K121.534/0008-DSK/2009
RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.09.2009 GeschäftszahlK121.534/0008-DSK/2009 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt, VwGH-Beschwerde eingestellt (VfGH-Zl. B 1292/09, VwGH-Zl. 2010/17/0058) Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 2. November 2009 gemäß Art 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat mit Verfügung vom 17. November 2009, Zl. B 1292/09-2, gemäß § 83 Abs. 1 VfGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und es der Datenschutzkommission freigestellt, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Beschluss vom 10. März 2010, Zl. B 1292/09-5, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Klärung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 2. November 2009 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Der VfGH hat mit Verfügung vom 17. November 2009, Zl. B 1292/09-2, gemäß Paragraph 83, Absatz eins, VfGG das Vorverfahren eingeleitet, die Verwaltungsakten angefordert und es der Datenschutzkommission freigestellt, eine Gegenschrift einzubringen. Mit Beschluss vom 10. März 2010, Zl. B 1292/09-5, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Klärung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.
Das Verfahren vor dem VwGH wurde wegen Nichterfüllung eines Mangelbehebungsauftrags mit Beschluss des VwGH vom 10. Mai 2010, Zl. 2010/17/0058-5, eingestellt.
Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. September 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h Über die Beschwerde 1. der Gerlinde F*** (Erstbeschwerdeführerin) aus D*** und 2. der F*** Möbelfabrik M. F*** Gesellschaft m.b.H. (Zweitbeschwerdeführerin) aus K***, beide vertreten durch Dr. Leo L*** LL.M., Rechtsanwalt in **** K***, vom 29. Mai 2009 (in der verbesserten und ergänzten Fassung vom 30. Juni 2009) gegen das Landesgericht K*** als Firmenbuchgericht (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Vollziehung unternehmens- und firmenbuchrechtlicher Offenlegungsvorschriften wird entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 7 und 283 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 283 Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Beide Beschwerdeführerinnen behaupten in ihrer vom 29. Mai datierenden und am 4. Juni 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten, nach Mangelbehebungsauftrag und Vorhalt vom 8. Juni 2009 mit Schreiben vom 30. Juni 2009 verbesserten und präzisierten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner eine Offenlegung von Unternehmensdaten, namentlich des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2002/2003 der Zweitbeschwerdeführerin, durch Anwendung von Zwang gegen die Erstbeschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin (vorgelegt wurde der Beschluss des Beschwerdegegners vom 2. April 2009, GZ: *3 Fr 2**9/04h-69, mit dem eine Zwangsstrafe in Höhe von 21.600,-Beide Beschwerdeführerinnen behaupten in ihrer vom 29. Mai datierenden und am 4. Juni 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten, nach Mangelbehebungsauftrag und Vorhalt vom 8. Juni 2009 mit Schreiben vom 30. Juni 2009 verbesserten und präzisierten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner eine Offenlegung von Unternehmensdaten, namentlich des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2002 aus 2003, der Zweitbeschwerdeführerin, durch Anwendung von Zwang gegen die Erstbeschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin (vorgelegt wurde der Beschluss des Beschwerdegegners vom 2. April 2009, GZ: *3 Fr 2**9/04h-69, mit dem eine Zwangsstrafe in Höhe von 21.600,-
Auf Vorhalt der Datenschutzkommission im Mangelbehebungsauftrag (GZ: K121.534/0002-DSK/2009 vom 8. Juni 2009) führten die Beschwerdeführerinnen zur Begründung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission Folgendes aus: Der Beschwerdegegner werde hier nicht als Gericht sondern als Verwaltungsbehörde tätig, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den Rechtssachen „Salzmann“, Rs C-178/99, und „Lutz GmbH“, Rs C-182/00, entschieden habe, dass ein österreichisches Gericht in Bezug auf die Führung des Grund- wie des Firmenbuchs mangels „Rechtssprechungstätigkeit“ als Verwaltungsbehörde handle und daher nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 234 Abs. 1 EG legitimiert sei.
Es lägen daher im Beschwerdefall keine „Akte der Gerichtsbarkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 5 DSG 2000 vor.Auf Vorhalt der Datenschutzkommission im Mangelbehebungsauftrag (GZ: K121.534/0002-DSK/2009 vom 8. Juni 2009) führten die Beschwerdeführerinnen zur Begründung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission Folgendes aus: Der Beschwerdegegner werde hier nicht als Gericht sondern als Verwaltungsbehörde tätig, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den Rechtssachen „Salzmann“, Rs C-178/99, und „Lutz GmbH“, Rs C-182/00, entschieden habe, dass ein österreichisches Gericht in Bezug auf die Führung des Grund- wie des Firmenbuchs mangels „Rechtssprechungstätigkeit“ als Verwaltungsbehörde handle und daher nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 234, Absatz eins, EG legitimiert sei.
Es lägen daher im Beschwerdefall keine „Akte der Gerichtsbarkeit“ im Sinne von Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 vor.
B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass Verfahrensgegenstand vorab die Frage ist, ob der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Firmenbuchgericht vor der Datenschutzkommission belangbar, die Beschwerde demnach zulässig und die angerufene Datenschutzkommission auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Entscheidung zuständig ist.
C. in rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.Paragraph 277, (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen.
Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Datenschutzkommission ist zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde unzuständig.
Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass sich die von ihnen zitierten Entscheidungen des EuGH mit der Auslegung von Art 234 EGV befassen, während den hier anzuwendenden Bestimmungen – §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 DSG 2000 – der Gerichts- bzw. Gerichtsbarkeitsbegriff des Art 82 B-VG zu Grunde liegt. Demnach kommt es darauf an, durch wen die staatliche Vollziehung erfolgt: „Gerichtsbarkeit“ liegt demnach vor, wenn die Vollziehung von Gesetzen durch Gerichte, besetzt mit den in den Art 82 bis 94 des B-VG genannten Organwaltern (Berufsrichter, Rechtspfleger und Mitwirkende aus dem Volke), gesetzlich angeordnet ist (organisatorischer Gerichtsbegriff).Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass sich die von ihnen zitierten Entscheidungen des EuGH mit der Auslegung von Artikel 234, EGV befassen, während den hier anzuwendenden Bestimmungen – Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 – der Gerichts- bzw. Gerichtsbarkeitsbegriff des Artikel 82, B-VG zu Grunde liegt. Demnach kommt es darauf an, durch wen die staatliche Vollziehung erfolgt: „Gerichtsbarkeit“ liegt demnach vor, wenn die Vollziehung von Gesetzen durch Gerichte, besetzt mit den in den Artikel 82 bis 94 des B-VG genannten Organwaltern (Berufsrichter, Rechtspfleger und Mitwirkende aus dem Volke), gesetzlich angeordnet ist (organisatorischer Gerichtsbegriff).
Die ordentliche Gerichtsbarkeit, die insbesondere in den Art 82 bis 94 B-VG verfassungsrechtlich normiert ist, ist ein Bereich der Vollziehung. Vom Vollzugsbereich „Verwaltung“ lässt dieser sich durch die Stellung der Organwalter unterscheiden: In der Gerichtsbarkeit haben die (unabsetzbaren und unversetzbaren) Richter – allenfalls unter Mitwirkung des Volkes (Art 87 Abs. 1 und 2 B-VG) – oder die Rechtspfleger (Art 87a B-VG) die Vollziehung vorzunehmen (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9. Aufl (2000) Rz 757; Fettdruck im Original); (auch vgl. VwGH Erkenntnis vom 15.12.1994, 94/19/0698, unter Berufung auf die zitierte Meinung von Walter/Mayer).Die ordentliche Gerichtsbarkeit, die insbesondere in den Artikel 82 bis 94 B-VG verfassungsrechtlich normiert ist, ist ein Bereich der Vollziehung. Vom Vollzugsbereich „Verwaltung“ lässt dieser sich durch die Stellung der Organwalter unterscheiden: In der Gerichtsbarkeit haben die (unabsetzbaren und unversetzbaren) Richter – allenfalls unter Mitwirkung des Volkes (Artikel 87, Absatz eins und 2 B-VG) – oder die Rechtspfleger (Artikel 87 a, B-VG) die Vollziehung vorzunehmen (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9. Aufl (2000) Rz 757; Fettdruck im Original); (auch vergleiche VwGH Erkenntnis vom 15.12.1994, 94/19/0698, unter Berufung auf die zitierte Meinung von Walter/Mayer).
Im Gegensatz zum Gerichtsbegriff des Art 234 EGV, der auf ein streitentscheidendes, typischerweise prozessförmiges Verfahren (arg „Urteil“) abstellt (funktioneller Gerichtsbegriff), kann „Gerichtsbarkeit“ im Sinne des B-VG auf nationaler Ebene auch Tätigkeiten umfassen, die den EuGH in seinem Urteil in der Sache „Lutz GmbH“ unter Verweis auf seine Vorjudikatur zu dem Schluss geführt haben, „das Landesgericht Wels“ übe „mit dieser Tätigkeit (Anmerkung: der Führung des Firmenbuches) keine Rechtsprechungstätigkeit aus“ (Rs C-182/00, Rz 16). Der Gerichtsbegriff des Art 234 EGV ist im gegebenen Zusammenhang jedoch nur für die Frage entscheidend, ob ein Vollzugsorgan zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens wegen Auslegung von Gemeinschaftsrecht beim EuGH berechtigt oder verpflichtet ist („Gerichte“ im Sinne des Art 234 EGV können nämlich unbestrittenermaßen auch Staatsorgane sein, die im System des B-VG als Verwaltungsbehörden einzuordnen sind, vgl. insbesondere die Erwägungen des EuGH in der Rechtssache C- 103/97, Slg 1999 Seite I-00551 [vorlegende Behörde: Tiroler Landesvergabeamt]).Im Gegensatz zum Gerichtsbegriff des Artikel 234, EGV, der auf ein streitentscheidendes, typischerweise prozessförmiges Verfahren (arg „Urteil“) abstellt (funktioneller Gerichtsbegriff), kann „Gerichtsbarkeit“ im Sinne des B-VG auf nationaler Ebene auch Tätigkeiten umfassen, die den EuGH in seinem Urteil in der Sache „Lutz GmbH“ unter Verweis auf seine Vorjudikatur zu dem Schluss geführt haben, „das Landesgericht Wels“ übe „mit dieser Tätigkeit (Anmerkung: der Führung des Firmenbuches) keine Rechtsprechungstätigkeit aus“ (Rs C-182/00, Rz 16).
Der Gerichtsbegriff des Artikel 234, EGV ist im gegebenen Zusammenhang jedoch nur für die Frage entscheidend, ob ein Vollzugsorgan zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens wegen Auslegung von Gemeinschaftsrecht beim EuGH berechtigt oder verpflichtet ist („Gerichte“ im Sinne des Artikel 234, EGV können nämlich unbestrittenermaßen auch Staatsorgane sein, die im System des B-VG als Verwaltungsbehörden einzuordnen sind, vergleiche insbesondere die Erwägungen des EuGH in der Rechtssache C- 103/97, Slg 1999 Seite I-00551 [vorlegende Behörde: Tiroler Landesvergabeamt]).
Da § 7 UGB anordnet, dass das Firmenbuch von den Gerichten zu führen ist, sind damit im Zusammenhang stehende, datenschutzrechtlich relevante Vollzugshandlungen, einschließlich der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 Abs. 1 bis 4 UGB wegen fehlender Einreichung von Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß § 277 UGB, Akte der Gerichtsbarkeit, die gemäß §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 DSG 2000 einer Überprüfung durch die Datenschutzkommission entzogen sind. Hervorzuheben sind außerdem jene Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes, wonach über Firmenbucheinträge die Gerichte mit Beschluss unter Anwendung des Außerstreitgesetzes entscheiden (§§ 15 u. 20 FBG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Geltendmachung ihrer Datenschutzrechte daher auf das gerichtliche Rechtsschutzverfahren (Rekurs gegen Beschlüsse des Firmenbuchgerichts) zu verweisen.Da Paragraph 7, UGB anordnet, dass das Firmenbuch von den Gerichten zu führen ist, sind damit im Zusammenhang stehende, datenschutzrechtlich relevante Vollzugshandlungen, einschließlich der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, Absatz eins bis 4 UGB wegen fehlender Einreichung von Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Paragraph 277, UGB, Akte der Gerichtsbarkeit, die gemäß Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 einer Überprüfung durch die Datenschutzkommission entzogen sind.
Hervorzuheben sind außerdem jene Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes, wonach über Firmenbucheinträge die Gerichte mit Beschluss unter Anwendung des Außerstreitgesetzes entscheiden (Paragraphen 15, u. 20 FBG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Geltendmachung ihrer Datenschutzrechte daher auf das gerichtliche Rechtsschutzverfahren (Rekurs gegen Beschlüsse des Firmenbuchgerichts) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.