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K121.544/0011-DSK/2009

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.11.2009 GeschäftszahlK121.544/0011-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 31DSG 2000 handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren.

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher alleine durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestimmt (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).Beim Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission

Paragraph 31, DSG 2000 handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher alleine durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestimmt (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152). Im vorliegenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom

  1. Juli 2009 eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft, weil die Beschwerdegegnerin ihrem Auskunftsbegehren vom
  2. Februar 2009 nicht nachgekommen sei. Gegenstand des Verfahrens war daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass sie ihrem Auskunftsbegehren vom
  3. Februar 2009 nicht nachgekommen ist. Mit Schreiben vom
  4. September 2009 bestätigten die Beschwerdeführer, dass ihnen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  5. August 2009 eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt hat und diese auch ihrem Auskunftsbegehren entspreche. Allerdings werde ersucht, das Verfahren dennoch noch offen zu halten, weil die Beschwerdeführer nunmehr die Löschung ihrer Daten mittels Widerspruch bei der Beschwerdegegnerin begehrt hätten. Damit haben die Beschwerdeführer ihr ursprüngliches Anbringen dahin abgeändert, dass nicht mehr eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft, sondern eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung (Widerspruch) Verfahrensgegenstand ist bzw. sein soll. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randzahl 152). Der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist daher der Boden entzogen (Hinweis E 5.5.1981, 2570/80), die Partei hat (nur) den Anspruch auf Entscheidung über den offenen Antrag (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. November 1994, 93/04/0079). Insofern gilt die ursprüngliche Beschwerde vom
  7. Juli 2009 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft als zurückgezogen, und wird das darüber anhängige Verfahren eingestellt. In Bezug auf das als neue Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung zu qualifizierende Vorbringen der Beschwerdeführer ist folgendes auszuführen:

§ 1Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idg

F (DSG 2000) ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

§ 31Abs.

2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

§ 5Abs.

2 DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die

  1. in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
  2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gelten die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000) ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die

  1. in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
  2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung gelten die dem Absatz 2, nicht unterliegenden Auftraggeber als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes. Das bedeutet, dass die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Löschung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig ist. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche – wie den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist – Informationsdienstleistungen über Bauvorhaben anbietet. Da es sich somit aber bei der Beschwerdegegnerin um eine nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werdende Auftraggeberin des privaten Bereichs handelt, war die Beschwerde infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.