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{'item': 'K121.578/0002-DSK/2010'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.01.2010 GeschäftszahlK121.578/0002-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. HEISSENBERGER und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Jänner 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Hannes M*** in Wien (Beschwerdeführer) gegen die Ö *** (Beschwerdegegnerin) vom
  2. November 2009 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: - Die Beschwerde wird als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n. R e c h t s g r u n d l a g e n: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 2/2008, und § 31 Abs. 1 DSG 2000 idgF.R e c h t s g r u n d l a g e n: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, und Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 idgF. B e g r ü n d u n g: A. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom
  3. November 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin sei bisher seinem Auskunftsbegehren vom
  4. August 2009 nicht nachgekommen. Eine Kopie dieses Auskunftsbegehrens liege der Beschwerde bei. Der Beschwerde liegt ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben vom
  5. August 2009 bei. Da das vom Beschwerdeführer behauptete Auskunftsbegehren vom
  6. August 2009 – anders als von ihm behauptet – der Beschwerde nicht angeschlossen war, forderte die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  7. November 2009 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Gleichzeitig machte die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht darauf aufmerksam, dass das von ihm vorgelegte Schreiben vom
  8. August 2009 keinem Auskunftsbegehren im Sinne des § 26 DSG 2000 entspricht.Da das vom Beschwerdeführer behauptete Auskunftsbegehren vom
  9. August 2009 – anders als von ihm behauptet – der Beschwerde nicht angeschlossen war, forderte die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  10. November 2009 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Gleichzeitig machte die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht darauf aufmerksam, dass das von ihm vorgelegte Schreiben vom
  11. August 2009 keinem Auskunftsbegehren im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 entspricht. Diesem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer – trotz nachgewiesener Zustellung – nicht nachgekommen. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer richtete am
  12. August 2009 folgendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin: „… Ich nehme Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben und darf Ihnen mitteilen, dass ich die gewünschte Auskunft selbstverständlich geben werde. Für ein solches Verlangen Ihrerseits als Vorsitzendem einer Ö*** besteht keinerlei rechtliche Grundlage. Zumal Sie hier offenbar als Ö*** die Vertretung der rechtlichen Interessen einer Ihrer Mitarbeiter übernommen haben, muß ich demgegenüber annehmen, dass Sie meine Ihnen ausschließlich zu studienrechtlichen Zwecken zur Verfügung stehenden Daten in zweckfremder Weise und ohne mein Einverständnis verwendet und, so nehme ich an, weitergegeben haben. Im übrigen drücke ich noch meine Verwunderung darüber aus, in welcher Weise und für welchen Zweck Sie das der Ö*** zustehende Recht auf Führung des Bundeswappens in Anspruch nehmen. Diese Führung ist ausschließlich in Ausübung staatlicher Funktionen gestattet, zur Durchsetzung etwaiger rechtlicher Interessen eines Ihrer Mitarbeiter aber nicht. Abschließend erlaube ich mir, Sie aufzufordern, mir gegenüber innerhalb der nächsten beiden Wochen klarzustellen, dass es sich bei Ihrem Schreiben um einen Irrtum bzw. ein Missverständnis handelt und sich innerhalb dieses Zeitraums bei mir zu entschuldigen. Andernfalls behalte ich mir selbstverständlich das Recht vor, Ihr Verhalten der Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer Prüfung, ob Verwaltungsstraftatbestände nach dem DSG, dem WappenG bzw dem HochschülerschaftsG verletzt wurden, anzuzeigen, sowie allenfalls das Vorgehen der Ö*** der Datenschutzkommission zur Kenntnis zu bringen. ….“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben vom
  13. August
  14. Ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Auskunftsbegehren vom
  15. August 2009 konnte nicht nachgewiesen werden. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, er habe mit Schreiben vom
  16. August 2009 von der Beschwerdegegnerin Auskunft im Sinne des § 26 DSG 2000 begehrt. Da dieses behauptete Auskunftsbegehren der Beschwerde nicht angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  17. November 2009 zur dementsprechenden Verbesserung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen jedoch nicht nachgekommen.Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, er habe mit Schreiben vom
  18. August 2009 von der Beschwerdegegnerin Auskunft im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 begehrt. Da dieses behauptete Auskunftsbegehren der Beschwerde nicht angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  19. November 2009 zur dementsprechenden Verbesserung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen jedoch nicht nachgekommen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  20. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, lauten auszugsweise: „§

(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; … § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. …
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1 DSG 2000 idgF lautet: § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
  1. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht des Auftraggebers ist u. a., dass der Betroffene ein als „Begehren“ gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 erkennbares schriftliches Anbringen an den Auftraggeber gerichtet hat (siehe zuletzt den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  2. Oktober 2008, K121.386/0009- DSK/2008 u.v.m.).Notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht des Auftraggebers ist u. a., dass der Betroffene ein als „Begehren“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erkennbares schriftliches Anbringen an den Auftraggeber gerichtet hat (siehe zuletzt den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  3. Oktober 2008, K121.386/0009- DSK/2008 u.v.m.). Das vom Beschwerdeführer behauptete und an die Beschwerdegegnerin gerichtete Auskunftsbegehren vom
  4. August 2009 konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Aber auch das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom
  5. August 2009 kann nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren im Sinne des § 26 DSG 2000 angesehen werden, weil sich darin nicht einmal ansatzweise ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes als Auskunftsverlangen im Sinne des § 26 DSG 2000 zu deutendes Begehren befindet (siehe zur Frage des Vorliegens eines Auskunftsbegehrens den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  6. Mai 2005, GZ K120.957/0003- DSK/2005 u.v.m.).Das vom Beschwerdeführer behauptete und an die Beschwerdegegnerin gerichtete Auskunftsbegehren vom
  7. August 2009 konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Aber auch das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom
  8. August 2009 kann nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 angesehen werden, weil sich darin nicht einmal ansatzweise ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes als Auskunftsverlangen im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 zu deutendes Begehren befindet (siehe zur Frage des Vorliegens eines Auskunftsbegehrens den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  9. Mai 2005, GZ K120.957/0003- DSK/2005 u.v.m.). Mangels Vorliegens eines an die Beschwerdegegnerin gerichteten Auskunftsbegehrens konnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.