RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.02.2010 GeschäftszahlK178.366/0004-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom
- Februar 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Der Antrag der G**** GmbH vom
- Juni 2009 auf Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß § 13 DSG 2000 wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, zurückgewiesen.Der Antrag der G**** GmbH vom
- Juni 2009 auf Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß Paragraph 13, DSG 2000 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g
- Ablauf des Verfahrens Die G**** GmbH (in der Folge "Antragstellerin") hat mit Brief vom
- Juni 2009 einen Antrag auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Sie war dabei durch eine Schwestergesellschaft in Polen vertreten. Die Datenschutzkommission hat die Antragsstellerin erstmals mit Schreiben vom
- Juli 2009 zur Verbesserung des Vorbringens aufgefordert. In diesem Schreiben wurden mehrere Fehler gerügt, vor allem aber das Fehlen einer Meldung an das Datenverarbeitungsregister gemäß § 17 DSG 2000 für die Daten, die überlassen werden sollen. Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7 DSG 2000 Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Überlassung das Ausland. Diese Zulässigkeit wird grundsätzlich im Meldeverfahren gemäß § 17 DSG 2000 geprüft. Ohne Meldung bzw. Erklärung, dass keine Meldepflicht vorliegt, konnte das Verfahren nicht fortgesetzt werden. Die Antragstellerin hatte damals keine gemeldeten Datenanwendungen, die mit dem Vorbringen übereinstimmte.Die G**** GmbH (in der Folge "Antragstellerin") hat mit Brief vom
- Juni 2009 einen Antrag auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Sie war dabei durch eine Schwestergesellschaft in Polen vertreten. Die Datenschutzkommission hat die Antragsstellerin erstmals mit Schreiben vom
- Juli 2009 zur Verbesserung des Vorbringens aufgefordert. In diesem Schreiben wurden mehrere Fehler gerügt, vor allem aber das Fehlen einer Meldung an das Datenverarbeitungsregister gemäß Paragraph 17, DSG 2000 für die Daten, die überlassen werden sollen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß Paragraph 7, DSG 2000 Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Überlassung das Ausland. Diese Zulässigkeit wird grundsätzlich im Meldeverfahren gemäß Paragraph 17, DSG 2000 geprüft. Ohne Meldung bzw. Erklärung, dass keine Meldepflicht vorliegt, konnte das Verfahren nicht fortgesetzt werden. Die Antragstellerin hatte damals keine gemeldeten Datenanwendungen, die mit dem Vorbringen übereinstimmte. Mit Schreiben vom
- August 2009 hat die Antragstellerin eine Antwort übermittelt, in der nur allgemein erklärt wurde, dass die zu überlassenden Daten aus der Finanzbuchhaltung stammen. Eine Meldung oder sonstige Erklärung wurde nicht vorgelegt. In der Folge kam es zu einem Austausch von E-Mails, in denen das Büro der Datenschutzkommission die grundlegende Bedeutung des Meldeverfahrens erklärte und um eine Meldung ersuchte. Da trotz Rückfragen keine Meldung übermittelt wurde, erging am
- Januar 2010 eine Urgenz mit der Ankündigung, dass nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde.Mit Schreiben vom
- August 2009 hat die Antragstellerin eine Antwort übermittelt, in der nur allgemein erklärt wurde, dass die zu überlassenden Daten aus der Finanzbuchhaltung stammen. Eine Meldung oder sonstige Erklärung wurde nicht vorgelegt. In der Folge kam es zu einem Austausch von E-Mails, in denen das Büro der Datenschutzkommission die grundlegende Bedeutung des Meldeverfahrens erklärte und um eine Meldung ersuchte. Da trotz Rückfragen keine Meldung übermittelt wurde, erging am
- Januar 2010 eine Urgenz mit der Ankündigung, dass nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen würde. Die Antragstellerin hat am
- Januar 2010 ein ausgefülltes Meldeformular übersendet, das aber so viele Mängel enthielt, dass eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Meldung nicht möglich war.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet: "
(3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
- Rechtlich war zu erwägen: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (VwGH Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625/1984). Die Herbeiführung einer Klärung des Parteienvorbringens wurde von der Behörde mehrfach versucht. Nachdem auch auf eine Urgenz mit Ankündigung der Zurückweisung bei Nichtbehebung der Antragsmangel (die fehlende korrekte Meldung) nicht behoben wurde, war der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen (VwGH Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625 aus 1984,). Die Herbeiführung einer Klärung des Parteienvorbringens wurde von der Behörde mehrfach versucht. Nachdem auch auf eine Urgenz mit Ankündigung der Zurückweisung bei Nichtbehebung der Antragsmangel (die fehlende korrekte Meldung) nicht behoben wurde, war der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.