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{'item': 'K121.586/0011-DSK/2010'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.04.2010 GeschäftszahlK121.586/0011-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Mag. ZIMMER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom

  1. April 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Leopold R*** (Beschwerdeführer) in N***, vom
  2. Dezember 2009 (ha. eingelangt am
  3. Dezember 2009), gegen die Justizvollzugsanstalt N*** (Beschwerdegegnerin) in Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wird entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z 11 und Z 12, §§ 10f, § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer 12,, Paragraphen 10 f,, Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien
  4. Mit Beschwerde vom
  5. Dezember 2009 macht der Beschwerdeführer geltend, eine Frau Mag. I***, Psychologin der Justizvollzugsanstalt N***, habe ihn durch Weitergabe eines „forensischen Vollzugsgutachtens“ an eine externe Therapeutin in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Er bezeichnete demzufolge Frau Mag. I*** als Beschwerdegegnerin.
  6. Mit diesen Vorwürfen konfrontiert gab die zunächst damit befasste Justizvollzugsanstalt N*** an, dass Frau Mag. I*** eine Mitarbeiterin im Betreuungsbereich sei und die Weitergabe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgt sei. Die Weitergabe des Gutachtens an Frau X*** sei zur psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt. Frau X*** sei nach dem Psychotherapeutengesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet, sie erstelle selbst keine Gutachten. Der bezogene Werkvertrag lag dieser Stellungnahme bei.
  7. Im dazu gewährten Parteiengehör betonte der Beschwerdeführer zunächst, nicht gegen die Justizvollzugsanstalt Beschwerde erhoben zu haben, sondern gegen Frau Mag. I***. Inhaltlich hätte das Gutachten zahlreiche Daten, ua. sensible Daten, enthalten. Die Beschwerde wurde trotz Erläuterung der Rechtslage aufrecht erhalten.
  8. Nach Manuduktion des Beschwerdeführers über die Zuständigkeit der Datenschutzkommission bezeichnete der Beschwerdeführer schließlich die Justizvollzugsanstalt als Beschwerdegegnerin. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie durch ihre Arbeitnehmerin Mag. I*** an Frau Andrea X*** ein psychiatrisches Gutachten … übermittelt habe. C. Sachverhalt Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist Insasse der Justizvollzugsanstalt N***. Zwischen dem
  9. und dem
  10. Juli 2009 wurde ein psychiatrisches Gutachten … betreffend den Beschwerdeführer, welches zahlreiche seiner personenbezogenen Daten enthielt, von der Beschwerdegegnerin an Frau X*** weitergegeben. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde selbst. Sie wurden insoweit von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Frau X*** ist im Rahmen eines Werkvertrags vom
  11. Dezember 2008 als psychotherapeutische Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin tätig. Der Werkvertrag enthält folgende wesentliche Passagen: „
  12. Amtsverschwiegenheit: Der Vertragsnehmer verpflichtet sich zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes sowie zur Beachtung aller den Strafvollzug betreffenden Bestimmungen, soweit sie nach der Sachlage Anwendung finden.
  13. Behandlungsziel: Deliktsbearbeitung und Rückfallsprophylaxe; die Werkvertragsvereinbarung beinhaltet eine Abschlussbeurteilung des Strafgefangenen über das erreichte Behandlungsziel (Teilnahmebescheinigung).“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem genannten Dokument selbst, das Beilage der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  14. Jänner 2010 war. Insoweit wurde dem Beschwerdeführer auch Parteiengehör gewährt. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  15. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. …“ § 4 Z 5, 11 und 12 DSG 2000 lauten:Paragraph 4, Ziffer 5, 11 und 12 DSG 2000 lauten: „§
  1. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: …
  2. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);
  3. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Ziffer 8,); …
  4. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);
  5. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Ziffer 5,);
  6. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers; …“ Die §§ 10f DSG 2000 lauten:Die Paragraphen 10 f, DSG 2000 lauten: „Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen § 10.
(1)Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.Paragraph 10,
(1)Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
(2)Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.
(2)Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß Paragraph 18, Absatz 2, unterliegt, ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 4, Pflichten des Dienstleisters § 11.
(1)Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:Paragraph 11,
(1)Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
  1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
  2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
  3. alle gemäß Paragraph 14, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
  4. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
  5. - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
  6. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;
  7. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.
  8. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(2)Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.“
(2)Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Absatz eins, genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.“
  1. Rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer hat zunächst Frau Mag. I***, schließlich aber die Justizvollzugsanstalt N*** als Beschwerdegegnerin bezeichnet. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass er die Beschwerdegegnerin zunächst nur irrtümlich falsch bezeichnet hat, zumal sie ihn auch dementsprechend mit Schreiben vom
  2. Februar 2010 manuduziert hat. Allerdings ist auch eine Beschwerde gegen die nunmehrige Beschwerdegegnerin nicht erfolgreich. Die gegenständliche Weitergabe des bezogenen Gutachtens erfolgte nämlich im Rahmen der werkvertraglichen Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und Frau X***. Anderes hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Frau X*** ist datenschutzrechtlich lediglich Dienstleister der Beschwerdegegnerin, da sie personenbezogene Daten nur zur Herstellung eines ihr aufgetragenen Werkes, hier „Deliktsbearbeitung und Rückfallsprophylaxe“ (siehe Werkvertrag), verwenden darf (§ 4 Z 5 DSG 2000). Die Weitergabe ist datenschutzrechtlich daher als eine Überlassung (§ 4 Z 11 DSG 2000) einzustufen.Allerdings ist auch eine Beschwerde gegen die nunmehrige Beschwerdegegnerin nicht erfolgreich. Die gegenständliche Weitergabe des bezogenen Gutachtens erfolgte nämlich im Rahmen der werkvertraglichen Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und Frau X***. Anderes hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Frau X*** ist datenschutzrechtlich lediglich Dienstleister der Beschwerdegegnerin, da sie personenbezogene Daten nur zur Herstellung eines ihr aufgetragenen Werkes, hier „Deliktsbearbeitung und Rückfallsprophylaxe“ (siehe Werkvertrag), verwenden darf (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000). Die Weitergabe ist datenschutzrechtlich daher als eine Überlassung (Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000) einzustufen. Die Zulässigkeit der Überlassung wird nach § 10 DSG 2000 beurteilt. § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangt dazu, dass Dienstleister eine ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Dies ist im gegenständlichen Fall durch die vertragliche Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (siehe Werkvertrag Punkt 3) gegeben. Der Werkvertrag stellt auch die notwendige Vereinbarung dar, dessen Einhaltung durch die Abschlussbeurteilung des Strafgefangenen über das erreichte Behandlungsziel gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgt. Die Zulässigkeit der Überlassung nach § 10 DSG 2000 ist daher im gegenständlichen Fall gegeben.Die Zulässigkeit der Überlassung wird nach Paragraph 10, DSG 2000 beurteilt. Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangt dazu, dass Dienstleister eine ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Dies ist im gegenständlichen Fall durch die vertragliche Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (siehe Werkvertrag Punkt 3) gegeben. Der Werkvertrag stellt auch die notwendige Vereinbarung dar, dessen Einhaltung durch die Abschlussbeurteilung des Strafgefangenen über das erreichte Behandlungsziel gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgt. Die Zulässigkeit der Überlassung nach Paragraph 10, DSG 2000 ist daher im gegenständlichen Fall gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.