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{'item': 'K121.009/0005-DSK/2009'}

Obsah (7)§ 1§ 26§ 4§ 24§ 53Art10a§ 63

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.09.2009 GeschäftszahlK121.009/0005-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 1DSG 2000 verletzt wurden, dass der Beschwerdegegner am 11. August 2004 ohne richterlichen Beschluss von der I*** Gmb

H die Ausforschung der Zuordnung der IP-Adresse *** in einem bestimmten Zeitraum begehrt und erhalten habe.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob sie dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG 2000 verletzt wurden, dass der Beschwerdegegner am

  1. August 2004 ohne richterlichen Beschluss von der I*** GmbH die Ausforschung der Zuordnung der IP-Adresse *** in einem bestimmten Zeitraum begehrt und erhalten habe. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Gegen den Erstbeschwerdeführer – dieser ist Alleingeschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin – wurden von der Staatsanwaltschaft L*** auf Grund einer Strafanzeige Vorerhebungen wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 und 2 StGB) geführt. Da sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte, wurde vom Landesgericht für Strafsachen L*** am
  2. Februar 2004 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Die Bundespolizeidirektion L***, Kriminalkommissariat ***, wurde von der Untersuchungsrichterin ersucht, den Beschwerdeführer zu verhaften.Gegen den Erstbeschwerdeführer – dieser ist Alleingeschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin – wurden von der Staatsanwaltschaft L*** auf Grund einer Strafanzeige Vorerhebungen wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) geführt. Da sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte, wurde vom Landesgericht für Strafsachen L*** am
  3. Februar 2004 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Die Bundespolizeidirektion L***, Kriminalkommissariat ***, wurde von der Untersuchungsrichterin ersucht, den Beschwerdeführer zu verhaften. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am
  4. Februar 2004 von dieser Dienststelle in der Personenfahndungsdatenbank des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystems (PFD) zur Fahndung ausgeschrieben. Der Erstbeschwerdeführer hat seit Anfang 2003 E-Mails an zahlreiche Personen, darunter BundesministerInnen, Nationalratsabgeordnete, Mitglieder der L*** Landesregierung und andere PolitikerInnen, versendet, in denen er verschiedene Personen des öffentlichen Lebens wüst beschimpfte. Dies geschah von der E-mail-Adresse „***“ bzw. der IP-Adresse *** aus. Ein derartiges E-mail vom
  5. August 2004 veranlasste den Beschwerdegegner zu einer Suche in der PFD nach den Erstbeschwerdeführer betreffenden Fahndungen. Noch am selben Tag ersuchte der Beschwerdegegner daraufhin die Y*** GmbH (Rechtsvorgängerin der I*** GmbH) unter Berufung auf § 53 Abs. 3a SPG sowie die Verfolgung wegen § 107 StGB um Bekanntgabe, wem die IP-Adresse *** zur Zeit der Versendung des E-mails zugewiesen gewesen sei.Noch am selben Tag ersuchte der Beschwerdegegner daraufhin die Y*** GmbH (Rechtsvorgängerin der I*** GmbH) unter Berufung auf Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG sowie die Verfolgung wegen Paragraph 107, StGB um Bekanntgabe, wem die IP-Adresse *** zur Zeit der Versendung des E-mails zugewiesen gewesen sei. Am
  6. August 2004 benannte die I*** GmbH als Inhaber dieser IP-Adresse den Erstbeschwerdeführer mit der Adresse ***. Daraufhin wurde der Erstbeschwerdeführer sogleich an dieser Adresse von Organen der Bundespolizeidirektion L*** verhaftet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdegegners sowie den von ihm vorgelegten Akten (eigener Ermittlungsakt sowie Akt der Bundespolizeidirektion L***, Kriminalkommissariat ***). Sie stehen mit dem Beschwerdevorbringen sachverhaltsmäßig nicht in Widerspruch. Auch im Rahmen des Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer dem Vorbringen des Beschwerdegegners nur mit rechtlichen Argumenten, nicht aber auf Sachverhaltsebene, entgegengetreten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  7. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet hier Wesentlich wie folgt:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet hier Wesentlich wie folgt: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. …
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten:Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten: „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft

§ 26

durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.„§ 31.

(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft

Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2)Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“

§ 4Abs.

1 SPG ist der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde.

Paragraph 4, Absatz eins, SPG ist der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde.

§ 24Abs.

1 Z 1 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr. 684/1988, besteht.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil eine Anordnung zur Festnahme nach Artikel 4, Absatz eins, 2, oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, besteht. § 53 Abs. 3a SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 lautet:Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, lautet: „Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“ Nach Art. 4 Abs. 1 PersFrBVG ist eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c (Entziehung der persönlichen Freiheit bei Verdacht einer gerichtlichen oder finanzbehördlichen Straftat) nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.Nach Artikel 4, Absatz eins, PersFrBVG ist eine Festnahme aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c (Entziehung der persönlichen Freiheit bei Verdacht einer gerichtlichen oder finanzbehördlichen Straftat) nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.

  1. Rechtliche Schlussfolgerungen: a. Zuständigkeit der Datenschutzkommission Das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 enthält nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch einen Ermittlungsschutz (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss, DSG
  2. Aufl, Anm. 2, E 2 und E 4). Die Bekämpfung der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erstbeschwerdeführers stellt somit eine Verfolgung des Rechts auf Geheimhaltung dar.Das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 enthält nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch einen Ermittlungsschutz vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss, DSG
  3. Aufl, Anmerkung 2, E 2 und E 4). Die Bekämpfung der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erstbeschwerdeführers stellt somit eine Verfolgung des Rechts auf Geheimhaltung dar. Zur Frage der Zurechnung zur Staatsfunktion Verwaltung ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zum Zweck erfolgte, den Beschwerdeführer in Befolgung eines richterlichen Befehls nach § 175 Abs. 1 Z 2 StPO zu verhaften.Zur Frage der Zurechnung zur Staatsfunktion Verwaltung ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zum Zweck erfolgte, den Beschwerdeführer in Befolgung eines richterlichen Befehls nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu verhaften. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat weiters in Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - § 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung) die Zuordnung der von den Organen der Sicherheitsbehörden gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind als solche richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren (Erkenntnis vom
  4. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat weiters in Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - Paragraph 139, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, zur Verhaftung - Paragraphen 174, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung) die Zuordnung der von den Organen der Sicherheitsbehörden gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind als solche richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren (Erkenntnis vom
  5. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120). § 24 Abs. 1 Z 1 SPG konstituiert jedoch die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person als „Aufgabe der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei“ (Überschrift des
  6. Teils des
  7. Hauptstücks des SPG) und stellt damit klar, dass es sich dabei um eine verwaltungsbehördliche Aufgabe handelt, die von der nicht - beschwerdegegenständlichen - Durchführung der Verhaftung an sich zu trennen ist, die auf Grundlage der §§ 174 ff iVm § 24 StPO erfolgt.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, SPG konstituiert jedoch die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person als „Aufgabe der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei“ (Überschrift des
  8. Teils des
  9. Hauptstücks des SPG) und stellt damit klar, dass es sich dabei um eine verwaltungsbehördliche Aufgabe handelt, die von der nicht - beschwerdegegenständlichen - Durchführung der Verhaftung an sich zu trennen ist, die auf Grundlage der Paragraphen 174, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO erfolgt. Somit ist ein verwaltungsbehördlicher Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung Gegenstand der Beschwerde, sodass diese

§ 1Abs.

5 DSG 2000 zulässig ist. Dieser Auffassung gab auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2007/05/0266, recht.Somit ist ein verwaltungsbehördlicher Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung Gegenstand der Beschwerde, sodass diese

Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 zulässig ist. Dieser Auffassung gab auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom

  1. April 2009, Zl. 2007/05/0266, recht. b. inhaltliche Beurteilung: Erstbeschwerdeführer Zur inhaltlichen Beurteilung der Datenschutzkommission im Bescheid vom
  2. Juni 2005, GZ K121.009/0010-DSK/2005, führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis im Wesentlichen folgendes aus: „Der Vollzug eines Haftbefehls setzt die Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschuldigten voraus. Die angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers war nur nach Ermittlung seines Aufenthaltsortes auf Grund der Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers als Nutzer der dem Provider Y*** GmbH zugewiesenen IP-Adresse möglich. Dieser Access-Provider ist ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne des § 53 Abs. 3a SPG (vgl. hiezu auch die Begriffsbestimmungen des § 3 Z. 1 und 9 Telekommunikationsgesetz 2003).„Der Vollzug eines Haftbefehls setzt die Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschuldigten voraus. Die angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers war nur nach Ermittlung seines Aufenthaltsortes auf Grund der Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers als Nutzer der dem Provider Y*** GmbH zugewiesenen IP-Adresse möglich. Dieser Access-Provider ist ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG vergleiche hiezu auch die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, Ziffer eins und 9 Telekommunikationsgesetz 2003).

§ 53Abs. 1 Z 3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten "für die Abwehr gefährlicher Angriffe (i

Sd § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 21 Abs. 2 SPG)" ermitteln und verarbeiten.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten "für die Abwehr gefährlicher Angriffe (iSd Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 21, Absatz 2, SPG)" ermitteln und verarbeiten. § 53 Abs. 3a SPG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 158/2005 berechtigt die Sicherheitsbehörden, "von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen". (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof.)Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005, berechtigt die Sicherheitsbehörden, "von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen". (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof.) In den Erläuternden Bemerkungen RV 1479 BlgNr. 1479 20 GP, S. 19 (EB) zu dieser Bestimmung wird hiezu ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 1479 BlgNr. 1479 20 GP, S. 19 (EB) zu dieser Bestimmung wird hiezu ausgeführt: "Bis zur Privatisierung der PTV konnten die Sicherheitsbehörden unter Berufung auf Amtshilfe iSd B-VG Auskünfte etwa über Telefonnummern und Anschlüsse (Stammdaten § 87 Abs. 3 Z 4 TKG) erhalten. ... § 53 Abs. 3a soll nunmehr jene Stellen, die über Stamm- oder Vermittlungsdaten iSd TKG verfügen, dazu verpflichten, den Sicherheitsbehörden Auskunft über Namen und Adresse und/oder Teilnehmernummer zu erteilen; eine Verpflichtung zur Datenübermittlung darüber hinaus auf Grund dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Der Zugriff auf diese Daten stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis

Art10aSt

GG über die allgemeinen Rechts der Staatsbürger dar"."Bis zur Privatisierung der PTV konnten die Sicherheitsbehörden unter Berufung auf Amtshilfe iSd B-VG Auskünfte etwa über Telefonnummern und Anschlüsse (Stammdaten Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer 4, TKG) erhalten. ... Paragraph 53, Absatz 3 a, soll nunmehr jene Stellen, die über Stamm- oder Vermittlungsdaten iSd TKG verfügen, dazu verpflichten, den Sicherheitsbehörden Auskunft über Namen und Adresse und/oder Teilnehmernummer zu erteilen; eine Verpflichtung zur Datenübermittlung darüber hinaus auf Grund dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Der Zugriff auf diese Daten stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis

Art10aSt

GG über die allgemeinen Rechts der Staatsbürger dar". (Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur SPG-Novelle 1999 findet sich auch die abweichende persönliche Stellungnahme des Abgeordneten Dr. C***, in welcher dieser zu § 53 Abs. 3a SPG ausführt.(Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur SPG-Novelle 1999 findet sich auch die abweichende persönliche Stellungnahme des Abgeordneten Dr. C***, in welcher dieser zu Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG ausführt. "Die Notwendigkeit der Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden drohenden Bombenattentates auf eine Schule usw. ist unbestritten. Dieser Ausnahmefall darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, über Auskunftsbegehren gegenüber Telefonanbietern unverhältnismäßig in Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Die Weitergabe nicht nur von Stamm-; sondern vor allem von Vermittlungsdaten ist jedoch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art 10a StGG). Außerdem würden die Auskünfte über Vermittlungsdaten nicht nur Namen und Anschrift eines Anschlusses erfassen, sondern - im Fall befürchteter gefährlicher Angriffe - auch Auskünfte über "äußere Rufdaten (Wer hat von welchem Anschluss wann und mit welchen Anschlüssen Telefongespräche geführt?) Dies wäre ein gravierender Eingriff sowohl in Art. 8 EMRK und das Grundrecht auf Datenschutz.")"Die Notwendigkeit der Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden drohenden Bombenattentates auf eine Schule usw. ist unbestritten. Dieser Ausnahmefall darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, über Auskunftsbegehren gegenüber Telefonanbietern unverhältnismäßig in Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Die Weitergabe nicht nur von Stamm-; sondern vor allem von Vermittlungsdaten ist jedoch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 a, StGG). Außerdem würden die Auskünfte über Vermittlungsdaten nicht nur Namen und Anschrift eines Anschlusses erfassen, sondern - im Fall befürchteter gefährlicher Angriffe - auch Auskünfte über "äußere Rufdaten (Wer hat von welchem Anschluss wann und mit welchen Anschlüssen Telefongespräche geführt?) Dies wäre ein gravierender Eingriff sowohl in Artikel 8, EMRK und das Grundrecht auf Datenschutz.") Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 3a SPG in der hier anzuwendenden Fassung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass sich die den Sicherheitsbehörden nach dieser Gesetzesstelle eingeräumte Befugnis, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, nur auf Telefongespräche bzw. -anschlüsse bezogen hat.Aus dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG in der hier anzuwendenden Fassung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass sich die den Sicherheitsbehörden nach dieser Gesetzesstelle eingeräumte Befugnis, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, nur auf Telefongespräche bzw. -anschlüsse bezogen hat. Die Sicherheitsbehörden konnten sich daher im Beschwerdefall für die in Beschwerde gezogene Abfrage zulässigerweise nicht auf § 53 Abs. 3 SPG in der genannten Fassung stützen.“ (Anm. der Datenschutzkommission: gemeint im letzten Satz wohl: § 53 Abs. 3a SPG)Die Sicherheitsbehörden konnten sich daher im Beschwerdefall für die in Beschwerde gezogene Abfrage zulässigerweise nicht auf Paragraph 53, Absatz 3, SPG in der genannten Fassung stützen.“ Anmerkung der Datenschutzkommission: gemeint im letzten Satz wohl: Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG) Da die Datenschutzkommission

§ 63Abs. 1 Vw

GG an diese Rechtsauffassung gebunden ist, war der Beschwerde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, dessen Daten (IP-Adresse) ohne entsprechende rechtliche Grundlage ermittelt wurden, spruchgemäß stattzugeben.Da die Datenschutzkommission

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an diese Rechtsauffassung gebunden ist, war der Beschwerde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, dessen Daten (IP-Adresse) ohne entsprechende rechtliche Grundlage ermittelt wurden, spruchgemäß stattzugeben. 3. inhaltliche Beurteilung: Zweitbeschwerdeführerin Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist eine Rechtswidrigkeit allerdings nicht gegeben, da keine Ermittlung, die ihre Daten betrifft, stattgefunden hat. Die gegenständliche IP-Adresse, die für einen bestimmten Zeitraum Gegenstand der Anfrage gewesen ist, war dem Erstbeschwerdeführer zugeteilt. Nur er ist daher überhaupt von einer Datenverwendung betroffen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.