RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.01.2010 GeschäftszahlK121.575/0002-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Jänner 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Hanna R*** in Innsbruck (Beschwerdeführerin) gegen die S*** GmbH (Beschwerdegegnerin) vom
- November 2009 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und Löschung wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 und § 31 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000) sowie § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Nr. 51 idgF (AVG).Rechtsgrundlagen: Paragraph eins und Paragraph 31, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000) sowie Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Nr. 51 idgF (AVG). B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang In ihrer Beschwerde vom
- November 2009 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf (richtige) Auskunft. Wie der beigelegten Auskunft der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2009 zu entnehmen sei, stimme die darin angeführte Adresse nicht. Auch sei sie nicht „exekutiert“ worden. Die Beschwerdeführerin begehre insofern auch die Löschung dieser Daten. Das an die Beschwerdegegnerin adressierte Auskunftsbegehren lag der Beschwerde nicht bei. Nach erfolgter Belehrung über die Zuständigkeiten der Datenschutzkommission wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs, teilte die Datenschutzkommission der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- November 2009 mit, dass sich das Beschwerdevorbringen nicht auf die Unrichtigkeit der Auskunft an sich, sondern allein auf die Unrichtigkeit von bei der Beschwerdegegnerin gespeicherter Daten bezieht. Gründe, warum die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft überhaupt unrichtig sein soll, d.h. inwiefern die Beschwerdegegnerin andere als von ihr beauskunftete Daten verarbeitet, fehlen darin gänzlich. Insofern forderte die Datenschutzkommission die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf
- ihr an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 samt darin erbrachtem Identitätsnachweis vorzulegen und
- genau zu präzisieren, warum die erteilte Auskunft unrichtig sein soll.Nach erfolgter Belehrung über die Zuständigkeiten der Datenschutzkommission wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs, teilte die Datenschutzkommission der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- November 2009 mit, dass sich das Beschwerdevorbringen nicht auf die Unrichtigkeit der Auskunft an sich, sondern allein auf die Unrichtigkeit von bei der Beschwerdegegnerin gespeicherter Daten bezieht. Gründe, warum die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft überhaupt unrichtig sein soll, d.h. inwiefern die Beschwerdegegnerin andere als von ihr beauskunftete Daten verarbeitet, fehlen darin gänzlich. Insofern forderte die Datenschutzkommission die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf
- ihr an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 samt darin erbrachtem Identitätsnachweis vorzulegen und
- genau zu präzisieren, warum die erteilte Auskunft unrichtig sein soll. Dieser Verbesserungsauftrag blieb – trotz ausgewiesener Zustellung – von der Beschwerdeführerin unbeantwortet. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft und in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Die Beschwerdegegnerin ist eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Gewerbe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse nach § 152 Gewerbeordnung betreibt.Die Beschwerdegegnerin ist eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Gewerbe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse nach Paragraph 152, Gewerbeordnung betreibt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuch und sind aus vielen ha. Verfahren amtsbekannt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 133/2009 (DSG 2000) lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, (DSG 2000) lauten auszugsweise: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. …
(5)Absatz 5,Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. § 31 idgF samt Überschrift lautet:Paragraph 31, idgF samt Überschrift lautet: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins d, r, i, t, t, e, r, Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. …“
- rechtliche Schlussfolgerungen a. zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat der Datenschutzkommission – trotz Verbesserungsauftrag vom
- November 2009 – weder ihr an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 vorgelegt, noch konkret begründet, worin die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft überhaupt bestehen soll. Gerade aber das von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin gerichtete Auskunftsbegehren und die in der Beschwerde vorzunehmende Konkretisierung, worin die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft bestehen soll, sind für die Behandlung einer Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf (richtige) Auskunft wesentlich. Da die Beschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft somit zur Behandlung nicht geeignet war, war spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerdeführerin hat der Datenschutzkommission – trotz Verbesserungsauftrag vom
- November 2009 – weder ihr an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 26, DSG 2000 vorgelegt, noch konkret begründet, worin die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft überhaupt bestehen soll. Gerade aber das von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin gerichtete Auskunftsbegehren und die in der Beschwerde vorzunehmende Konkretisierung, worin die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft bestehen soll, sind für die Behandlung einer Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf (richtige) Auskunft wesentlich. Da die Beschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft somit zur Behandlung nicht geeignet war, war spruchgemäß zurückzuweisen. b. zur behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung Wie aus den §§ 1 Abs. 5 iVm 31 Abs. 2 DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Löschung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die auch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist, war die Beschwerde ebenfalls – diesfalls infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission – zurückzuweisen.Wie aus den Paragraphen eins, Absatz 5, in Verbindung mit 31 Absatz 2, DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Löschung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die auch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist, war die Beschwerde ebenfalls – diesfalls infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission – zurückzuweisen.