RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.10.2009 GeschäftszahlK121.551/0007-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom
- Oktober 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Adalbert H*** (Beschwerdeführer) vom
- August 2009 gegen die I*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000). B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
- August 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin sei seinem Auskunftsbegehren vom
- Mai 2009 nicht nachgekommen. Er mache daher von seinem Beschwerderecht Gebrauch, um damit an die gewünschte Auskunft zu gelangen. In ihrer Stellungnahme vom
- September 2009 brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Anfrage des Beschwerdeführers sei bedauerlicher Weise nicht an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden. Die Servicemitarbeiterin habe die Anfrage des Beschwerdeführers als Anfrage auf Abschluss eines Vertrages verstanden und dementsprechend dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Bonitätsprüfung nur im Falle einer Anmeldung möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe daher veranlasst, dass die Servicemitarbeiter über die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden internen Prozesse neuerlich informiert werden. Unter einem legte die Beschwerdegegnerin ihr nunmehr an den Beschwerdeführer gerichtetes nachgeholtes Auskunftsschreiben vom selben Tag vor. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom
- Mai 2009 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer richtete am
- Mai 2009 folgendes auszugsweise wiedergegebenes E-Mail an die Beschwerdegegnerin: „… Ich bin vor Jahren als Student in ihre Blacklist gerutscht und würde ich gerne wissen, wie ich hier wieder ausgetragen werden kann. Ich hätte gerne umfassende Auskunft über: 1) die von Ihnen verwendeten Daten, die meine Person betreffen, ….. Anbei finden Sie eine Kopie meines Reisepasses, um die formellen Kriterien des § 26 DSG 2000 zu erfüllen.Anbei finden Sie eine Kopie meines Reisepasses, um die formellen Kriterien des Paragraph 26, DSG 2000 zu erfüllen. …“ Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- Mai 2009 mit, dass es ihr leider nicht möglich sei, ihm vorab Informationen darüber zu geben, ob eine Neuanmeldung unter seinem Namen möglich sei. Erst im Zuge einer Neuanmeldung sei I*** berechtigt, seine Daten abzufragen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten E-Mails. Über Aufforderung der Datenschutzkommission teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2009 mit, dass es ihre Servicemitarbeiterin im vorliegenden Fall verabsäumt habe, seine Anfrage an die zuständige Fachabteilung weiterzuleiten. Dies werde von der Beschwerdegegnerin bedauert und entschuldige sie sich dafür beim Beschwerdeführer. Gleichzeitig teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie in ihrem System keine personenbezogenen Daten unter dem Namen des Beschwerdeführers (zzgl. Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit) gespeichert habe. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schreiben vom
- September
- Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Parteiengehör nicht geäußert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§
- …..
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; ….. § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. …
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ….“
- rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom
- Mai 2009 von der Beschwerdegegnerin gemäß § 26 DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten ersucht.Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom
- Mai 2009 von der Beschwerdegegnerin gemäß Paragraph 26, DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten ersucht. In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung eine Negativauskunft erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2008, GZ: K121.387/0020- DSK/2008). Gründe, die die Richtigkeit dieser Auskunft in Zweifel ziehen könnten, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich. Jedenfalls kann in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie in seinem Auskunftsbegehren gegenüber der Beschwerdegegnerin behauptet – vor Jahren als Student in der „Blacklist“ der Beschwerdegegnerin enthalten gewesen sei, kein geeignetes Indiz dafür gesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin auch Jahre später noch Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet. Dass die nunmehr nachgeholte Auskunft der Beschwerdegegnerin, sie verarbeite über den Beschwerdeführer keine Daten, unrichtig sei, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht mehr behauptet.In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung eine Negativauskunft erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2008, GZ: K121.387/0020- DSK/2008). Gründe, die die Richtigkeit dieser Auskunft in Zweifel ziehen könnten, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich. Jedenfalls kann in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie in seinem Auskunftsbegehren gegenüber der Beschwerdegegnerin behauptet – vor Jahren als Student in der „Blacklist“ der Beschwerdegegnerin enthalten gewesen sei, kein geeignetes Indiz dafür gesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin auch Jahre später noch Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet. Dass die nunmehr nachgeholte Auskunft der Beschwerdegegnerin, sie verarbeite über den Beschwerdeführer keine Daten, unrichtig sei, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht mehr behauptet. Da die Beschwerdegegnerin dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers aber somit im hier relevanten Zeitpunkt entsprochen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.