RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.09.2009 GeschäftszahlK121.537/0013-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers MAG. SUDA in ihrer Sitzung vom
- September2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Stefan R*** (Beschwerdeführer) in H***, vom
- Juni 2009 (ha. eingelangt am
- Juni 2009), gegen die I*** GmbH (Beschwerdegegnerin) in J*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, wird entschieden: Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, §§ 26 und 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraphen 26 und 31 Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien
- Mit der Beschwerde vom
- Juni 2009 macht der Beschwerdeführer gegenüber der Datenschutzkommission den Verdacht der Auskunftsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Er sei von diversen Datenanwendungen laut Auszug des Datenverarbeitungsregisters betroffen und habe den Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin Daten von ihm verarbeite. Der Beschwerde war sein Auskunftsbegehren vom
- April 2009 sowie nachfolgender E-Mail-Verkehr und der Auszug aus dem Datenverarbeitungsregister angeschlossen.
- Mit diesen Vorwürfen konfrontiert, legte die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom
- Juli 2009 und vom
- August 2009 eine bereits am
- Juli 2009 an den Beschwerdeführer erteilte Auskunft samt Beilagen vor.
- Im dazu gewährten Parteiengehör ging der Beschwerdeführer auf diese Auskunft nicht mehr näher ein. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom
- April 2009 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom
- April 2009 von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, insbesondere aus allen Informationslisten, die evtl. als „Liste der unerwünschten Kundenverbindungen“, als „Warn- und Mahnlisten“, als „schwarze Listen“ oder in anderer Form bezeichnet werden. Weiters ohne abschließende Nennung alle sonstigen Wirtschafts-, Bonitäts-, Konsumenten-, Warenevidenz- und Warenkreditdateien. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunftsbegehren selbst. Mit Schreiben vom
- Juli 2009 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine näher konkretisierte Auskunft (Ausdruck seines Stammblatts als ehemaliger Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin; Kundenkarte sowie Antragsstammblätter als Kunde der Beschwerdegegnerin), in welcher sie auch erklärte, dass „Warn- und Mahnlisten“, „Liste der unerwünschten Kundenverbindungen“, sowie „schwarze Listen“ nicht von ihr geführt werden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Auskunftsschreiben. Der Beschwerdeführer hat dazu im Parteiengehör nicht näher Stellung genommen. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
- das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
- das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. …“ § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet hier wesentlich wie folgt:Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet hier wesentlich wie folgt: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. …
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. …“
- Rechtliche Schlussfolgerungen Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin zwar nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung eine Auskunft erteilt hat. Dass eine nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung erteilte Auskunft eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde. Dieser Vollständigkeit und Richtigkeit ist der Beschwerdeführer im Parteiengehör auch nicht mehr entgegen getreten.„Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde. Dieser Vollständigkeit und Richtigkeit ist der Beschwerdeführer im Parteiengehör auch nicht mehr entgegen getreten. Da der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Auskunft kein Rechtsschutzinteresse mehr hat, das von der Datenschutzkommission wahrzunehmen wäre, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.