RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.02.2010 GeschäftszahlK121.573/0003-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom
- Februar 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Dr. Hannelore R*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei M*** GmbH, vom
- Oktober 2009 gegen die X*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und auf Richtigstellung wird wie folgt entschieden:
- Die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Richtigstellung wird infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen. R e c h t s g r u n d l a g e n: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 1 Abs. 5, 26 Datenschutzgesetz 2000 BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 136/2001, 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF.R e c h t s g r u n d l a g e n: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, eins, Absatz 5, 26, Datenschutzgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, 31 Absatz eins und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde vom
- Oktober 2009 eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft, weil die Beschwerdegegnerin bisher ihrem Auskunftsbegehren vom
- Oktober 2009 nicht nachgekommen sei. Es liege somit „der begründete Verdacht auf der Hand, dass die X*** GmbH gegen Rechte und Pflichten verstößt, ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt und offenbar unrichtige Daten“ speichere. Die Datenschutzkommission teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom
- November 2009 mit, dass sie ihre Eingabe als Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Richtigstellung werte. Zur Behandlung einer Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Richtigstellung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs sei die Datenschutzkommission aber unzuständig. Im Übrigen sei auch die in § 26 Abs. 4 DSG 2000 normierte Frist von 8 Wochen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen.Die Datenschutzkommission teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom
- November 2009 mit, dass sie ihre Eingabe als Beschwerde gemäß Paragraph 31, DSG 2000 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Richtigstellung werte. Zur Behandlung einer Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Richtigstellung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs sei die Datenschutzkommission aber unzuständig. Im Übrigen sei auch die in Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 normierte Frist von 8 Wochen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft und in ihrem Recht auf Richtigstellung verletzt hat. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdegegnerin ist eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Gewerbe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse nach § 152 Gewerbeordnung betreibt.Die Beschwerdegegnerin ist eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Gewerbe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse nach Paragraph 152, Gewerbeordnung betreibt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuch und sind aus vielen ha. Verfahren amtsbekannt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom
- Oktober 2009 von der Beschwerdegegnerin u.a. Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben. Mit Eingabe vom
- Oktober 2009 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegenüber der Datenschutzkommission Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000.Mit Eingabe vom
- Oktober 2009 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegenüber der Datenschutzkommission Beschwerde gemäß Paragraph 31, DSG
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde vom
- Oktober
- D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000) lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (DSG 2000) lauten auszugsweise: „§
- …
(3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; …
(5)Absatz 5,Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat. ….“ § 31 und § 32 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000) lauten auszugsweise:Paragraph 31 und Paragraph 32, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000) lauten auszugsweise: § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oderParagraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Absatz 2,Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. …… § 32.
(1)Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtete sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Paragraph 32,
(1)Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtete sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. …..“
- rechtliche Schlussfolgerungen zu Spruchpunkt 1) Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
- Oktober 2009 eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft, weil die Beschwerdegegnerin auf ihr Auskunftsbegehren vom
- Oktober 2009 nicht reagiert habe. Wie aus § 26 Abs. 1 und 4 Datenschutzgesetz 2000 aber hervorgeht, hat der Auftraggeber acht Wochen Zeit, auf ein Auskunftsbegehren des Betroffenen zu reagieren. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Betroffene in seinem Recht auf Nichterteilung einer Auskunft verletzt sein und insofern seine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft mittels Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend machen.Wie aus Paragraph 26, Absatz eins und 4 Datenschutzgesetz 2000 aber hervorgeht, hat der Auftraggeber acht Wochen Zeit, auf ein Auskunftsbegehren des Betroffenen zu reagieren. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Betroffene in seinem Recht auf Nichterteilung einer Auskunft verletzt sein und insofern seine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft mittels Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend machen. Da diese Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
- Oktober 2009 allerdings noch nicht abgelaufen ist, konnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schon allein aus diesem Grund nicht in ihrem Recht auf Auskunft verletzten (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2009, K121.545/0005-DSK/2009). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. zu Spruchpunkt 2) Wie aus den §§ 1 Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000, 31 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Richtigstellung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die auch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist, war die Beschwerde infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.Wie aus den Paragraphen eins, Absatz 5, Datenschutzgesetz 2000, 31 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Richtigstellung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die auch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist, war die Beschwerde infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.