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{'item': 'K178.317/0004-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.11.2009 GeschäftszahlK178.317/0004-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. November 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Der S*** GmbH in Wien wird auf Grund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom
  2. Juni 2008, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 die Genehmigung erteilt, Daten für die folgenden Zwecke zu übermitteln:römisch eins. Der S*** GmbH in Wien wird auf Grund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom
  3. Juni 2008, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 die Genehmigung erteilt, Daten für die folgenden Zwecke zu übermitteln: Zum Zweck des Karrieremanagements, der Personalbeschaffung und Stellenbesetzung im Konzern sowie zur Koordinierung der Mitarbeiterauslastung bei weltweiten Einsätzen dürfen aus der Datenanwendung "Personalverwaltung" die folgenden Daten an S**** Inc, USA, übermittelt werden: Von Arbeitnehmern der Antragsstellerin: I.römisch eins. -Strichaufzählung Personalnummer -Strichaufzählung Vor- und Familienname und Titel -Strichaufzählung Geburtsdatum -Strichaufzählung Geschlecht -Strichaufzählung Staatsbürgerschaft -Strichaufzählung Organisatorische Zuordnung im Betrieb, einschließlich Beginn und Ende -Strichaufzählung Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben -Strichaufzählung Eintrittsdatum -Strichaufzählung Stellenbeschreibung -Strichaufzählung Gesetzliche, kollektivvertragliche, betriebsvereinbarungsmäßige und einzelvertragliche Grundlagen der Entgeltberechnung (Einstufung) -Strichaufzählung Besondere vertragliche Vereinbarungen II.römisch zwei. -Strichaufzählung Bereitschaft für Auslandseinsätze und Präferenzen im Zusammenhang mit Karriereplanung -Strichaufzählung Lebenslauf, Ausbildung, frühere Beschäftigungen -Strichaufzählung Absolvierte Schulungen und besondere fachliche Qualifikationen -Strichaufzählung Sprachenkenntnisse -Strichaufzählung Trainingsbedarf -Strichaufzählung Berufliche Präferenzen -Strichaufzählung Professionelle Fähigkeiten -Strichaufzählung Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels) Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, dass die unter II aufgezählten Datenarten nur übermittelt werden dürfen, wenn der Mitarbeiter gegen eine Übermittlung keinen Widerspruch erhoben hat.Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, dass die unter römisch zwei aufgezählten Datenarten nur übermittelt werden dürfen, wenn der Mitarbeiter gegen eine Übermittlung keinen Widerspruch erhoben hat. II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g
  4. Sachverhalt:
  5. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein."
  1. Rechtlich war zu erwägen: Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 3.
  2. Die beantragte Übermittlung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig, da der Empfänger nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 ansässig ist und auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.
  3. Die beantragte Übermittlung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig, da der Empfänger nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 ansässig ist und auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.
  4. Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie3.
  5. Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie -Strichaufzählung aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, wenn -Strichaufzählung die rechtliche Befugnis des Empfängers für eine derartige Übermittlung ausreichend glaubhaft ist und wenn -Strichaufzählung die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre. 3.2.
  6. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldung der Antragstellerin für die Datenanwendung "Personalverwaltung" (Datenanwendungsnummer: xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister vor. 3.2.2 Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:3.2.2 Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000: Die Übermittlung dient für das Karrieremanagement, der Personalbeschaffung und Stellenbesetzung im Konzern sowie zur Koordinierung der Mitarbeiterauslastung bei weltweiten Einsätzen. Die Mitarbeiter können ihre Wünsche durch Angaben in der Datenart "Bereitschaft für Auslandseinsätze und Präferenzen im Zusammenhang mit Karriereplanung" bekanntgeben. Auch wenn somit im Regelfall keine "Zustimmung" im strengen Sinn vorliegt – sodass auch keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 anzunehmen ist –, ist doch offenkundig, dass der Betroffene über das konsekutive Stattfinden einer Übermittlung informiert ist und dass er die gegenständlichen Übermittlungen zumindest in Kauf nimmt, weil sie gleichermaßen in seinem eigenen Interesse wie auch im Interesse des Auftraggebers liegen: im Interesse des Betroffenen deshalb, weil er einen bestimmten Erfolg (Anstellung, Schulung, besondere Konditionen bei der Spesenverrechnung oder im Provisionsplan) anstrebt, für den die Übermittlung notwendig ist, im Interesse der österreichischen Antragstellerin als Auftraggeberin deshalb, weil sie an die Entscheidungsstrukturen im Konzern gebunden ist. Auch wenn es hinsichtlich der Zulässigkeit von Datenübermittlungen kein ausdrückliches Konzernprivileg gibt (- so auch etwa Dammann-Simitis, EU-Datenschutzrichtlinie: Kommentar, Rz 6 zu Artikel 25), so ist doch davon auszugehen, dass der Konzern als zulässige Organisationsstruktur rechtlich anerkannt ist. Daraus ist abzuleiten, dass auch die Zulässigkeit jener Datenflüsse, die sich aus der Über- bzw. Unterordnung der einzelnen Konzernfirmen notwendig ergeben, anzuerkennen ist. Wesentlich ist allerdings, dass die Notwendigkeit von Übermittlungen im Konzern nach einem strengen Maßstab beurteilt wird, damit die Verhältnismäßigkeit der von solchen Übermittlungen verursachten Eingriffe in das Recht auf Datenschutz der Betroffenen gewahrt bleibt.Die Übermittlung dient für das Karrieremanagement, der Personalbeschaffung und Stellenbesetzung im Konzern sowie zur Koordinierung der Mitarbeiterauslastung bei weltweiten Einsätzen. Die Mitarbeiter können ihre Wünsche durch Angaben in der Datenart "Bereitschaft für Auslandseinsätze und Präferenzen im Zusammenhang mit Karriereplanung" bekanntgeben. Auch wenn somit im Regelfall keine "Zustimmung" im strengen Sinn vorliegt – sodass auch keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 anzunehmen ist –, ist doch offenkundig, dass der Betroffene über das konsekutive Stattfinden einer Übermittlung informiert ist und dass er die gegenständlichen Übermittlungen zumindest in Kauf nimmt, weil sie gleichermaßen in seinem eigenen Interesse wie auch im Interesse des Auftraggebers liegen: im Interesse des Betroffenen deshalb, weil er einen bestimmten Erfolg (Anstellung, Schulung, besondere Konditionen bei der Spesenverrechnung oder im Provisionsplan) anstrebt, für den die Übermittlung notwendig ist, im Interesse der österreichischen Antragstellerin als Auftraggeberin deshalb, weil sie an die Entscheidungsstrukturen im Konzern gebunden ist. Auch wenn es hinsichtlich der Zulässigkeit von Datenübermittlungen kein ausdrückliches Konzernprivileg gibt (- so auch etwa Dammann-Simitis, EU-Datenschutzrichtlinie: Kommentar, Rz 6 zu Artikel 25), so ist doch davon auszugehen, dass der Konzern als zulässige Organisationsstruktur rechtlich anerkannt ist. Daraus ist abzuleiten, dass auch die Zulässigkeit jener Datenflüsse, die sich aus der Über- bzw. Unterordnung der einzelnen Konzernfirmen notwendig ergeben, anzuerkennen ist. Wesentlich ist allerdings, dass die Notwendigkeit von Übermittlungen im Konzern nach einem strengen Maßstab beurteilt wird, damit die Verhältnismäßigkeit der von solchen Übermittlungen verursachten Eingriffe in das Recht auf Datenschutz der Betroffenen gewahrt bleibt. Die Auflage wahrt die Kontrolle der Mitarbeiter über geplante Karrieremaßnahmen und Einteilung zu Auslandseinsätzen. 3.
  7. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfängerin einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
  8. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:3.
  9. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfängerin einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
  10. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG
  11. 3.
  12. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.
  13. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.