← Österreich

{'item': 'K121.529/0007-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.10.2009 GeschäftszahlK121.529/0007-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Udo J*** (Beschwerdeführer) aus Salzburg, vertreten durch den Verein E*** Wien (kurz: E***), vom
  2. Mai 2009 gegen die Gemeinde Ä*** bei Salzburg (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge eines inhaltlich mangelhaften Auskunftsschreibens vom
  3. Mai 2009 wird entschieden: -Strichaufzählung Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom
  4. Mai datierenden und am
  5. Mai 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin im Auskunftsschreiben vom
  6. Mai 2009 nur allgemeine Angaben zur Verarbeitung oder möglichen Verarbeitung seiner Daten gemacht, ihm aber nicht konkret über Inhalte Auskunft gegeben habe. Von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte die Beschwerdegegnerin am
  7. Juni 2009 vor, die Anfrage des Beschwerdeführers sei selbst mit mehreren Mängeln behaftet, „weshalb auch die Antwort entsprechend zusammengefasst erteilt wurde.“ Es wurden formelle und inhaltliche Mängel der vorgelegten Vollmacht an die E*** sowie die Vorlage einer „völlig unkenntlichen Kopie eines Reisepasses“ als Identitätsnachweis geltend gemacht. Um jedoch die „anscheinend inhaltlich mangelhafte Auskunft“ zu sanieren, sei dem Beschwerdeführer nochmals ergänzend inhaltlich Auskunft erteilt worden, welche in Kopie der Stellungnahme an die Datenschutzkommission angeschlossen war. Der Beschwerdeführer hat sich nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  8. Mai 2009 gesetzmäßig geantwortet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer stellte, bereits vertreten durch die E***, am
  9. Mai 2009 folgendes Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin: „…ersuche ich Sie unter Hinweis auf § 1, 26 DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Beantwortung der folgenden Fragen:„…ersuche ich Sie unter Hinweis auf Paragraph eins, 26, DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Beantwortung der folgenden Fragen: -Strichaufzählung Welche Daten speichern Sie über den Antragsteller? -Strichaufzählung Woher stammen die Daten, die Sie im Zusammenhang mit dem Antragsteller verarbeiten? Angabe jener Stellen, von denen die Daten stammen. -Strichaufzählung An wen wurden personenbezogene Daten des Antragstellers übermittelt? -Strichaufzählung Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen betrieben? -Strichaufzählung Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet? -Strichaufzählung Soweit die Daten im Rahmen eines Informationsverbundsystems verwendet werden, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe der Geschäftszahl des entsprechenden Bescheids der Datenschutzkommission und um Bekanntgabe, ob Sie der Betreiber des Informationsverbundsystems sind und falls nicht, wer der Betreiber ist. Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit personenbezogenen Daten des Antragstellers direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit personenbezogenen Daten des Antragstellers direkt oder indirekt verknüpft werden können (Paragraph 4, DSG 2000). Insbesondere werden Sie ersucht, sämtliche über den Antragsteller gespeicherten Meldedaten, unabhängig davon, ob sich diese im Lokalen- oder Zentralen-Melderegister befinden, zu beauskunften, sowie uns eventuelle Übermittlungsempfänger dieser Daten bekannt zu geben. Als Beitrag zur Mitarbeit geben wir bekannt, dass sie laut Bundesministerium für Inneres in der Zeit vom
  10. 2008 bis
  11. 2008 als Auftraggeber des Zentralen Melderegisters des Antragstellers zuständig waren. Werden die Daten nach § 10 DSG verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift ihres Dienstleisters.“Werden die Daten nach Paragraph 10, DSG verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift ihres Dienstleisters.“ Auf dieses Auskunftsbegehren antwortete die Beschwerdegegnerin mit der Auskunft vom
  12. Mai 2009, in der sie allgemeine Erklärungen zur Datenverwendung für Zwecke der Aufgaben der Gemeinde, zum Zentralen und Lokalen Melderegister (ZMR/LMR), zur Verwendung der Meldedaten für Zwecke der Wählerevidenz und der Erstellung der Wählerverzeichnisse machte und ihre Nummer im Datenverarbeitungsregister (DVR: **000**) bekanntgab. Denkbar wäre eine Datenverwendung zwischen der Gemeinde und der Bezirkswahlbehörde, da der Beschwerdeführer einige Zeit in einer Wahlkommission tätig gewesen sei. Weiters sei es möglich, dass aus der Zeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Ä*** Daten für Zwecke von Steuern und Abgaben, Müllabfuhr- und Kanalgebühren gespeichert seien. Über das ZMR seien nie Daten des Beschwerdeführers bei Dritten abgefragt oder seine Daten weitergegeben worden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der zitierten Urkunden, in Kopie vorgelegt als Beilagen zur Beschwerde vom
  13. Mai
  14. Echtheit und Inhalt sind unbestritten. Am
  15. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Nach Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Datenschutzkommission richtete die Beschwerdegegnerin am
  16. Juni 2009 ein weiteres, ergänzendes Auskunftsschreiben an den Beschwerdeführer. Diesem war in Form einer mehrseitigen Tabelle eine genaue inhaltliche Übersicht über betreffend den Beschwerdeführer verarbeitete Daten, Datenherkunft, Empfänger und Empfängerkreise, Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverwendung angeschlossen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der zitierten Urkunden, in Kopie vorgelegt als Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  17. Juni 2009, Zl. 010-2/2009, einliegend in GZ: K121.529/0003- DSK/
  18. Echtheit und Vollständigkeit des Inhalts sind unbestritten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  19. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)
(2)Paragraph eins,
(1)
(2)
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 26 Abs.1, 3 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)[…]
(3)Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
  2. Mai 2009 von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten begehrt. Die Beschwerdegegnerin hat darauf zunächst mit der – wie die Beschwerde zutreffend ausführt – inhaltlich mangelhaften, weil keine genauen Angaben zum Dateninhalt enthaltenden und überhaupt sehr unbestimmt bleibenden Auskunft vom
  3. Mai 2009 reagiert. Die nachträglichen Einwände betreffend Identitätsnachweis und Gültigkeit der Vollmacht sind dabei unbeachtlich, da die Beschwerdegegnerin bei entsprechenden Bedenken an Stelle der Erteilung einer inhaltlich mangelhaften Auskunft gar keine Auskunft erteilen hätte dürfen und statt dessen die Mitwirkungspflicht des Auskunftswerbers gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 geltend machen hätte müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.Die Beschwerdegegnerin hat darauf zunächst mit der – wie die Beschwerde zutreffend ausführt – inhaltlich mangelhaften, weil keine genauen Angaben zum Dateninhalt enthaltenden und überhaupt sehr unbestimmt bleibenden Auskunft vom
  4. Mai 2009 reagiert. Die nachträglichen Einwände betreffend Identitätsnachweis und Gültigkeit der Vollmacht sind dabei unbeachtlich, da die Beschwerdegegnerin bei entsprechenden Bedenken an Stelle der Erteilung einer inhaltlich mangelhaften Auskunft gar keine Auskunft erteilen hätte dürfen und statt dessen die Mitwirkungspflicht des Auskunftswerbers gemäß Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 geltend machen hätte müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung, ergänzend Auskunft über die ihn betreffenden Daten erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich hiezu nicht geäußert, also auch keine neuerlichen oder weiter bestehenden Inhaltsmängel dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission kann ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft aber durch spätere Auskunft sanieren: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  5. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006).„Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  6. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006). Gründe, die die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser neuerlichen Auskunft in Zweifel ziehen könnten, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich daher im hier relevanten Zeitpunkt als nicht (mehr) berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.