← Österreich

{'item': 'K121.545/0005-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.10.2009 GeschäftszahlK121.545/0005-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Theodor I*** in X*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Juli 2009 gegen den „Bundesfachverband Y*** in Österreich“ in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000). B e g r ü n d u n g A. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  3. Juli 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Der Beschwerdegegner sei seinem – in Kopie vorgelegten – Auskunftsbegehren vom
  4. Juli 2009 bisher nicht nachgekommen. Die Datenschutzkommission machte den Beschwerdeführer in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht des § 13 a AVG darauf aufmerksam, dass sie am Vorbringen des Auskunftsbegehrens überhaupt zweifelt und dass die dem Auftraggeber in § 26 Abs. 4 DSG 2000 zur Auskunftserteilung eingeräumte Frist von 8 Wochen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen ist.Die Datenschutzkommission machte den Beschwerdeführer in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht des Paragraph 13, a AVG darauf aufmerksam, dass sie am Vorbringen des Auskunftsbegehrens überhaupt zweifelt und dass die dem Auftraggeber in Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 zur Auskunftserteilung eingeräumte Frist von 8 Wochen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen ist. Dazu hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. (Zustellung durch Hinterlegung am
  5. August 2009 ausgewiesen). B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er auf sein E-Mail vom
  6. Juli 2009 nicht reagiert hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am
  7. Juli 2009 folgendes auszugsweise wiedergegebenes E-Mail an die E-Mail Adresse s. Ä***@***.at gerichtet: „… Sehr geehrter Herr Ing. O***, sehr geehrter Herr Generalsekretär, … Daher meine Fragen an Sie, sehr geehrter Herr Ing. O***:
  8. stimmt es, dass Herr LAbg. [KR ***] die Mitgliederadressen, unter anderem auch meine, vom *** [Beschwerdegegner] erhalten hat?
  9. wenn ja, wie verhält es sich mit dem Datenschutzgesetz, denn ich kann mich nicht erinnern, dass ich meine Zustimmung zur Weitergabe meiner Daten gegeben habe? ….. Ich darf Sie daher ersuchen, sehr geehrter Herr Ing. O***, mir bis spätestens
  10. Juli 2009 mitzuteilen, von wem und wie die Weitergabe der Daten meiner Person erfolgte ….“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail vom
  11. Juli
  12. D. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft ist gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder ist schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Die Auskunft ist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder ist schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
  13. Juli 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, weil der Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom
  14. Juli 2009 nicht reagiert habe. Wie aus § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 aber hervorgeht, hat der Auftraggeber acht Wochen Zeit, auf ein Auskunftsbegehren des Betroffenen zu reagieren. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Betroffene in seinem Recht auf Nichterteilung einer Auskunft verletzt sein und insofern seine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft mittels Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend machen.Wie aus Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 aber hervorgeht, hat der Auftraggeber acht Wochen Zeit, auf ein Auskunftsbegehren des Betroffenen zu reagieren. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Betroffene in seinem Recht auf Nichterteilung einer Auskunft verletzt sein und insofern seine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft mittels Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend machen. Da diese Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
  15. Juli 2009 noch nicht abgelaufen ist, konnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer schon allein aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzten. Es kann daher im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob das E-Mail des Beschwerdeführers vom
  16. Juli 2009 überhaupt eine Auskunftspflicht nach § 26 DSG 2000 des Beschwerdegegners auslösen konnte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Da diese Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
  17. Juli 2009 noch nicht abgelaufen ist, konnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer schon allein aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzten. Es kann daher im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob das E-Mail des Beschwerdeführers vom
  18. Juli 2009 überhaupt eine Auskunftspflicht nach Paragraph 26, DSG 2000 des Beschwerdegegners auslösen konnte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.