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{'item': 'K121.543/0006-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.09.2009 GeschäftszahlK121.543/0006-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr.HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. September 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Richard M*** in J*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Juli 2009, gegen das Bundesministerium für Justiz in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z 3 und § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Ziffer 3 und Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 idgF. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2005 wurden von einem Justizwachebeamten einer bestimmten Justizanstalt eine gewisse Anzahl von Häftlingsdaten auf einen USB-Stick transferiert und an Dritte weitergegeben. Deswegen hat auch ein Strafverfahren stattgefunden, das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom
  4. Juli 2009, ha. eingelangt am
  5. Juli 2009, formelle Beschwerde, da ihm aufgrund der allgemeinen Berichterstattung über gestohlene Häftlingsdaten aus dem Besitz des Beschwerdegegners gravierende persönliche und wirtschaftliche Nachteile erwachsen seien (ohne diese allerdings näher zu benennen). Durch die Ermöglichung des Diebstahls sei das DSG 2000 verletzt worden.
  6. Die Datenschutzkommission verfügt über eine Kopie des USB-Sticks, der die gestohlenen Daten enthält, da er vom Beschwerdegegner bereits in einem anderen Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Dieser USB-Stick wurde von der Datenschutzkommission untersucht.
  7. Zum Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Darin gehe der Beschwerdeführer „vorläufig davon aus, dass die Ausführungen der DSK zutreffend sein könnten oder auch nicht“. Die Datenschutzkommission habe „die für eine ordentliche Kontrolle und Überprüfung relevanten Unterlagen“ nicht vorgelegt und deren Argumentation glaubhaft unterlegt. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob er durch den Beschwerdegegner aufgrund des (rechtskräftig festgestellten) Diebstahls von Häftlingsdaten in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 verletzt wurde.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob er durch den Beschwerdegegner aufgrund des (rechtskräftig festgestellten) Diebstahls von Häftlingsdaten in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 verletzt wurde. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Im Jahr 2005 wurden von einem Justizwachebeamten einer bestimmten Justizanstalt eine gewisse Anzahl von Häftlingsdaten auf einen USB-Stick transferiert und an Dritte weitergegeben. Dieser Sachverhalt wurde in einem Strafverfahren bereits rechtskräftig festgestellt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners in einer Stellungnahme vom
  8. Oktober 2008 im Verfahren K121.424/0006- DSK/2008 und sind dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angesprochenen Berichterstattung bekannt. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers waren nicht auf diesem USB-Stick und daher nicht Gegenstand dieses Datendiebstahls. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Ergebnis der von der Datenschutzkommission vorgenommenen genauen Untersuchung der exakten Kopie des USB-Sticks mit den gestohlenen Häftlingsdaten, welcher schon Gegenstand des oben erwähnten Strafverfahrens war. Der Beschwerdeführer schenkte diesem Ermittlungsergebnis im Parteiengehör keinen Glauben, da die Datenschutzkommission keine untermauernden Unterlagen vorgelegt hätte. Dazu ist zu sagen, dass der Inhalt der rechtswidrigerweise mit Hilfe des USB-Sticks an Dritte übermittelten Daten bereits im Strafverfahren festgestellt wurde und dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde selbst noch im Parteiengehör angibt, warum er davon ausgehe, von dem Datendiebstahl betroffen zu sein (indem etwa seine Daten an anderer Stelle aufgetaucht wären, die glaubhaft nur vom Beschwerdegegner stammen können). Er spricht von „gravierenden persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen“ ohne diese aber näher auszuführen. Im Übrigen ging der Datendiebstahl von einem Justizwachebeamten einer anderen als jener Justizanstalt aus, in welcher der Beschwerdeführer aufhältig ist. Die Datenschutzkommission kann dem Beschwerdeführer eine Kopie des USB-Sticks nicht übermitteln, da ihm dadurch Daten anderer Personen unter Missachtung ihrer Geheimhaltungsrechte zugänglich gemacht würden. Die Datenschutzkommission hat den Beschwerdeführer daher gemäß § 45 Abs. 3 AVG auch nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Ergebnis der von der Datenschutzkommission vorgenommenen genauen Untersuchung der exakten Kopie des USB-Sticks mit den gestohlenen Häftlingsdaten, welcher schon Gegenstand des oben erwähnten Strafverfahrens war. Der Beschwerdeführer schenkte diesem Ermittlungsergebnis im Parteiengehör keinen Glauben, da die Datenschutzkommission keine untermauernden Unterlagen vorgelegt hätte. Dazu ist zu sagen, dass der Inhalt der rechtswidrigerweise mit Hilfe des USB-Sticks an Dritte übermittelten Daten bereits im Strafverfahren festgestellt wurde und dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde selbst noch im Parteiengehör angibt, warum er davon ausgehe, von dem Datendiebstahl betroffen zu sein (indem etwa seine Daten an anderer Stelle aufgetaucht wären, die glaubhaft nur vom Beschwerdegegner stammen können). Er spricht von „gravierenden persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen“ ohne diese aber näher auszuführen. Im Übrigen ging der Datendiebstahl von einem Justizwachebeamten einer anderen als jener Justizanstalt aus, in welcher der Beschwerdeführer aufhältig ist. Die Datenschutzkommission kann dem Beschwerdeführer eine Kopie des USB-Sticks nicht übermitteln, da ihm dadurch Daten anderer Personen unter Missachtung ihrer Geheimhaltungsrechte zugänglich gemacht würden. Die Datenschutzkommission hat den Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  9. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 4 Z 3 DSG 2000 lautet:Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 lautet: „
  1. „Betroffener'': jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;“„
  2. „Betroffener'': jede vom Auftraggeber (Ziffer 4,) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Ziffer 8,) werden;“
  3. rechtliche Schlussfolgerungen Die Ermittlungen der Datenschutzkommission haben ergeben, dass auf jenem USB-Stick, der Gegenstand des Strafverfahrens über jenen Datendiebstahl war, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht, keine Daten des Beschwerdeführers enthalten waren. Der Beschwerdeführer ist daher kein Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Datenanwendung. Da eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wie sie der Beschwerdeführer für sich annimmt, jedoch voraussetzt, dass er Betroffener einer Datenverwendung ist (§ 1 Abs. 1 DSG 2000: „… ihn betreffenden personenbezogenen Daten…“), war die Beschwerde mangels Betroffeneneigenschaft abzuweisen.Die Ermittlungen der Datenschutzkommission haben ergeben, dass auf jenem USB-Stick, der Gegenstand des Strafverfahrens über jenen Datendiebstahl war, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht, keine Daten des Beschwerdeführers enthalten waren. Der Beschwerdeführer ist daher kein Betroffener iSd Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Datenanwendung. Da eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wie sie der Beschwerdeführer für sich annimmt, jedoch voraussetzt, dass er Betroffener einer Datenverwendung ist (Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000: „… ihn betreffenden personenbezogenen Daten…“), war die Beschwerde mangels Betroffeneneigenschaft abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.