher Prüfung erfolge. Eine formelle Übergabe habe es bis dato nicht gegeben. Der Beschwerdegegner vertrete daher die Auffassung, dass er erst nach formeller Abnahme der Anlage Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000 sei. Am
- März 2009 sei die Anlage beim DVR gemeldet worden.Die Überwachungskameras im
- Stock des Landhauses vor den politischen Büros seien als Teil eines Sicherheitskonzepts im Einvernehmen des Beschwerdegegners mit der Y*** – Beteiligungs- und Liegenschafts GmbH (Eigentümerin des Landhauses; Y***) angebracht worden. Die
(19)Kameras im
- Stock seien im Februar 2009 ohne vorangegangene Mitteilung an die Landesamtsdirektion montiert worden. Es sei vereinbart worden, dass die Inbetriebnahme der Anlage erst nach formeller Übergabe und (datenschutz-)rechtlicher Prüfung erfolge. Eine formelle Übergabe habe es bis dato nicht gegeben. Der Beschwerdegegner vertrete daher die Auffassung, dass er erst nach formeller Abnahme der Anlage Auftraggeber iSd Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sei. Am
- März 2009 sei die Anlage beim DVR gemeldet worden. In einer ergänzenden Stellungnahme brachte der Beschwerdegegner vor, das Land habe entsprechend der üblichen Vorgangsweise der Y*** den Auftrag erteilt, die Videoüberwachungsanlage im
- Stock des Landhauses zu installieren. Eine schriftliche Vereinbarung die Inbetriebnahme nach formeller Übergabe betreffend habe es nicht gegeben. Es sei nur in einer Besprechung darauf hingewiesen worden, dass die Inbetriebnahme nicht gestattet sei, solange nicht „diverse Abstimmungen, z.B. mit der Datenschutzkommission“, durchgeführt worden seien.
- In einer Stellungnahme vom
- Mai 2009 brachte die Y*** vor, den Auftrag zur Errichtung der Anlage im
- Stock vom Beschwerdegegner erhalten zu haben und Firmen mit der Durchführung beauftragt zu haben. Im Zuge der Errichtung habe man die Komponenten geprüft. Diese Prüfung habe am
- Februar 2009 (Lieferung des Datenrecorders) begonnen und sei infolge Abschaltung am
- Februar 2009 noch nicht abgeschlossen. Es seien keine Aufzeichnungen gemacht worden; der Probebetrieb sei noch nicht abgeschlossen. Bis zur datenschutzrechtlichen Klärung bleibe die Anlage außer Betrieb.
- Im Parteiengehör betonte die Beschwerdeführerin, dass es ihr zu den Kameras im Eingangsbereich darum gehe, dass durch Meldung ein gesetzeskonformer Zustand hergestellt werde. Gegen die Überwachung selbst gebe es keine Bedenken. Zu den Kameras im
- Stock des Landhauses stellte die Beschwerdeführerin kritisch fest, dass ein Sicherheitskonzept, das nach Aussage des Beschwerdegegners den Schutz der PolitikerInnen und hochrangiger Bediensteter gewährleisten solle, wohl nicht nur die Überwachung des Klubs der B*** (nicht aber auch zB des J***-Klubs) beinhalten müsste. Ferner stellte sie die Vermutung auf, dass auch die Bediensteten des Landhauses Ziel der Überwachung seien, da auch der Eingangsbereich des Buffets im Blickwinkel einer Kamera sei. Die Kameras seien vom
- bis
- Februar 2009 in Betrieb gewesen und hätten auch aufgezeichnet. Ein Probebetrieb sei weder angekündigt worden, noch habe eine Nachfrage in der Präsidiale dazu Informationen geliefert. Die Überwachung des Eingangsbereichs des Büros des Landtagsklubs ihrer Partei sei überdies als Ermittlung sensibler Daten zu qualifizieren, da ein Rückschluss auf die politische Überzeugung der überwachten Personen gewonnen werden könne. Eine solche Überwachung decke das DSG 2000 nicht. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob sie der Beschwerdegegner durch Aufzeichnung von Bilddaten durch Überwachungskameras im Eingangsbereich des Landhauses sowie im
- Stock des Landhauses vor dem Büro des Klubs ihrer Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdegegner betreibt im Eingangsbereich der Liegenschaft *** (Landhaus), in welchem das Amt der G*** Landesregierung untergebracht ist, eine Videoüberwachungsanlage, wobei die Bilddaten aufgezeichnet werden. Diese Datenanwendung wurde zu DAN **000**/*** am
- März 2009 beim Datenverarbeitungsregister gemeldet. Die Aufzeichnung der Bilddaten erfolgt seit
- September
- Der Beschwerdegegner betreibt weiters in den Gängen des
- Stocks im Rahmen des Gesamtsicherheitskonzepts für das Landhaus Alt eine Videoüberwachungsanlage mit insgesamt 19 Kameras, die für die Aufzeichnung von Bilddaten ausgelegt ist und zu DAN **000**/*** am
- März 2009 beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde. Eine Aufzeichnung von Bilddaten erfolgte zwischen dem
- Februar 2009 und dem
- Februar
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien in ihren jeweiligen Schreiben sowie aus dem Inhalt des Datenverarbeitungsregisters. Der Zeitraum der Aufzeichnung der Kameras im
- Stock ergibt sich aus dem der Stellungnahme der Y*** vom
- Mai 2009 beiliegenden Schreiben der ausführenden Ä*** GesmbH, dem die Beschwerdeführerin im Parteiengehör nicht substantiell widersprochen hat. Sie gab an, dass die Kameras „nachweislich vom
- bis
- Feber“ in Betrieb gewesen seien, bleibt den Nachweis aber schuldig. Die Beschwerdeführerin ist Abgeordnete zum G*** Landtag und Klubobfrau einer Partei. Sie hat im betreffenden Gebäude ein Büro, das sie täglich benützt und das im Erfassungsbereich der Kameras im
- Stock liegt. Überdies wird die Beschwerdeführerin auch von den Kameras im Eingangsbereich regelmäßig erfasst. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Dass sie auch von den Kameras im Eingangsbereich regelmäßig erfasst wird, wenn ihr Arbeitsplatz im betreffenden Gebäude liegt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. …“ Die hier wesentlichen Bestimmungen des einfachgesetzlichen Teils des DSG 2000 lauten: „Definitionen §
- Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: …
- „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;
- „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden; … Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten §
- Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wennParagraph 9, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
- der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder … Aufnahme der Verarbeitung § 18.
(1)Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.Paragraph 18,
(1)Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2)Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
(2)Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in Paragraph 48 a, Absatz eins, genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie 1.Ziffer eins sensible Daten enthalten oder 2.Ziffer 2 strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oderstrafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, enthalten oder 3.Ziffer 3 die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder 4.Ziffer 4 in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen, erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 20, aufgenommen werden. … Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. … Gemeinsame Bestimmungen „§ 34.
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.„§ 34.
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind abzuweisen. …“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
- a)Zur Videoüberwachung im Eingangsbereich des Landhauses: Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, besteht dieser Teil der Videoüberwachung seit dem Jahre 2002. Die Beschwerdeführerin ist seit 2000 Klubobfrau einer Partei und Abgeordnete zum Landtag. Dennoch ist der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde nicht verjährt, da bei einer fortdauernden Datenermittlung die Verjährungsfrist stets von Neuem zu laufen beginnt. Es ist daher auf den von der Beschwerdeführerin genannten Grund der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung einzugehen: Als Verletzungsgrund wird der Umstand genannt, dass die Videoüberwachung „weder gemeldet noch registriert“ sei, wobei es aus Sicht der Beschwerdeführerin gegen die Aufzeichnung und Videoüberwachung an diesen Ort somit keine Bedenken gäbe (so die ausdrückliche Äußerung im Parteiengehör vom 5. Juni 2009). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Unterlassung der Meldung nicht verletzt sein kann, da Betroffene auf die Vornahme der Meldung durch den Auftraggeber kein subjektives Recht besitzen. Diese Verletzung der Auftraggeberpflichten kann nur im nichtförmlichen Verfahren nach § 30 DSG 200 geltend gemacht werden.Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Unterlassung der Meldung nicht verletzt sein kann, da Betroffene auf die Vornahme der Meldung durch den Auftraggeber kein subjektives Recht besitzen. Diese Verletzung der Auftraggeberpflichten kann nur im nichtförmlichen Verfahren nach Paragraph 30, DSG 200 geltend gemacht werden. Auch das Fehlen der Registrierung der beschwerdegegenständlichen Datenanwendung begründet für sich noch keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung; diese könnte nur durch eine materiell rechtwidrige Datenverwendung bewirkt werden. Dass die Meldung und Registrierung einer Datenanwendung keine konstitutive Wirkung für deren Rechtmäßigkeit hat, hat die Datenschutzkommission bereits mehrfach festgestellt, so etwa zuletzt im Bescheid vom 20. Juni 2008, Zl. K121.358/0009- DSK/2009: „… ist festzuhalten, dass die Meldung und Registrierung von Datenanwendungen im Datenverarbeitungsregister in erster Linie der Publizität der Verarbeitung personenbezogener Daten dient und daher nicht notwendig mit der Frage der Zulässigkeit einer Datenanwendung verbunden ist; erst in zweiter Linie erfolgt vor der Registrierung auch eine „vorläufige“ Prüfung der Zulässigkeit der Datenanwendung, deren Ergebnis (in Form der Registrierung) jedoch keine endgültige Bindungswirkung erzeugt: Weder die Gerichte noch auch die Datenschutzkommission selbst sind letztlich an die Beurteilung der Zulässigkeit im Registrierungsverfahren gebunden - das Registrierungsverfahren kann vielmehr von der Datenschutzkommission wieder eröffnet werden, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer registrierten Datenanwendung entstanden sind.“ Diese Sichtweise gilt auch für Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle unterliegen (wie im vorliegenden Beschwerdefall, der die Ermittlung strafrelevanter Daten im Rahmen einer Videoüberwachung zum Gegenstand hat - § 18 Abs. 2 Z 2 DSG 2000).Diese Sichtweise gilt auch für Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle unterliegen (wie im vorliegenden Beschwerdefall, der die Ermittlung strafrelevanter Daten im Rahmen einer Videoüberwachung zum Gegenstand hat - Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000). Da die für die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe keine subjektiven Rechtsansprüche darstellen und im Übrigen die materielle Rechtswidrigkeit der Datenanwendung ausdrücklich nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde bezüglich der Videoüberwachung im Eingangsbereich als unbegründet abzuweisen.
- b)Zu den Überwachungskameras im 1. Stock des Landhauses: Hinsichtlich der Überwachungskameras, die (auch) den Bereich vor dem politischen Büro der Partei im 1. Stock des Landhauses erfassen, hat die Beschwerdeführerin die behauptete Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung zunächst mit der mangelnden Registrierung begründet. Hiezu gilt das unter Pkt.
- a)Gesagte, wonach die mangelnde Registrierung von der materiellen Rechtwidrigkeit einer Datenanwendung zu unterscheiden ist. Mangelnde Registrierung allein begründet noch keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, diese setzt vielmehr eine materiell rechtswidrige Datenverwendung voraus. Die Beschwerdeführerin hat im Parteiengehör das Sicherheitskonzept des Beschwerdegegners kritisiert, weil nicht auch der Eingangsbereich zu anderen Landtagsklubs von Videokameras erfasst würde. Aus dem Umstand, dass nur der 1. Stock des Landhauses Alt und nicht auch alle anderen Bereiche der Gebäude der G*** Landesregierung videoüberwacht werden, kann freilich keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung resultieren. Da Videoüberwachung nach ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission nur in Bereichen zulässig ist, die besonders gefährdet sind, wird regelmäßig nicht die Überwachung eines gesamten Gebäudes – oder aller Gebäude eines Auftraggebers – sondern nur die Überwachung bestimmter Zonen in Frage kommen. Dem im Parteiengehör vorgebrachte Umstand, dass die Überwachung des Kantineneingangs als Indiz für eine Überwachung der Mitarbeiter (des Amtes der Landesregierung und des Landtages) zu werten sei, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen, da es sich um Betroffene handelt, die von der Beschwerdeführerin verschieden sind. Im Beschwerdeverfahren nach § 31 DSG 2000 kann jedermann nur eine Verletzung seiner eigenen Datenschutzrechte geltend machen.Dem im Parteiengehör vorgebrachte Umstand, dass die Überwachung des Kantineneingangs als Indiz für eine Überwachung der Mitarbeiter (des Amtes der Landesregierung und des Landtages) zu werten sei, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen, da es sich um Betroffene handelt, die von der Beschwerdeführerin verschieden sind. Im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 kann jedermann nur eine Verletzung seiner eigenen Datenschutzrechte geltend machen. Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) verarbeitet worden wären, da aus den Aufnahmen des Eingangsbereichs zum Klub der B*** Rückschlüsse auf die politische Überzeugung der überwachten Person gewonnen werden könnten, und deshalb die Zulässigkeit anhand von § 9 DSG 2000 geprüft werden müsse.Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sensible Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) verarbeitet worden wären, da aus den Aufnahmen des Eingangsbereichs zum Klub der B*** Rückschlüsse auf die politische Überzeugung der überwachten Person gewonnen werden könnten, und deshalb die Zulässigkeit anhand von Paragraph 9, DSG 2000 geprüft werden müsse. Festzuhalten ist, dass auch diese Argumentation im Beschwerdeverfahren nach § 31 DSG 2000 nur hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst zum Tragen kommen kann.Festzuhalten ist, dass auch diese Argumentation im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 nur hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst zum Tragen kommen kann. Die Beschwerdeführerin ist seit 2000 Klubobfrau einer Partei und Abgeordnete zum G*** Landtag, sodass ihre politische Gesinnung als allgemein verfügbare Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 gelten muss. Darüber hinaus liegt auch ein Fall des § 9 Z 1 DSG 2000 vor, da jeder Politiker seine parteipolitische Zugehörigkeit fortgesetzt „selbst öffentlich macht“, weshalb er an dieser Information kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann.Die Beschwerdeführerin ist seit 2000 Klubobfrau einer Partei und Abgeordnete zum G*** Landtag, sodass ihre politische Gesinnung als allgemein verfügbare Daten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 gelten muss. Darüber hinaus liegt auch ein Fall des Paragraph 9, Ziffer eins, DSG 2000 vor, da jeder Politiker seine parteipolitische Zugehörigkeit fortgesetzt „selbst öffentlich macht“, weshalb er an dieser Information kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann. Die Beschwerde war somit mangels Verletzung subjektiver Rechte bzw. mangels Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin insgesamt abzuweisen.