RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.11.2009 GeschäftszahlK121.561/0004-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- November 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Heribert S*** (Beschwerdeführer), vertreten durch die gesetzliche Vertreterin: KM Hermine L***, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sabine Y*** in 1070 Wien vom
- September 2009 gegen die Staatsanwaltschaft V*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs.1, § 1 Abs. 5, § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF sowie Art 90 a Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 2/2008.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF sowie Artikel 90, a Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang In seiner Beschwerde vom
- September 2009 behauptet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung. Der erste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft V*** habe im Hinblick auf das dort anhängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten zur Zahl * St **/09b zumindest einem (unter Umständen mehreren Journalisten) auf Anfrage bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen eines „schwerwiegenden Sexualdeliktes mit einem Kind“ verurteilt wurde. Zur Zuständigkeit der Datenschutzkommission werde ausgeführt, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft und ihren Organen um keine der Gerichtsbarkeit im eigentlichen Sinne zuordenbare Einrichtung handle. Die Kontrolle der Datenanwendung und - übermittlung durch Organe der Staatsanwaltschaft sei der angerufenen Kommission daher nicht entzogen. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass die Staatsanwaltschaft V*** Daten über eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers an zumindest einen Journalisten übermittelt hat, ihn in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt hat. B. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ….
(5)Absatz 5,Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Artikel 90a Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 lautet:Artikel 90a Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, lautet: „Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.“ Wie aus den §§ 1 Abs. 5 iVm 31 Abs. 2 DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz zuständig, es sei denn, dass der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der als Organ der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung tätig ist. Diese Zuständigkeitsabgrenzung entspricht dem Gewaltentrennungsgrundsatz, der ein so genanntes „Baugesetz“ der österreichischen Bundesverfassung, der u.a. in Art. 94 B-VG darstellt (Trennung von Justiz und Verwaltung, vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9
(2000), Rz 163). Die Datenschutzkommission, die organisatorisch eine Verwaltungsbehörde ist, kann nicht in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung entscheiden.Wie aus den Paragraphen eins, Absatz 5, in Verbindung mit 31 Absatz 2, DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz zuständig, es sei denn, dass der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der als Organ der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung tätig ist. Diese Zuständigkeitsabgrenzung entspricht dem Gewaltentrennungsgrundsatz, der ein so genanntes „Baugesetz“ der österreichischen Bundesverfassung, der u.a. in Artikel 94, B-VG darstellt (Trennung von Justiz und Verwaltung, vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9
(2000), Rz 163). Die Datenschutzkommission, die organisatorisch eine Verwaltungsbehörde ist, kann nicht in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung entscheiden. Seit
- Jänner 2008 (Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008) sind Staatsanwälte gemäß § 90 a B-VG ausdrücklich als Organe der Gerichtsbarkeit bezeichnet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft V*** war daher unzulässig, da sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 DSG 2000 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Staatsanwaltschaften erstreckt (siehe auch die näheren Ausführungen dazu im Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Mai 2009, K121.472/0004-DSK/2009). Infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission war daher spruchgemäß zu entscheiden.Seit
- Jänner 2008 (Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,) sind Staatsanwälte gemäß Paragraph 90, a B-VG ausdrücklich als Organe der Gerichtsbarkeit bezeichnet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft V*** war daher unzulässig, da sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß Paragraphen eins, Absatz 5 und 31 Absatz 2, DSG 2000 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Staatsanwaltschaften erstreckt (siehe auch die näheren Ausführungen dazu im Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Mai 2009, K121.472/0004-DSK/2009). Infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission war daher spruchgemäß zu entscheiden.