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{'item': 'K121.571/0003-DSK/2010'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.02.2010 GeschäftszahlK121.571/0003-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom

  1. Februar 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Heribert X*** in Wien (Beschwerdeführer) vom
  2. Oktober 2009 gegen das Arbeitsmarktservice Österreich (Beschwerdegegner) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. R e c h t s g r u n d l a g e n : §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Datenschutzgesetz 2000 BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF.R e c h t s g r u n d l a g e n : Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Datenschutzgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Der Beschwerdegegner sei seinem Auskunftsbegehren vom
  3. September 2009 mit Schreiben vom
  4. September 2009 nur unzureichend nachgekommen. Es seien darin „unzählige Abkürzungen“ und „unverständliche Sätze“ enthalten, die nicht erklärt worden seien. Die Auskunft enthalte die Angabe „Diese Vereinbarung gilt bis längstens“ ohne auch nur auf eine Vereinbarung hinzuweisen. Auch werde darin mehrmals die Angabe „wurde übermittelt“ verwendet. Daraus gehe aber nicht hervor, was an wen übermittelt worden sei und wozu. So finde sich beispielsweise auf Seite 43/55 folgende Eintragung „12.06.2009 Maßnahmen/Veranstaltungen – Bericht zur Person wurde übermittelt Diese Vereinbarung gilt bis längstens“. Mit Stellungnahme vom
  5. November 2009 legte der Beschwerdegegner sein an den Beschwerdeführer gerichtetes ergänzendes Auskunftsschreiben vom selben Tag vor. Dazu hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom
  6. September 2009 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Schreiben vom
  7. September 2009 begehrte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Daraufhin erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  8. September 2009 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Dabei verwendete der Beschwerdegegner Abkürzungen, die er nicht erläuterte. Auch enthält diese Auskunft folgende Eintragung auf Seite 43/55: „12.06.2009 Maßnahmen/Veranstaltungen – Bericht zur Person wurde übermittelt Diese Vereinbarung gilt bis längstens: 20.07.2009 Beratungszone“ Die Textpassagen „wurde übermittelt“ und „Diese Vereinbarung gilt bis längstens“ finden sich mehrmals in der Auskunft und zwar – wie auch dem wiedergegebenen Text auf Seite 43 zu entnehmen ist – jeweils nach einer in der Auskunft festgeschriebenen Information bzw. einer Vereinbarung mit dem Kunden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben. Über Aufforderung der Datenschutzkommission teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  9. November 2009 eine ergänzende Auskunft. Diese Auskunft enthält für jede einzelne Seite der Auskunft vom
  10. September 2009 eine Erläuterung der darin enthaltenen Abkürzungen. Weiters wird darin allgemein erläutert, dass die in der Auskunft vom
  11. September 2009 enthaltene Passage „wurde übermittelt“ anzeige, dass das jeweilige voran stehende Dokument bzw. die jeweilige voran stehende Information an den Kunden (folglich an den Beschwerdeführer selbst) übermittelt wurden. Die Textpassage „Diese Vereinbarung gilt bis längstens“ beziehe sich immer auf eine davor abgebildete Betreuungsvereinbarung usw.. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben des Beschwerdegegners vom
  12. November
  13. Der Beschwerdeführer hat sich dazu – im Parteiengehör – nicht geäußert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  14. anzuwendende Rechtsvorschriften Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, lauten auszugsweise: „§

(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; … § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. …
(4)Absatz 4,Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ….“ § 31 Abs. 1 und Abs. 8 Datenschutzgesetz 2000 BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000) lautet auszugsweise:Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 8, Datenschutzgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000) lautet auszugsweise: „§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.„§ 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. ….
(8)Absatz 8,Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen.Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. ….“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, weil die Auskunft des Beschwerdegegners infolge der Verwendung von zahlreichen nicht erläuterten Abkürzungen unverständlich sei. Auch enthalte die Auskunft mehrmals die Passage „wurde übermittelt“, ohne die übermittelten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Übermittlung zu nennen sowie die Passage „Diese Vereinbarung gilt bis längstens“ ohne die Vereinbarung anzuführen. Wie aus § 31 Abs. 8 DSG 2000 hervorgeht, kann ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission „sanieren“ und damit die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen.Wie aus Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 hervorgeht, kann ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission „sanieren“ und damit die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung eine ergänzende Auskunft erteilt. Diese Auskunft enthält eine detaillierte Aufschlüsselung der in der ursprünglichen Auskunft verwendeten Abkürzungen. Es bestehen für die Datenschutzkommission keine Bedenken an der nunmehrigen Verständlichkeit der ursprünglichen Auskunft vom
  2. September 2009 und wird eine solche Unverständlichkeit vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht mehr behauptet. Aber auch die vom Beschwerdeführer bemängelte Unvollständigkeit der Auskunft ist nicht erkennbar, weil – wie den Erläuterungen in der ergänzenden Auskunft zu entnehmen ist – „wurde übermittelt“ nicht bedeutet, dass den Beschwerdeführer betreffende Daten an Dritte übermittelt wurden, sondern, dass das jeweils in der Auskunft voran stehende Dokument bzw. die voran stehende Information an den Beschwerdeführer selbst übermittelt worden sind. Dies ist keine Übermittlung im Sinne des § 4 Z 12 Datenschutzgesetz 2000, die im Rahmen des § 26 leg. cit. zu beauskunften wäre. Die in der Auskunft enthaltene Passage „Diese Vereinbarung gilt bis längstens“ bezieht sich – wie den Erläuterungen in der ergänzenden Auskunft zu entnehmen ist - immer auf das in der Auskunft voran stehende und damit in der Auskunft letztendlich auch genannte Dokument usw.Aber auch die vom Beschwerdeführer bemängelte Unvollständigkeit der Auskunft ist nicht erkennbar, weil – wie den Erläuterungen in der ergänzenden Auskunft zu entnehmen ist – „wurde übermittelt“ nicht bedeutet, dass den Beschwerdeführer betreffende Daten an Dritte übermittelt wurden, sondern, dass das jeweils in der Auskunft voran stehende Dokument bzw. die voran stehende Information an den Beschwerdeführer selbst übermittelt worden sind. Dies ist keine Übermittlung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Datenschutzgesetz 2000, die im Rahmen des Paragraph 26, leg. cit. zu beauskunften wäre. Die in der Auskunft enthaltene Passage „Diese Vereinbarung gilt bis längstens“ bezieht sich – wie den Erläuterungen in der ergänzenden Auskunft zu entnehmen ist - immer auf das in der Auskunft voran stehende und damit in der Auskunft letztendlich auch genannte Dokument usw. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.