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K121.541/0012-DSK/2009

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.12.2009 GeschäftszahlK121.541/0012-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 26DSG 2000“ begehrte.Der Beschwerdeführer richtete am 3.

Februar 2009 mit einem nicht eingeschrieben versendeten Brief unter Anschluss einer Ausweiskopie ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, in dem er eine „

Paragraph 26, DSG 2000“ begehrte. Der Eingang dieses Auskunftsbegehrens bei der Beschwerdegegnerin ist nicht nachgewiesen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Kopie des Schreibens, was den Versand anbelangt. Die Zustellung dieses Schreibens ist jedoch bestritten, ein Zustellnachweis (Rückschein) oder Versandnachweis (Aufgabeschein) existiert nicht, sodass nicht beweiskräftig festgestellt werden kann, dass die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben auch erhalten hat. Am 13. April 2009 urgierte der Beschwerdeführer, wiederum unter Anschluss einer Ausweiskopie, unter Ankündigung einer möglichen Beschwerde vor der Datenschutzkommission den Erhalt der „

§ 26DSG 2000“.

Für dieses Schreiben an die Beschwerdegegnerin existiert ein Aufgabeschein (eingeschriebene Briefsendung Nr. 0****000/* des Postamts **** Wien), seine Zustellung ist auch unbestritten.Am 13. April 2009 urgierte der Beschwerdeführer, wiederum unter Anschluss einer Ausweiskopie, unter Ankündigung einer möglichen Beschwerde vor der Datenschutzkommission den Erhalt der „

Paragraph 26, DSG 2000“. Für dieses Schreiben an die Beschwerdegegnerin existiert ein Aufgabeschein (eingeschriebene Briefsendung Nr. 0****000/* des Postamts **** Wien), seine Zustellung ist auch unbestritten. Am

  1. Juni 2009 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 zur Mitwirkung durch Präzisierung seines Begehrens auf. Sie verwies dazu darauf, dass der Beschwerdeführer bei der H*** Ä*** Gesellschaft m.b.H. beschäftigt sei, die ein eigenständiges Unternehmen mit eigener Personalabteilung und Personalverwaltung sei. Es sei daher klarzustellen, in welchem Zusammenhang Daten des Beschwerdeführers in Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin verarbeitet sein könnten.Am
  2. Juni 2009 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 zur Mitwirkung durch Präzisierung seines Begehrens auf. Sie verwies dazu darauf, dass der Beschwerdeführer bei der H*** Ä*** Gesellschaft m.b.H. beschäftigt sei, die ein eigenständiges Unternehmen mit eigener Personalabteilung und Personalverwaltung sei. Es sei daher klarzustellen, in welchem Zusammenhang Daten des Beschwerdeführers in Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin verarbeitet sein könnten. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Auskunftsbegehren nicht, machte daher keine näheren Angaben zur Präzisierung seines Auskunftsbegehrens. Am
  3. Juni 2009 erhob er Beschwerde an die Datenschutzkommission. Mit Schreiben vom
  4. Juli 2009 lehnte die Beschwerdegegnerin die Beantwortung des Auskunftsbegehrens wegen Nicht-Mitwirkung des Beschwerdeführers ab. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die zitierten Urkunden, das Urgenzschreiben vom
  5. April 2009 wurde bereits in Kopie mit der Beschwerde vorgelegt, ebenso die Aufforderung zur Präzisierung vom
  6. Juni
  7. Das Ablehnungsschreiben vom
  8. Juli 2009 haben beide Parteien in Kopie vorgelegt, sein Inhalt und seine Zustellung sind daher unbestritten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  9. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. …“ § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet hier wesentlich wie folgt:Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet hier wesentlich wie folgt: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit 1.Ziffer eins des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder 4.Ziffer 4 des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder 5.Ziffer 5 der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)[…]
(6)Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.“
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat ein sehr weit gefasstes, unspezifisches Auskunftsbegehren auf Erhalt einer „

§ 26DSG 2000“ an die Beschwerdegegnerin gerichtet, das überdies erst nach dem 13.

April 2009 in Form der Urgenz bzw. Wiederholung des Auskunftsbegehrens nachweislich – und damit fristenauslösend – bei der Beschwerdegegnerin eingelangt ist.Der Beschwerdeführer hat ein sehr weit gefasstes, unspezifisches Auskunftsbegehren auf Erhalt einer „

Paragraph 26, DSG 2000“ an die Beschwerdegegnerin gerichtet, das überdies erst nach dem

  1. April 2009 in Form der Urgenz bzw. Wiederholung des Auskunftsbegehrens nachweislich – und damit fristenauslösend – bei der Beschwerdegegnerin eingelangt ist. Bei diesem Stand der Dinge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Mitwirkungsobliegenheit des Auskunftswerbers gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 geltend zu machen, die bei Nichterfüllung sogar zur Ablehnung der Beantwortung des Auskunftsbegehrens berechtigt (§ 26 Abs. 4 letzter Satz DSG 2000). Nun dürfen diese Bestimmungen zweifellos nicht so gelesen werden, dass der Auskunftswerber bereits vor Erteilung der Auskunft wissen müsste, welche Arten von Daten über ihn verarbeitet werden, doch verlangt eine faire Lastenverteilung, dass der Auskunftswerber sein Wissen um die Art seiner Beziehung zum Befragten offenlegen muss, wenn der Befragte ihn darum ersucht – dadurch soll der zur tatsächlichen Auffindung verarbeiteter Daten notwendige Suchaufwand möglichst begrenzt werden.Bei diesem Stand der Dinge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Mitwirkungsobliegenheit des Auskunftswerbers gemäß Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 geltend zu machen, die bei Nichterfüllung sogar zur Ablehnung der Beantwortung des Auskunftsbegehrens berechtigt (Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz DSG 2000). Nun dürfen diese Bestimmungen zweifellos nicht so gelesen werden, dass der Auskunftswerber bereits vor Erteilung der Auskunft wissen müsste, welche Arten von Daten über ihn verarbeitet werden, doch verlangt eine faire Lastenverteilung, dass der Auskunftswerber sein Wissen um die Art seiner Beziehung zum Befragten offenlegen muss, wenn der Befragte ihn darum ersucht – dadurch soll der zur tatsächlichen Auffindung verarbeiteter Daten notwendige Suchaufwand möglichst begrenzt werden. Der Obliegenheit zur Mitwirkung in diesem Sinne ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin die Beantwortung des Auskunftsbegehrens gemäß § 26 Abs. 4 zweiter Satz DSG 2000 abgelehnt. In dieser Vorgangsweise kann im konkret vorliegenden Fall auch kein Rechtsmissbrauch in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Datenverwendung nach Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) erblickt werden: Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht, dass sie nicht sein Arbeitgeber sei, sondern voraussichtlich eine andere Konzernfirma als Auftraggeber der Verwendung seiner Daten anzusprechen sei. Der Beschwerdeführer hat darauf keinerlei Reaktion gezeigt und nicht das mindeste Argument dafür vorgebracht, warum er dennoch davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin Daten über ihn verarbeite. Die Beschwerdegegnerin, die sich einer wie immer gearteten Beziehung zum Auskunftswerber, die die Verarbeitung seiner Daten bei ihr zur Folge gehabt hätte, nicht bewusst war, durfte daher davon ausgehen, dass eine Suche nach Daten des Auskunftswerbers verlorener Aufwand sei, und daher ihr berechtigtes Interesse an der Vermeidung sinnlosen Aufwands im vorliegenden Fall als überwiegend anzusehen sei, weshalb die Erteilung der Auskunft zu Recht abgelehnt werden dürfte.Der Obliegenheit zur Mitwirkung in diesem Sinne ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin die Beantwortung des Auskunftsbegehrens gemäß Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz DSG 2000 abgelehnt. In dieser Vorgangsweise kann im konkret vorliegenden Fall auch kein Rechtsmissbrauch in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Datenverwendung nach Treu und Glauben (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) erblickt werden: Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht, dass sie nicht sein Arbeitgeber sei, sondern voraussichtlich eine andere Konzernfirma als Auftraggeber der Verwendung seiner Daten anzusprechen sei. Der Beschwerdeführer hat darauf keinerlei Reaktion gezeigt und nicht das mindeste Argument dafür vorgebracht, warum er dennoch davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin Daten über ihn verarbeite. Die Beschwerdegegnerin, die sich einer wie immer gearteten Beziehung zum Auskunftswerber, die die Verarbeitung seiner Daten bei ihr zur Folge gehabt hätte, nicht bewusst war, durfte daher davon ausgehen, dass eine Suche nach Daten des Auskunftswerbers verlorener Aufwand sei, und daher ihr berechtigtes Interesse an der Vermeidung sinnlosen Aufwands im vorliegenden Fall als überwiegend anzusehen sei, weshalb die Erteilung der Auskunft zu Recht abgelehnt werden dürfte. Was den sinngemäßen Vorwurf des Beschwerdeführers an die entscheidende Behörde betrifft, er habe sich bei seiner Vorgehensweise nur an eine Rechtsauskunft des Geschäftsapparats der Datenschutzkommission gehalten, so enthielt diese mit E-Mail vom
  2. Jänner 2009 erteilte Auskunft nicht die Empfehlung, sich an die Beschwerdegegnerin (DVR: 000****), sondern „an den Arbeitgeber“ zu wenden. Zur Frage der Identität des Arbeitgebers hat sich der Geschäftsapparat der DSK nicht geäußert – dies ist auch eine Frage, die ein Arbeitnehmer üblicherweise selbst bestens beantworten kann. Im Übrigen entsteht dem Beschwerdeführer durch seinen Irrtum auch kein wesentlicher Nachteil, da er jederzeit ein neues Auskunftsbegehren an seinen tatsächlichen Arbeitgeber stellen kann. Die Beschwerde war daher spruchgemäß insgesamt als unbegründet abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.