F, seine Daten als Empfänger von EU-Agrarzahlungen auf der Website mit der Adresse (URL) http://www.transparenzdatenbank.at veröffentliche. Die öffentliche Zugänglichkeit dieser Daten gründe sich auf Bestimmungen der Verordnungen des europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 249/2008, deren Grundrechtskonformität infolge Unvereinbarkeit mit EG-Primärrecht in Zweifel gezogen werden müsste, weshalb zur Klärung dieser Frage (unter Hinweis auf die bereits anhängigen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09) die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH
Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, und die Erlassung eines bescheidmäßigen Auftrags, die ihn betreffenden Daten zu löschen. Weiters beantragte er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
3 DSG 2000 in Form einer Anordnung, die der AMA die sofortige vorläufige Löschung der Daten des Beschwerdeführers von der Website http://www.transparenzdatenbank.at aufträgt.Der Beschwerdeführer behauptete in seiner mit
Paragraph 26 a, Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, seine Daten als Empfänger von EU-Agrarzahlungen auf der Website mit der Adresse (URL) http://www.transparenzdatenbank.at veröffentliche. Die öffentliche Zugänglichkeit dieser Daten gründe sich auf Bestimmungen der Verordnungen des europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 249 aus 2008,, deren Grundrechtskonformität infolge Unvereinbarkeit mit EG-Primärrecht in Zweifel gezogen werden müsste, weshalb zur Klärung dieser Frage (unter Hinweis auf die bereits anhängigen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09) die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH
Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein, und die Erlassung eines bescheidmäßigen Auftrags, die ihn betreffenden Daten zu löschen. Weiters beantragte er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 in Form einer Anordnung, die der AMA die sofortige vorläufige Löschung der Daten des Beschwerdeführers von der Website http://www.transparenzdatenbank.at aufträgt. Die Datenschutzkommission hat entsprechende Ermittlungen durchgeführt, um festzustellen, welchem Auftraggeber die Website http://www.transparenzdatenbank.at zuzurechnen ist. Die Datenschutzkommission hielt der AMA und dem BMLFUW die Ergebnisse dieser Ermittlungen vor und forderte beide zu einer Stellungnahme, insbesondere auch zur Frage der Auftraggebereigenschaft und zum Vorliegen der Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz auf. Die Erstbeschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 29. Juni 2009 vor,
MOG innerstaatlich für die Veröffentlichung von EU-Agrarförderdaten verantwortlich und damit passiv legitimiert zu sein. Sie sei jedoch gegenüber der Zweitbeschwerdegegnerin weisungsgebunden. Die Erstbeschwerdegegnerin bestritt das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“, da die streitgegenständlichen Daten bereits seit 30. April 2009 im Internet veröffentlicht seien.Die Erstbeschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 29. Juni 2009 vor,
Paragraph 26 a, MOG innerstaatlich für die Veröffentlichung von EU-Agrarförderdaten verantwortlich und damit passiv legitimiert zu sein. Sie sei jedoch gegenüber der Zweitbeschwerdegegnerin weisungsgebunden. Die Erstbeschwerdegegnerin bestritt das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“, da die streitgegenständlichen Daten bereits seit 30. April 2009 im Internet veröffentlicht seien. Das BMLFUW hat zunächst keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer erweiterte seine Beschwerde nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens: Er stellte nunmehr „den Eventualantrag“ auf Feststellung, dass er durch das BMLFUW in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt sei, falls die Website http://www.transparenzdatenbank.at dem BMLFUW als Auftraggeber zugerechnet werde. Aus seiner Sicht sei jedoch vorrangig die von ihm belangte Erstbeschwerdegegnerin auf Grund des gesetzlichen Veröffentlichungsauftrages als Auftraggeberin passiv legitimiert. Die Datenverwendung sei außerdem bereits auf Grund der fehlenden Meldung und DVR-Registrierung rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes würden vorliegen, da die Schädlichkeit der Online-Veröffentlichung mit der Dauer der Abrufbarkeit wachse. Nach nochmaliger Aufforderung seitens der Datenschutzkommission hat sich auch das BMLFUW, nunmehr als Zweitbeschwerdegegner, zu den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens geäußert. Es brachte vor, dass auf Grund von § 26a MOG die auftraggeberische Verantwortung der Erstbeschwerdegegnerin zuzurechnen sei. Mangels Vorliegens von „Gefahr im Verzug“ sei die Voraussetzung für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht gegeben, u.a. weil die streitgegenständlichen Daten bereits seit 2008 online veröffentlicht würden. Die mit Hilfe der Website http://www.transparenzdatenbank.at betriebene Datenanwendung falle unter die Ausnahmen von der Meldepflicht
2 Z 1 bzw. 2 DSG 2000.Nach nochmaliger Aufforderung seitens der Datenschutzkommission hat sich auch das BMLFUW, nunmehr als Zweitbeschwerdegegner, zu den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens geäußert. Es brachte vor, dass auf Grund von Paragraph 26 a, MOG die auftraggeberische Verantwortung der Erstbeschwerdegegnerin zuzurechnen sei. Mangels Vorliegens von „Gefahr im Verzug“ sei die Voraussetzung für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht gegeben, u.a. weil die streitgegenständlichen Daten bereits seit 2008 online veröffentlicht würden. Die mit Hilfe der Website http://www.transparenzdatenbank.at betriebene Datenanwendung falle unter die Ausnahmen von der Meldepflicht
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 DSG 2000. Der Beschwerdeführer hat sich im nochmals gewährten Parteiengehör nicht mehr geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Gegenstand dieser Beschwerde die Frage ist, ob die AMA oder das BMLFUW als Auftraggeber für die Datenverwendung mittels der Website http://www.transparenzdatenbank.at verantwortlich ist und ob diese Datenverwendung durch denjenigen, dem sie zuzurechnen ist, rechtmäßig erfolgt. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: 1) Die Website http://www.transparenzdatenbank.at wird laut Impressum (URL: http://www.transparenzdatenbank.at/trans/see.through?impressum , Stand: 17. September 2009) vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als „Medieninhaber“ betrieben. Das BMLFUW führt in diesem Impressum auch die ihm von der Datenschutzkommission zugeteilte Datenverarbeitungsregisternummer DVR: 0000183 an und ist laut der so genannten „Whois-Datenbank“ der „nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m. b. H.“ (zuständig für die Vergabe von Internetdomains mit der nationalen Endung .
4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;“ 4. "Auftraggeber": natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln
Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;“ § 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:Paragraph 7, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“: „§ 7.
Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer
Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 76 vom 19.3.2008, S. 28, ist durch die AMA vorzunehmen.Paragraph 26 a,
1290 aus 2005, und der Verordnung (EG) Nr. 259 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Amtsblatt Nummer L 76 vom 19.3.2008, Seite 28, ist durch die AMA vorzunehmen.
Teil III Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, zu übermitteln.
Teil römisch drei Kapitel römisch drei Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, zu übermitteln.
2 DSG 2000 gleichzuhalten sind.Außer Frage steht für die Datenschutzkommission, dass direkt an die Rechtsunterworfenen gerichtete Normen des Sekundärrechts der Gemeinschaft (Verordnungen
, EGV) Gesetzen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 gleichzuhalten sind. Wie noch unter C. darzulegen ist, scheitert die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Datenverwendung jedoch bereits an der Missachtung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften durch die Beschwerdegegner, insbesondere durch den Zweitbeschwerdegegner, sodass dadurch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Grundrechtskonformität von gemeinschaftsrechtlichen Normen, insbesondere was die Pflicht zu einem Vorgehen nach Art. 234 EGV und § 38a AVG betrifft, derzeit für die Entscheidung der Datenschutzkommission nicht präjudiziell sind.Wie noch unter C. darzulegen ist, scheitert die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Datenverwendung jedoch bereits an der Missachtung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften durch die Beschwerdegegner, insbesondere durch den Zweitbeschwerdegegner, sodass dadurch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Grundrechtskonformität von gemeinschaftsrechtlichen Normen, insbesondere was die Pflicht zu einem Vorgehen nach Artikel 234, EGV und Paragraph 38 a, AVG betrifft, derzeit für die Entscheidung der Datenschutzkommission nicht präjudiziell sind. b) Unzulässigkeit der Datenanwendung wegen mangelnder Registrierung: Dem Beschwerdeführer ist nicht beizupflichten, wenn er vorbringt, dass schon das Unterlassen der Meldung bei der beschwerdegegenständlichen Datenanwendung diese unzulässig mache. Im vorliegenden Fall würde die Datenanwendung nämlich, abstrakt und von den konkreten Umständen losgelöst betrachtet, wie der Zweitbeschwerdegegner richtig angemerkt hat,
2 Z 2 DSG 2000 nicht der Meldepflicht unterliegen, da sie die Führung eines Registers bzw Verzeichnisses zum Inhalt hat, das von Gesetzes wegen – d.h. nach den entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – öffentlich einsehbar ist.Dem Beschwerdeführer ist nicht beizupflichten, wenn er vorbringt, dass schon das Unterlassen der Meldung bei der beschwerdegegenständlichen Datenanwendung diese unzulässig mache. Im vorliegenden Fall würde die Datenanwendung nämlich, abstrakt und von den konkreten Umständen losgelöst betrachtet, wie der Zweitbeschwerdegegner richtig angemerkt hat,
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 nicht der Meldepflicht unterliegen, da sie die Führung eines Registers bzw Verzeichnisses zum Inhalt hat, das von Gesetzes wegen – d.h. nach den entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – öffentlich einsehbar ist.
1 DSG 2000 selbst als für die auf dieser Website verarbeiteten Daten verantwortlicher Auftraggeber.Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist nun der Schluss zu ziehen, dass die Erstbeschwerdegegnerin nicht als diejenige auftritt, die im vorliegenden Fall Verfügungsgewalt besitzt, da sich die beschwerdegegenständlichen Daten in einer ganz offensichtlich vom Zweitbeschwerdegegner beherrschten Datenanwendung befinden. Die Ausübung der Verfügungsgewalt über den öffentlich zugänglichen Datenbestand der Website http://www.transparenzdatenbank.at durch das BMLFUW steht nach dem Impressum außer Zweifel: Der Zweitbeschwerdegegner ist laut Sachverhaltsfeststellung Inhaber der betreffenden Internet-Domain und deklariert sich nicht nur selbst als medienrechtlich Verantwortlicher, sondern hier entscheidend durch Anführung seiner DVR – Nummer
Paragraph 25, Absatz eins, DSG 2000 selbst als für die auf dieser Website verarbeiteten Daten verantwortlicher Auftraggeber. Es tritt somit der Zweitbeschwerdegegner als „Herr der Daten“ und damit als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 auf. Selbst wenn ein derart öffentlich als Verantwortlicher Auftretender behaupten wollte, dass er dennoch in Wahrheit nicht verfügungsberechtigt und daher nicht Auftraggeber sei, wäre dies unbeachtlich, da es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, für die Ausübung seiner Rechte erst Nachforschungen betreiben zu müssen, ob derjenige, der in der Öffentlichkeit – und daher auch ihm gegenüber – den Eindruck erweckt, verfügungsberechtigter Auftraggeber zu sein, dies auch tatsächlich ist. Wer sich als Auftraggeber geriert, muss sich die daraus erwachsenden Verpflichtungen zurechnen lassen. Das BMLFUW ist daher im vorliegenden Fall als datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Transparenzdatenbank anzusehen.Es tritt somit der Zweitbeschwerdegegner als „Herr der Daten“ und damit als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 auf. Selbst wenn ein derart öffentlich als Verantwortlicher Auftretender behaupten wollte, dass er dennoch in Wahrheit nicht verfügungsberechtigt und daher nicht Auftraggeber sei, wäre dies unbeachtlich, da es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, für die Ausübung seiner Rechte erst Nachforschungen betreiben zu müssen, ob derjenige, der in der Öffentlichkeit – und daher auch ihm gegenüber – den Eindruck erweckt, verfügungsberechtigter Auftraggeber zu sein, dies auch tatsächlich ist. Wer sich als Auftraggeber geriert, muss sich die daraus erwachsenden Verpflichtungen zurechnen lassen. Das BMLFUW ist daher im vorliegenden Fall als datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Transparenzdatenbank anzusehen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beschränkt sich die Befugnis der Datenschutzkommission,
2 DSG 2000 über Beschwerden gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs zu „erkennen“, auf die Feststellung von Rechtsverletzungen. Bescheidmäßige Leistungsaufträge an Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sieht das Gesetz nicht vor - § 40 Abs. 4 DSG 2000 spricht lediglich von einer "Feststellung" (VwGH Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366). Leistungsaufträge an Auftraggeber des öffentlichen Bereichs wären überdies
4 VVG vielfach auch nicht vollstreckbar, da gegenüber Körperschaften öffentlichen Rechts keine Zwangsstrafen verhängt werden dürfen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beschränkt sich die Befugnis der Datenschutzkommission,
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 über Beschwerden gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs zu „erkennen“, auf die Feststellung von Rechtsverletzungen. Bescheidmäßige Leistungsaufträge an Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sieht das Gesetz nicht vor - Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 spricht lediglich von einer "Feststellung" (VwGH Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366). Leistungsaufträge an Auftraggeber des öffentlichen Bereichs wären überdies
Paragraph 5, Absatz 4, VVG vielfach auch nicht vollstreckbar, da gegenüber Körperschaften öffentlichen Rechts keine Zwangsstrafen verhängt werden dürfen. Ohne auf die näheren materiellen Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Löschung von Daten (u.a. Nachweis eines abgelehnten Löschungsbegehrens an den jeweiligen Auftraggeber) einzugehen, war der entsprechende Antrag daher in Spruchpunkt 3 als unzulässig zurückzuweisen. Die Umsetzung der vorliegenden Entscheidung der Datenschutzkommission hat durch den verpflichteten Auftraggeber auf der Grundlage § 40 Abs. 4 DSG 2000 ohne weiteren Auftrag zu erfolgen.Ohne auf die näheren materiellen Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Löschung von Daten (u.a. Nachweis eines abgelehnten Löschungsbegehrens an den jeweiligen Auftraggeber) einzugehen, war der entsprechende Antrag daher in Spruchpunkt 3 als unzulässig zurückzuweisen. Die Umsetzung der vorliegenden Entscheidung der Datenschutzkommission hat durch den verpflichteten Auftraggeber auf der Grundlage Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 ohne weiteren Auftrag zu erfolgen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.