← Österreich

{'item': 'K121.542/0008-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.12.2009 GeschäftszahlK121.542/0008-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Hugo D*** (Beschwerdeführer) aus N*** vom
  2. Juli 2009 gegen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung und Richtigstellung personenbezogener Daten wird entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 2, 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom
  3. Juni 2009 datierenden und am
  4. Juli 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung in den Rechten auf Richtigstellung und auf Löschung eigener Daten dadurch, dass die Beschwerdegegnerin seine Daten manipuliere. Es seien unrichtige Daten zu einem Krankenstand und zur Dauer des Krankengeldbezugs im Jahr 2006 verarbeitet worden, auch die Daten zu seinen Versicherungszeiten würden von den Daten abweichen, die dem Finanzamt gemeldet worden seien. Überdies sei unrichtigerweise ein Dienstgeberwechsel per
  5. Juli 2006 verarbeitet worden, während sein Arbeitgeber lediglich per
  6. Juli 2006 in ein anderes Unternehmen eingegliedert worden sei. Dies gehe aus einem 2008 angeforderten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Zum Richtstellungsbegehren (zu einem Löschungsbegehren gibt es keine Angaben in der mit Hilfe eines internen Formulars der Datenschutzkommission verfassten Beschwerde) wird wörtlich ausgeführt: „Mein Richtigstellungsbegehren an den Beschwerdegegner erfolgte im November 2007, Juni 2008 und August 2008 durch persönliche Vorsprachen bei der AKOÖ, durch ein Schreiben an die Volksanwaltschaft, Anwalt Mag. F***.“ Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom
  7. Juli 2009 auf das vorangegangene Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission (wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Zl. K121.503). Sie bestritt ausdrücklich, dass ihr ein Löschungs- oder ein Richtigstellungsbegehren des Beschwerdeführers zugegangen sei. Im Übrigen sei wegen strittiger Nichtanerkennung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (er selbst sprach im Verfahren Zl. K121.503 von einem „Burn-Out-Syndrom“) ein Rechtsstreit vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ: xx Cgs xxx/08x anhängig, in dem das Vorbringen jedoch ebenfalls nicht als Löschungs- oder Richtigstellungsbegehren gedeutet werden könne. Der Beschwerdeführer, dem zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt und der aufgefordert wurde, ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Löschungs- bzw. Richtigstellungsbegehren nachzuweisen, legte ein derartiges Schreiben nicht vor. Er brachte jedoch mit Stellungnahme vom
  8. August 2009 vor, dass es ihm von Beginn an leider nicht möglich gewesen sei, „mit der OÖGKK diesbezüglich auf Vernunft- und Sachebene zu kommunizieren“. Es sei ihm zu keiner Zeit Gehör geschenkt oder seine Anliegen ernst genommen worden. Er habe sich daher an diverse andere Stellen mit der Bitte um Unterstützung gewandt. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin durch Weigerung oder Nichtreaktion auf ein entsprechendes Begehren den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Löschung- bzw. Richtigstellung eigener Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein schriftliches Begehren auf Löschung oder Richtigstellung eigener Daten an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen im Kern eigentlich bereits auf dem Vorbringen der Beschwerde selbst. Der Beschwerdeführer führt darin selbst aus, ein Richtigstellungsbegehren (von einem Löschungsbegehren wird näherhin gar nichts erwähnt) habe er lediglich bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreich („AK OÖ“) und bei der Volksanwaltschaft gestellt. In seiner Stellungnahme vom
  9. August 2009 (auf Vorhalt des fehlenden Nachweises eines Löschungs- bzw. Richtigstellungsbegehrens seitens der Datenschutzkommission) beklagt der Beschwerdeführer lediglich Schwierigkeiten in der Aufgabenstellung, mit der Beschwerdegegnerin „auf Vernunft- und Sachebene zu kommunizieren“. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, nie ein Löschungs- bzw. Richtigstellungsbegehren erhalten zu haben, vollkommen glaubwürdig. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  10. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)[...]Paragraph eins,
(1)[...]
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.“ § 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 27, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3)Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer kein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Löschungs- bzw. Richtigstellungsbegehren (einen „Antrag“) gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 gestellt hat.Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer kein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Löschungs- bzw. Richtigstellungsbegehren (einen „Antrag“) gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 gestellt hat. Anträge auf Löschung rechtswidrig erlangter bzw. gespeicherter Daten sind gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 zunächst direkt an den betreffenden Auftraggeber zu richten. Erst wenn der Auftraggeber einem entsprechenden Antrag nicht binnen 8 Wochen ab Einlangen entsprochen hat (vgl. § 27 Abs. 4 DSG 2000), kommt die Geltendmachung im Wege einer Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 in Betracht. Vor Geltendmachung des Rechts auf Löschung von Daten kann eine Verletzung in diesem Recht aber denkmöglich gar nicht stattfinden (Bescheid der Datenschutzkommission vom
  2. Februar 2002, K120.746/001-DSK/2002; RS3, RIS). Analoges gilt auch für Richtigstellungsbegehren.Anträge auf Löschung rechtswidrig erlangter bzw. gespeicherter Daten sind gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 zunächst direkt an den betreffenden Auftraggeber zu richten. Erst wenn der Auftraggeber einem entsprechenden Antrag nicht binnen 8 Wochen ab Einlangen entsprochen hat vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000), kommt die Geltendmachung im Wege einer Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 in Betracht. Vor Geltendmachung des Rechts auf Löschung von Daten kann eine Verletzung in diesem Recht aber denkmöglich gar nicht stattfinden (Bescheid der Datenschutzkommission vom
  3. Februar 2002, K120.746/001-DSK/2002; RS3, RIS). Analoges gilt auch für Richtigstellungsbegehren. Ein mögliches Anbringen auf Richtigstellung oder Löschung von Daten, das an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich oder die Volksanwaltschaft gerichtet worden ist, könnte ein solches Begehren keinesfalls ersetzen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, da ein Sachverhalt, der einen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers bilden könnte, nicht erwiesen werden konnte.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.