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{'item': 'K121.565/0006-DSK/2009'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.12.2009 GeschäftszahlK121.565/0006-DSK/2009 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2009 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Hanna L*** in X*** (Beschwerdeführerin) gegen den V*** (Beschwerdegegner) vom
  2. Oktober 2009 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung und Geheimhaltung wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird zur Gänze z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 und § 31 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000) sowie § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Nr. 51 idgFRechtsgrundlagen: Paragraph eins und Paragraph 31, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000) sowie Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Nr. 51 idgF (AVG). B e g r ü n d u n g : In ihrer Beschwerde vom
  3. Oktober 2009 behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft. Der Beschwerdegegner sei im Besitz ihrer Daten und habe diese ohne ihr Wissen auch weitergegeben. Dadurch erachtet sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung verletzt. Nach erfolgter Belehrung über die Zuständigkeiten der Datenschutzkommission wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung, Richtigstellung und Geheimhaltung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs, forderte die Datenschutzkommission die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  4. Oktober 2009 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zusätzlich auf, ihr an den Beschwerdegegner gerichtetes Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 samt darin erbrachtem Identitätsnachweis vorzulegen.Nach erfolgter Belehrung über die Zuständigkeiten der Datenschutzkommission wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung, Richtigstellung und Geheimhaltung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs, forderte die Datenschutzkommission die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  5. Oktober 2009 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zusätzlich auf, ihr an den Beschwerdegegner gerichtetes Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 samt darin erbrachtem Identitätsnachweis vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin – trotz nachgewiesener Zustellung – nicht nachgekommen. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung und Geheimhaltung verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdegegner ist ein in Form des Privatrechts eingerichteter Verein, der das Gewerbe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse nach § 152 Gewerbeordnung betreibt.Der Beschwerdegegner ist ein in Form des Privatrechts eingerichteter Verein, der das Gewerbe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse nach Paragraph 152, Gewerbeordnung betreibt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Registrierungsverfahren des Beschwerdegegners vor der Datenschutzkommission. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie an den Beschwerdegegner ein Auskunftsbegehren gestellt hat. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hat trotz ausdrücklicher Aufforderung kein Auskunftsbegehren vorgelegt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000) lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000) lauten auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. …
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. …“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat ihr an den Beschwerdegegner vorgelegtes Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 nicht vorgelegt und damit den Mängelbehebungsauftrag vom
  2. Oktober 2009 nicht erfüllt. Gerade aber ein Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 ist notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht des Auftraggebers und damit für die Behandlung einer Beschwerde wesentlich. Da die Beschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft somit zur Behandlung nicht geeignet war, war spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerdeführerin hat ihr an den Beschwerdegegner vorgelegtes Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 nicht vorgelegt und damit den Mängelbehebungsauftrag vom
  3. Oktober 2009 nicht erfüllt. Gerade aber ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 ist notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht des Auftraggebers und damit für die Behandlung einer Beschwerde wesentlich. Da die Beschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft somit zur Behandlung nicht geeignet war, war spruchgemäß zurückzuweisen. zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Richtigstellung und Löschung Wie aus den §§ 1 Abs. 5 iVm 31 Abs. 2 DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Löschung, Richtigstellung und Geheimhaltung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen in Form des Privatrechts eingerichteten Verein handelt, der auch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist, war die Beschwerde ebenfalls – diesfalls infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission – zurückzuweisen.Wie aus den Paragraphen eins, Absatz 5, in Verbindung mit 31 Absatz 2, DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Löschung, Richtigstellung und Geheimhaltung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen in Form des Privatrechts eingerichteten Verein handelt, der auch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist, war die Beschwerde ebenfalls – diesfalls infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission – zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.