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{'item': 'K178.343/0011-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.11.2009 GeschäftszahlK178.343/0011-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. November 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Der E**** GmbH wird aufgrund ihres Antrags vom
  2. März 2009 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, Daten für die folgenden Zwecke in dem in den Punkten I.a bis I.b festgelegten Umfang zu übermitteln:römisch eins. Der E**** GmbH wird aufgrund ihres Antrags vom
  3. März 2009 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, Daten für die folgenden Zwecke in dem in den Punkten römisch eins.a bis römisch eins.b festgelegten Umfang zu übermitteln: I.a. Zum Zweck der Übersicht über das Personal sowie Verwaltung des Zuganges zu Servern der E**** Corporation dürfen aus der Datenanwendung "Globale Personalverwaltung - Global Individual ID Master" die folgenden Daten an die E**** Corporation in Japan übermittelt werden:römisch eins.a. Zum Zweck der Übersicht über das Personal sowie Verwaltung des Zuganges zu Servern der E**** Corporation dürfen aus der Datenanwendung "Globale Personalverwaltung - Global Individual ID Master" die folgenden Daten an die E**** Corporation in Japan übermittelt werden: Von Arbeitnehmern der Antragstellerin: -Strichaufzählung Vor- und Nachname -Strichaufzählung Identifikationsnummer des Betroffenen -Strichaufzählung Gruppencode des Betroffenen (Vollzeit, Teilzeit, entsendet) -Strichaufzählung Identifikationsnummer des Leiters (Vorgesetzten) des Betroffenen I.b. Zum Zweck Verwaltung des Zuganges zu Servern der E**** Corporation dürfen aus der Datenanwendung "Globale Personalverwaltung - Global Individual ID Master" die folgenden Daten an die E**** Corporation in Japan übermittelt werden:römisch eins.b. Zum Zweck Verwaltung des Zuganges zu Servern der E**** Corporation dürfen aus der Datenanwendung "Globale Personalverwaltung - Global Individual ID Master" die folgenden Daten an die E**** Corporation in Japan übermittelt werden: Von Arbeitnehmern von außenstehenden Vertragspartnern, welche Zugriff auf Server der Antragstellerin oder der E**** Corporation haben: -Strichaufzählung Vor- und Nachname -Strichaufzählung Identifikationsnummer des Betroffenen -Strichaufzählung Gruppencode des Betroffenen (Vollzeit, Teilzeit, entsendet) -Strichaufzählung Identifikationsnummer des Leiters (Vorgesetzten) des Betroffenen II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g
  4. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom
  5. März 2009 hat die E**** Electronics GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt.Mit Schriftsatz vom
  6. März 2009 hat die E**** Electronics GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt. Die Übermittlung umfasst Daten von zwei Personengruppen: -Strichaufzählung Arbeitnehmer der Antragstellerin sowie -Strichaufzählung Arbeitnehmer von außenstehenden Vertragspartnern, welche Zugriff auf Server der Antragstellerin oder der E**** Corporation haben. Die Daten beider Betroffenenkreise sollen übermittelt werden, um den Zugang zu Servern der E**** Corporation zu verwalten. Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass mit Hilfe dieses sehr knappen Datensatzes das grundsätzliche Recht, auf Server der E**** Corporation zuzugreifen, verwaltet werden soll. Die Konzernmutter möchte insbesondere verhindern, dass ehemalige Mitarbeiter missbräuchlich auf das System zugreifen können. Weiters soll der Datensatz der Mitarbeiter der Konzernmutter eine allgemeine Übersicht über den weltweiten Personalstand verschaffen. Der Datensatz ist in beiden Fällen gleich und umfasst die im Spruch genannten Datenarten. Die Empfängerin kann die beiden Betroffenenkreise anhand der Datenart „Gruppencode des Betroffenen" auseinanderhalten.
  7. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 "§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35
  1. ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35,
  2. ff)einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein."
  1. Rechtlich war zu erwägen: 3.
  2. Zur Genehmigungspflicht: Der beantragte Datenverkehr ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Art. 25 RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Der beantragte Datenverkehr ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Artikel 25, RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.
  3. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:3.
  4. Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sieGemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie -Strichaufzählung aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, wenn -Strichaufzählung die rechtliche Befugnis des Empfängers für eine derartige Übermittlung ausreichend glaubhaft ist und wenn -Strichaufzählung die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die diesbezügliche Meldung der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister für die Datenanwendung "Globale Personalverwaltung - Global Individual ID Master" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) ist registrierungsfähig. 3.
  5. Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:3.
  6. Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000: Die Übermittlung der Daten von Arbeitnehmern der Antragstellerin sowie Arbeitnehmern von außenstehenden Vertragspartnern, welche Zugriff auf Server der Antragstellerin oder der E**** Corporation haben, soll dazu dienen, den Zugang zu den Servern der E**** Corporation in Japan zu regeln. Auf Grund des minimalen Datensatzes, der übermittelt wird, kann die E**** Corporation erkennen, welche Personen überhaupt auf die Server zugreifen dürfen. Wenn eine Person die E**** Electronics GmbH oder eine der Partnerfirmen verlässt, kann der Zugriff gesperrt werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ehemalige Arbeitnehmer der Antragstellerin oder der Vertragspartner die eingeräumten Zugriffsrechte missbrauchen können. Die vorgesehene Übermittlung umfasst keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung dieser Daten für die Überwachung der Zugriffsrechte im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.Die vorgesehene Übermittlung umfasst keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung dieser Daten für die Überwachung der Zugriffsrechte im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. Die Übermittlung der Daten von Arbeitnehmern der Antragstellerin soll der Personalabteilung der Konzernmutter einen groben Überblick über den Personalstand des Konzerns verschaffen. Die Übermittlung dient einem berechtigten Zweck im Konzern, und die Gefahr des Missbrauchs (z.B. für Personalmaßnahmen, die nur dem Arbeitgeber zustehen) scheint angesichts des sehr eingeschränkten Datensatzes gering. Die Datenschutzkommission nimmt auch hier an, dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung vorliegt. 3.4 Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
  7. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:3.4 Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
  8. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG
  9. 3.
  10. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.
  11. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.