RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.04.2010 GeschäftszahlK121.566/0006-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- April 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über den Antrag des Jonathan D*** (Beschwerdeführer) in Wien vom
- Oktober 2009 gegen die Justizanstalt Ü*** (Beschwerdegegnerin) wegen Feststellung der Unzulässigkeit einer möglichen Datenübermittlung (Verletzung im Recht auf Geheimhaltung), eventualiter, auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird entschieden: -Strichaufzählung Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 2, 3 und 7 sowie § 61 Abs. 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 133/2009.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 2, 3 und 7 sowie Paragraph 61, Absatz 8, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer beantragt in seiner mit
- Oktober 2009 datierten und nach Mangelbehebungsauftrag mit Schreiben vom
- Oktober 2009 verbesserten Beschwerde die Erlassung eines Feststellungsbescheids des Inhalts, dass die allfällige Erteilung von Auskünften durch die Beschwerdegegnerin an ein bestimmtes Inkassobüro sein Recht auf Geheimhaltung verletzen würde, sowie, in eventu, die Erlassung eines Bescheids gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000, in dem wegen Gefahr im Verzug der Beschwerdegegnerin die besagte Auskunftserteilung untersagt werde. Begründend führte er aus, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer möglichen Auskunftserteilung zu haben, da dies ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Ein privater „Datenanwender“ versuche hier nämlich, die Leitung der Beschwerdegegnerin zu rechtswidrigem Verhalten zu bestimmen.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner mit
- Oktober 2009 datierten und nach Mangelbehebungsauftrag mit Schreiben vom
- Oktober 2009 verbesserten Beschwerde die Erlassung eines Feststellungsbescheids des Inhalts, dass die allfällige Erteilung von Auskünften durch die Beschwerdegegnerin an ein bestimmtes Inkassobüro sein Recht auf Geheimhaltung verletzen würde, sowie, in eventu, die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000, in dem wegen Gefahr im Verzug der Beschwerdegegnerin die besagte Auskunftserteilung untersagt werde. Begründend führte er aus, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer möglichen Auskunftserteilung zu haben, da dies ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Ein privater „Datenanwender“ versuche hier nämlich, die Leitung der Beschwerdegegnerin zu rechtswidrigem Verhalten zu bestimmen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand zunächst die Frage ist, ob ohne Behauptung einer konkret eingetretenen Rechtsverletzung ein Feststellungsbescheid ergehen kann bzw. die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gemäß § 31 Abs. 3 (in der gemäß § 61 Abs. 8 DSG 2000 derzeit noch geltenden Fassung BGBl. I Nr. 165/1999) vorliegen.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand zunächst die Frage ist, ob ohne Behauptung einer konkret eingetretenen Rechtsverletzung ein Feststellungsbescheid ergehen kann bzw. die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, (in der gemäß Paragraph 61, Absatz 8, DSG 2000 derzeit noch geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) vorliegen. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer wird als Strafgefangener in der Justizanstalt (JA) Ü*** angehalten. Die H*** Inkasso Ges.m.b.H., die angibt, eine Forderung der X*** Versicherung AG gegen den Beschwerdeführer zu betreiben, wandte sich am
- September 2009 mit einem Schreiben (gerichtet an die JA C***, von dieser weitergeleitet) an die Beschwerdegegnerin, in dem um Auskunft darüber ersucht wird, 1.Ziffer eins ob sich die/der Angefragte noch in Haft befindet, 2.Ziffer 2 wann die/der Angefragte entlassen wurde bzw. sie/er voraussichtlich entlassen wird, 3.Ziffer 3 wohin sie/er sich abgemeldet hat bzw. welche Wohnanschrift sie/er bei der Entlassung angab, 4.Ziffer 4 falls sie/er keine Wohnadresse angab, bitten wir um Bekanntgabe der Heimatanschrift bzw. der Anschrift der nächsten Angehörigen. Dieses Ersuchen langte am
- September 2009 bei der Beschwerdegegnerin ein. Am
- September 2009 wurde der Beschwerdeführer mündlich von einer Mitarbeiterin der Anstaltsleitung um seine Zustimmung zur Datenübermittlung ersucht, die er aber nicht erteilte. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem als Beweis in Kopie vorgelegten zitierten Schreiben der H*** Inkasso Ges.m.b.H. (samt darauf sichtbaren Eingangsstempeln der JA C*** und der Beschwerdegegnerin). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009 samt der gemäß § 61 Abs. 8 leg.cit. bis auf weiteres zusätzlich weiter anzuwendenden, durch die zitierte Novelle grundsätzlich aber aufgehobenen Bestimmung des § 31 Abs. 3 DSG 2000 idF vor BGBl. I Nr. 133/2009, lautet samt Überschriften:Paragraph 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, samt der gemäß Paragraph 61, Absatz 8, leg.cit. bis auf weiteres zusätzlich weiter anzuwendenden, durch die zitierte Novelle grundsätzlich aber aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, lautet samt Überschriften: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)[...]Paragraph 31,
(1)[...]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.
(3)Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Absatz 2, die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.
(4)[...]
(6)
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8)[...]“ § 61 Abs. 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 61, Absatz 8, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Übergangsbestimmungen § 61.
(1)[...]
(7)Paragraph 61,
(1)[...]
(7)
(8)Die Verordnung nach § 16 Abs. 3 ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis spätestens 1. Jänner 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die §§ 16 bis 22, § 30 Abs. 3 und 6 sowie § 40 Abs. 1 (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden; § 22a, § 30 Abs. 2a und 6a, § 31a Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 7 sind bis dahin nicht anzuwenden. § 31 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (§ 19 Abs. 1 Z 3a), ist der Datenschutzkommission bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach § 16 Abs. 3 registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 3a ist nicht erforderlich.“
(8)Die Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis spätestens
- Jänner 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Paragraphen 16 bis 22, Paragraph 30, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf Paragraph 31 a, Absatz 3,) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 22 a,, Paragraph 30, Absatz 2 a und 6 a, Paragraph 31 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz 7, sind bis dahin nicht anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 a,), ist der Datenschutzkommission bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 a, ist nicht erforderlich.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Die Feststellung einer Rechtsverletzung aufgrund einer Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 setzt in aller Regel voraus, dass eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz bereits stattgefunden hat. Dies wird vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet, sodass für die von ihm verlangte Feststellung einer erfolgten Rechtsverletzung der Anlass fehlt. Die Beschwerde war daher diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen.Die Feststellung einer Rechtsverletzung aufgrund einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 setzt in aller Regel voraus, dass eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz bereits stattgefunden hat. Dies wird vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet, sodass für die von ihm verlangte Feststellung einer erfolgten Rechtsverletzung der Anlass fehlt. Die Beschwerde war daher diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen. Anders freilich stellen sich die Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nach § 31 Abs. 3 DSG 2000 dar, der wesensgemäß die drohende - also erst künftige - Rechtsverletzung im Auge hat. Wenn Gefahr im Verzug vorliegt, kann dieser Gefahr durch Erlassung einer mit Bescheid ausgesprochenen Untersagung der Datenverwendung begegnet werden. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an dem Nachweis, dass Gefahr im Verzug bestünde bzw dass überhaupt eine Rechtsgutverletzung droht: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Ersuchen um Übermittlung seiner Daten gestellt wurde und dass er diesbezüglich befragt wurde, ob er hiezu seine Zustimmung erteile, was er abgelehnt hat. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihn um seine Zustimmung befragt hat, geht eindeutig hervor, dass sie diese für eine Übermittlung als erforderlich angesehen hat. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin, die als staatliches Organ in besonderem Maße zur sorgsamen Einhaltung der Rechtsordnung verpflichtet ist, Daten trotz Verweigerung der Zustimmung weitergeben werde, gibt es nicht den geringsten Hinweis. Es fehlt daher an Anhaltspunkten für das Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen einer drohenden Rechtsgutverletzung, weshalb es auch an einem tauglichen Anlass für die Erlassung eines Bescheides nach § 31 Abs. 3 DSG 2000 mangelt. Die Beschwerde war daher auch aus dem Grunde des § 31 Abs. 3 DSG 2000 mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.Anders freilich stellen sich die Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nach Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 dar, der wesensgemäß die drohende - also erst künftige - Rechtsverletzung im Auge hat. Wenn Gefahr im Verzug vorliegt, kann dieser Gefahr durch Erlassung einer mit Bescheid ausgesprochenen Untersagung der Datenverwendung begegnet werden. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an dem Nachweis, dass Gefahr im Verzug bestünde bzw dass überhaupt eine Rechtsgutverletzung droht: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Ersuchen um Übermittlung seiner Daten gestellt wurde und dass er diesbezüglich befragt wurde, ob er hiezu seine Zustimmung erteile, was er abgelehnt hat. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihn um seine Zustimmung befragt hat, geht eindeutig hervor, dass sie diese für eine Übermittlung als erforderlich angesehen hat. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin, die als staatliches Organ in besonderem Maße zur sorgsamen Einhaltung der Rechtsordnung verpflichtet ist, Daten trotz Verweigerung der Zustimmung weitergeben werde, gibt es nicht den geringsten Hinweis. Es fehlt daher an Anhaltspunkten für das Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen einer drohenden Rechtsgutverletzung, weshalb es auch an einem tauglichen Anlass für die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 mangelt. Die Beschwerde war daher auch aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.