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{'item': 'K178.381/0003-DSK/2010'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.01.2010 GeschäftszahlK178.381/0003-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Jänner 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Der Antrag der J**** GmbH vom
  2. November 2009 auf Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß § 13 DSG 2000 wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, zurückgewiesen.Der Antrag der J**** GmbH vom
  3. November 2009 auf Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß Paragraph 13, DSG 2000 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g
  4. Ablauf des Verfahrens Die J**** GmbH (in der Folge "Antragstellerin") hat mit E-Mail vom
  5. November 2009 einen Antrag auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt. Der Antrag wies mehrere Unklarheiten auf: Der Antrag wurde von der Antragstellerin unter der Bezeichnung "J****" mit der E-Mail-Adresse "anna.huber@j*****.at" als Absender gestellt. Der Antrag enthielt keinen vollständigen Firmennamen. Die Datenschutzkommission hat die J**** GmbH als Inhaberin der Domain "j****.at" ermittelt und betrachtet sie daher als Antragsstellerin. Der gesamte Antrag bestand nur aus dem Satz "Wir bitten hiermit um Genehmigung gemäß § 13 DSG weiterhin Daten von Kunden bis auf Widerruf an die Behörden des Landes G***** weiterleiten zu dürfen" [Anm.: Der Originaltext enthielt eine genauere Umschreibung der Umstände, die aber anonymisiert wurde]. Es fehlte jedes inhaltliche Vorbringen, insbesondere auch die Angabe über eine zugrundeliegende Meldung beim Datenverarbeitungsregister, die Rechtsgrundlagen sowie eine klare Angabe, welches Unternehmen den Antrag stellt.Der gesamte Antrag bestand nur aus dem Satz "Wir bitten hiermit um Genehmigung gemäß Paragraph 13, DSG weiterhin Daten von Kunden bis auf Widerruf an die Behörden des Landes G***** weiterleiten zu dürfen" [Anm.: Der Originaltext enthielt eine genauere Umschreibung der Umstände, die aber anonymisiert wurde]. Es fehlte jedes inhaltliche Vorbringen, insbesondere auch die Angabe über eine zugrundeliegende Meldung beim Datenverarbeitungsregister, die Rechtsgrundlagen sowie eine klare Angabe, welches Unternehmen den Antrag stellt. Die Datenschutzkommission hat daher am
  6. November 2009 einen Verbesserungsauftrag an die Antragstellerin gerichtet und ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen, falls innerhalb einer Frist von drei Wochen keine Verbesserung des Antrages erfolgt. Diese Frist ist ohne Antwort verstrichen.Die Datenschutzkommission hat daher am
  7. November 2009 einen Verbesserungsauftrag an die Antragstellerin gerichtet und ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen, falls innerhalb einer Frist von drei Wochen keine Verbesserung des Antrages erfolgt. Diese Frist ist ohne Antwort verstrichen.
  8. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet: "

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
  1. Rechtlich war zu erwägen: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (VwGH Erkenntnis vom
  2. Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625/1984). Die Herbeiführung einer Klärung des Parteienvorbringens wurde von der Behörde versucht. Nachdem auch die Setzung einer Nachfrist unter Ankündigung der Zurückweisung bei Nichtbehebung der Antragsmangel ungenutzt verstrichen ist, war der Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (VwGH Erkenntnis vom
  3. Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625 aus 1984,). Die Herbeiführung einer Klärung des Parteienvorbringens wurde von der Behörde versucht. Nachdem auch die Setzung einer Nachfrist unter Ankündigung der Zurückweisung bei Nichtbehebung der Antragsmangel ungenutzt verstrichen ist, war der Antrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.