RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum19.03.2010 GeschäftszahlK121.569/0008-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. STAUDIGL und Dr. BLAHA sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- März 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Ludwig M*** in Wien (Beschwerdeführer) vom
- Oktober 2009, verbessert mit Schreiben vom
- Oktober und
- November 2009 gegen die Bezirkshauptmannschaft R*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden: - Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, §§ 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF. BGBl I Nr. 2/2008.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraphen 26 und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,. B e g r ü n d u n g A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
- Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 dadurch, dass seinem Auskunftsbegehren per E-Mail vom
- Juli 2009, dessen Empfang am selben Tag bestätigt worden sei, binnen der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen worden sei. Er richte daher nunmehr Beschwerde an die Datenschutzkommission.
- Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000 dadurch, dass seinem Auskunftsbegehren per E-Mail vom
- Juli 2009, dessen Empfang am selben Tag bestätigt worden sei, binnen der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen worden sei. Er richte daher nunmehr Beschwerde an die Datenschutzkommission.
- Mit Verbesserungsschreiben vom
- Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung der Folgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, einerseits das Auskunftsbegehren selbst vorzulegen und andererseits Angaben darüber zu machen, in welcher Form er den Identitätsnachweis erbracht hat.
- Mit Verbesserungsschreiben vom
- Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung der Folgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, einerseits das Auskunftsbegehren selbst vorzulegen und andererseits Angaben darüber zu machen, in welcher Form er den Identitätsnachweis erbracht hat.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Auskunftsbegehren vom
- Juli 2009 aus dem Grunde erfolgt sei, da die Beschwerdegegnerin ein E-Mail an die ihm unbekannte Adresse A*** versendet habe. Davon habe er dadurch erfahren, dass dieses E-Mail auch an seine Adresse B*** gesendet worden sei. Er habe daher keinen Grund gesehen, sich auszuweisen, da er der indirekte Empfänger einer Nachricht gewesen sei. Mit
- Juli 2009 habe er deshalb die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihm innerhalb von acht Tagen Auskunft zu erteilen, an wen diese E-Mail tatsächlich gerichtet gewesen sei. Dies sei per E-Mail-Rückantwort an Helga K***, also an deren Absenderadresse, sowie an den Bezirkshauptmann ergangen. Es sei dazu dieselbe E-Mail-Adresse, B***, die der Behörde als die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen und auch schon früher verwendet worden sei, benutzt worden. Eine gesonderte Identifikation sei daher nicht notwendig gewesen. Eine Antwort sei nie ergangen. Da der Behörde bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 in Frankreich lebe, sei die Anfrage auf Französisch abgefasst gewesen. Er sei jedoch auch nie zur Vorlage einer Übersetzung aufgefordert worden. Durch die Nichtauskunft verletzte die Bezirkshauptmannschaft daher ihre Pflicht aus dem Datenschutzgesetz, was die Datenschutzkommission feststellen solle.
- Das offenbar erneut irrtümlich nicht mit übersandte Begehren vom
- Juli 2009 wurde mit Schreiben vom
- November 2009 nachgereicht.
- Die mit den Vorwürfen konfrontierte Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom
- November 2009 Stellung – ua auch zur hier nicht gegenständlichen Weitergabe von Daten an sich – und brachte der Datenschutzkommission eine Reaktion auf das Begehren vom
- Juli 2009 direkt an den Beschwerdeführer vom
- November 2009 zur Kenntnis.
- Im dazu gewährten Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer ebenfalls zur Weitergabe der Daten an sich (die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist), nicht aber zur Reaktion der Beschwerdegegnerin auf sein Begehren. Er meint nun, durch die Bestätigung der Behörde, über die E-Mail-Adresse A*** häufig mit Pseudonymen kommuniziert zu haben, in vollem Wissen, es handle sich nicht um seine Person, sei die Berechtigung seiner Beschwerde bestätigt und „möge die Datenschutzkommission auf Verletzung des Datenschutzgesetzes erkennen“.
- Mit einer weiteren Stellungnahme vom
- Jänner 2010 brachte die Beschwerdegegnerin der Datenschutzkommission eine weitere Reaktion auf das Begehren vom
- Juli 2009 direkt an den Beschwerdeführer vom selben Tag zur Kenntnis.
- Im dazu gewährten Parteiengehör, in dem explizit auch auf den Gegenstand des Verfahrens (Verletzung im Recht auf Auskunft) hingewiesen wird, äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Begehren des Beschwerdeführers vom
- Juli 2009 rechtmäßig iSd DSG 2000 reagiert hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Am
- Juli 2009 sendete die Beschwerdegegnerin von der E-Mail-Adresse ***@****.gv.at an die E-Mail-Adressen A*** und B*** eine E-Mail mit der Aufforderung der Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten. Der Beschwerdeführer, dem die E-Mail-Adresse B*** zugeteilt ist, stellte daraufhin folgendes Begehren per E-Mail-Rückantwort an die Beschwerdegegnerin (per E-Mail-Adressen: ***@***.gv.at; ***@***.gv.at): „Subject: Demande d’une demande – DSG § 1„Subject: Demande d’une demande – DSG Paragraph eins Bonjour, Madame ***! Vous êtes dans le sens de l’article 1 de la DSG loi dans un délai de 8 semaines invité à signaler, celui qui prétend être sous [A***] en la personne de Ludwig M***. Le résultat de laisser au signataire par e-mail à B*** et notez que le contact uniquement en français est possible. Meilleures salutations, …“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde und dem dieser beiliegenden Schreiben vom
- Juli 2009 selbst. Der Beschwerdegegner reagierte zunächst nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers, beantwortete es schließlich mit E-Mail vom
- November 2009 wie folgt: „Sehr geehrter Herr M***! Bezugnehmend auf Ihr gegenständliches mittels automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) bei der Bezirkshauptmannschaft R*** eingebrachtes und in französischer Sprache abgefasstes Anbringen (Betreff: Begehren nach dem AuskunftspflichtG) wird Ihnen von Seiten der Behörde aufgetragen, binnen 2 Wochen, nach Zustellung dieser Aufforderung, folgende Verbesserungen/Ergänzungen vorzunehmen: Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen, weist die Bezirkshauptmannschaft R*** in Bezug auf einen elektronischen Verkehr zwischen Ihnen und der Behörde darauf hin, dass sich bei Eingaben von Ihrer Seite, nicht nur das Problem der (eindeutigen) Identifikation, sondern auch das Problem der Authentifikation, d.h. des Nachweises der Echtheit eines Antrags oder sonstigen Verfahrenshandlung als Verfahrensbeteiligten stellt, weshalb als anerkanntes Mittel zur Lösung dieser Frage,
- ihnen freigestellt wird, die unten angeführte Eingabe elektronisch zu signieren (Projekt Bürgercard)
- das Anbringen in deutscher Sprache und eigenhändig unterschrieben unter Angabe einer Zustelladresse zu übermitteln
- oder persönlich während der Amtsstunden in der Bezirkshauptmannschaft R*** (es empfiehlt sich eine Terminvereinbarung mit dem Büro des Verkehrsreferenten) unter Mitnahme eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises vorzusprechen. …“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben selbst, welches Beilage der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin war. Der Beschwerdeführer hat insbesondere dessen Zugang nicht bestritten. Mit Schreiben vom
- Jänner 2010 an den Beschwerdeführer schließlich ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Auskunft erneut mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr M***! Unter Bezugnahme auf Ihr Auskunftsbegehren vom 22.07.2009, welches Sie über Aufforderung am 02.12.2009 in deutscher Sprache vorgelegt haben, teilen wir Ihnen mit, dass wir an den Inhaber des E-Mail-Kontos [A***] keinerlei personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes Ihre Person betreffend weitergegeben haben. Hinsichtlich des Inhaltes betreffend das E-Mail vom 22.07.2009 dürfen wir anführen, dass keine Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgte, da im Schreiben keinerlei personenbezogene Daten enthalten sind und lediglich eine Aufforderung beinhaltet. …“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdegegnerin übermittelten Schreiben selbst. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
- das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
- das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. …“ § 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet in der Fassung BGBl I Nr. 2/2008 im Wesentlichen wie folgt:Paragraph 26, DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, im Wesentlichen wie folgt: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
- der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
- der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4,
(6)Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. …“
- Rechtliche Schlussfolgerungen: Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde dagegen gewendet, dass die Behörde seinem Ersuchen um Auskunft vom
- Juli 2009 nicht nachgekommen sei. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung – etwa durch Weitergabe seiner Daten an den Inhaber der zweiten E-mail-Adresse – hat er in der Beschwerde nicht ausdrücklich erwähnt. Ob nun, wie der Beschwerdeführer moniert, durch die Nicht-Beantwortung seines Schreibens vom
- Juli 2009 eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 1 DSG 2000 (iVm § 26 DSG 2000) gegeben ist, hängt zunächst davon ab, ob überhaupt ein gültiges Auskunftsbegehren vorlag.Ob nun, wie der Beschwerdeführer moniert, durch die Nicht-Beantwortung seines Schreibens vom
- Juli 2009 eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000) gegeben ist, hängt zunächst davon ab, ob überhaupt ein gültiges Auskunftsbegehren vorlag. Der Beschwerdeführer hat sein Begehren an die Beschwerdegegnerin auf französisch gestellt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, ein in einer Fremdsprache gestelltes Auskunftsbegehren entgegenzunehmen, muss die schwer verständliche Formulierung dieses Begehrens größte Zweifel daran aufkommen lassen, ob hier überhaupt ein Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 über eigene Daten vorliegt: Die Anfrage deutet eher auf eine Nachfrage nach Daten über einen anderen hin, nämlich auf eine Frage nach der Identität des Inhabers der zweiten E-mail-Adresse. Gegenstand eines Auskunftsbegehrens können jedoch nur die zum Betroffenen selbst vom Auftraggeber verarbeiteten Daten sein, sodass ein Auskunftsverlangen über die Identität eines Dritten grundsätzlich nicht Gegenstand eines Begehrens nach § 1 Abs. 3 bzw. § 26 DSG 2000 sein kann. Liegt aber kein Auskunftsbegehren vor, ist die Beschwerde jedenfalls abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat sein Begehren an die Beschwerdegegnerin auf französisch gestellt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, ein in einer Fremdsprache gestelltes Auskunftsbegehren entgegenzunehmen, muss die schwer verständliche Formulierung dieses Begehrens größte Zweifel daran aufkommen lassen, ob hier überhaupt ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, DSG 2000 über eigene Daten vorliegt: Die Anfrage deutet eher auf eine Nachfrage nach Daten über einen anderen hin, nämlich auf eine Frage nach der Identität des Inhabers der zweiten E-mail-Adresse. Gegenstand eines Auskunftsbegehrens können jedoch nur die zum Betroffenen selbst vom Auftraggeber verarbeiteten Daten sein, sodass ein Auskunftsverlangen über die Identität eines Dritten grundsätzlich nicht Gegenstand eines Begehrens nach Paragraph eins, Absatz 3, bzw. Paragraph 26, DSG 2000 sein kann. Liegt aber kein Auskunftsbegehren vor, ist die Beschwerde jedenfalls abzuweisen. Auskunft über die Identität anderer Personen kann im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts allerdings dann verlangt werden, wenn es gilt, die Quelle oder den Empfänger von Daten über den Auskunftswerber in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn nun aber – nachdem der exakte Inhalt des Begehrens infolge sprachlicher Mängel nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden kann – das Begehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin so gedeutet würde, dass der Beschwerdeführer erfragen wollte, an welche dritte Person seine Daten durch Benutzung der zweiten E-mail-Adresse weitergegeben wurden, wäre die vorliegende Beschwerde dennoch nicht von Erfolg gekrönt: Die Beschwerdegegnerin hat nämlich am
- Jänner 2010 mit einer inhaltlichen, dem § 26 DSG 2000 entsprechenden Auskunft zur Frage der Datenübermittlung durch Verwendung der zweiten E-mail-Adresse reagiert. Dass eine nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung erteilte Auskunft eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft „sanieren“ kann, wird von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, sie ist aber durch Nachholung der Auskunftserteilung vor Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar “ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). § 31 Abs. 8 DSG 2000 idF BGBl I Nr. 133/2009 (DSG-Novelle 2010) sieht dies nunmehr auch ausdrücklich vor.Auskunft über die Identität anderer Personen kann im Rahmen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts allerdings dann verlangt werden, wenn es gilt, die Quelle oder den Empfänger von Daten über den Auskunftswerber in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn nun aber – nachdem der exakte Inhalt des Begehrens infolge sprachlicher Mängel nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden kann – das Begehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin so gedeutet würde, dass der Beschwerdeführer erfragen wollte, an welche dritte Person seine Daten durch Benutzung der zweiten E-mail-Adresse weitergegeben wurden, wäre die vorliegende Beschwerde dennoch nicht von Erfolg gekrönt: Die Beschwerdegegnerin hat nämlich am
- Jänner 2010 mit einer inhaltlichen, dem Paragraph 26, DSG 2000 entsprechenden Auskunft zur Frage der Datenübermittlung durch Verwendung der zweiten E-mail-Adresse reagiert. Dass eine nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung erteilte Auskunft eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft „sanieren“ kann, wird von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, sie ist aber durch Nachholung der Auskunftserteilung vor Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar “ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, (DSG-Novelle 2010) sieht dies nunmehr auch ausdrücklich vor. Selbst wenn man den französischen Text der Ersuchens an die Beschwerdegegnerin daher als Auskunftsbegehren verstehen wollte, hätte die Beschwerdegegnerin durch ihr Schreiben vom
- Jänner 2010 ihre Auskunftspflicht erfüllt und es ist die Beschwerde jedenfalls abzuweisen, da eine Verletzung im Recht auf Auskunft mangels Rechtsschutzinteresse (nicht) mehr gegeben ist.