RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.05.2010 GeschäftszahlK121.577/0009-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER, und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Mai 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dieter D*** (Beschwerdeführer) in A***dorf, vertreten durch Dr. Henrik H***, Rechtsanwalt in F***, vom
- November 2009 gegen die Gemeinde A***dorf (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die A*** & B*** Rechtsanwälte Partnerschaft in F***, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Datenübermittlung aus Unterstützerlisten der am
- Dezember 2009 durchgeführten Volksbefragung an ein Mitglied des Gemeindevorstands wird entschieden: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 4 Z 4 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 4, Ziffer 4 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom
- November 2009 datierenden und am selben Tag per Fax bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass sich Herr Viktor V*** (dieser, sowie „andere derzeit unbekannte Beteiligte der Gemeinde A***dorf“ wurden ad personam als Beschwerdegegner bezeichnet) Einblick in die Liste der Unterstützer einer am
- Dezember 2009 in A***dorf abgehaltenen kommunalen Volksbefragung verschafft und mit Hilfe dieser Daten Betroffene, unter anderem Herrn Ludwig L***, auf ihr Verhalten angesprochen und dieses kritisiert habe. Dies sei geeignet gewesen, Unterstützer der Volksbefragung zu beeinflussen oder einzuschüchtern, da Herr V*** als Mitglied des Gemeindevorstands und Obmann des Bauausschusses überdies über gewissen Einfluss auf die Amtsgeschäfte der Gemeinde verfüge. Herr V*** müsse diese Daten vom Gemeindeamt übermittelt erhalten haben. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2009 vor, Herr V*** habe nicht vom Gemeindeamt, sondern von einem Franz F*** von Ludwig L***s Unterstützung für die Volksbefragung erfahren und letzteren in einem Lokal darauf angesprochen. Baubehörde sei überdies der Bürgermeister. Behauptungen, Herr V*** habe seinen Einfluss geltend gemacht, um Wähler zu beeinflussen, entbehrten daher jeder Grundlage. Nach Einholung von Aktenkopien aus dem parallelen, auf Grund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleiteten kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren (Zl. B6/1***14/2009 der Polizeiinspektion A***dorf, AZ: * St 3**/09x der Staatsanwaltschaft F***) im Amtshilfeweg und Parteiengehör dazu, brachte die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom
- April 2010 vor, die durch die Kriminalpolizei durchgeführten Einvernahmen von Zeugen und Beschuldigten bestätigten die Darstellung, dass Herr V*** seine Informationen bzw. Daten nicht vom Gemeindeamt der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Außerdem stelle sich die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt aktiv legitimiert sei, da nicht einmal behauptet wurde, dass seine Daten übermittelt wurden. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Übermittlung seiner Daten als Unterstützer einer Volksbefragung an Viktor V*** in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Es konnte nicht erwiesen werden, dass Viktor V*** Einblick in die Liste der Unterstützerinnen und Unterstützer der am
- Dezember 2009 in der Gemeinde A***dorf durchgeführten Volksbefragung (betreffend ****) erhalten hat oder ihm sonst Daten dieses Betroffenenkreises von der Beschwerdegegnerin übermittelt worden sind. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf den Akten des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Aktenzahlen wie oben). Der Beschwerdeführer selbst konnte als Zeuge (Niederschrift vom
- Dezember 2009) dazu nur angeben, von Ludwig L*** darüber informiert worden zu sein, dass ihn Viktor V*** im Café auf seine Unterschrift für die Volksbefragung angesprochen und diese kritisiert habe. Weitere Betroffene wisse er nicht, er vermute nur, dass V*** daher Zugang zu den Unterstützerlisten gehabt habe, konkrete Anhaltspunkte dafür habe er jedoch keine. Der Zeuge F*** (Niederschrift vom
- Dezember 2009) bestätigte, dass er von L*** im November 2009 in einem Gasthof von dessen Unterstützung für die Volksbefragung gehört und dies dem V*** bei einem gemeinsamen Kaffeehausbesuch in T*** erzählt habe. Der Zeuge L*** (Niederschrift vom
- Dezember 2009) sagte aus, es sei „allgemein im Dorf bekannt“ gewesen, dass er gegen das **** sei. Er habe sich nicht gewundert, dass V*** bei der Begegnung am
- Oktober 2009 im Cafè N*** über seine Haltung Bescheid wusste, er habe es ihm ja auch selber gesagt und sei nicht von V*** mit dem Faktum seiner Unterstützung für die Volksbefragung konfrontiert worden. Der Bürgermeister Rudolf R*** (Niederschrift vom
- Dezember 2009), der Amtsleiter Siegfried S*** und der Gemeindesekretär Oswald O*** (Niederschriften vom
- Dezember 2009) sagten übereinstimmend aus, dass dem V*** jedenfalls nicht wissentlich Einsicht in die Listen mit den Unterstützerunterschriften Einsicht gewährt worden sei, die Listen seien allerdings auch nicht unter Verschluss aufbewahrt worden. Der (im Ermittlungsverfahren) Beschuldigte Viktor V*** bestritt ebenfalls, Einsicht in die Listen erhalten zu haben. Er habe von Franz F*** von L***s Unterstützung für die Volksbefragung gehört. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 4 Z 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Definitionen §
- Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: [...]
- Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie verwenden (Ziffer 8,), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit die Daten selbst verwenden (Ziffer 8,) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie einen Dienstleister (Ziffer 5,) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten beauftragte Dienstleister (Ziffer 5,) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde zu verwenden (Ziffer 8,), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;“ § 31 Abs. 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)[...]Paragraph 31,
(1)[...]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Da Viktor V*** als bloßes Mitglied des Gemeindevorstands weder Organ der Beschwerdegegnerin (nur Organmitglied bzw. Organwalter) noch als Privatmann Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sein kann, war die Beschwerde in parteienfreundlicher Auslegung so zu deuten, dass sie sich gegen die Gemeinde als Auftraggeberin des öffentlichen Bereichs (Gebietskörperschaft, eingetragen zu DVR: 04***32 im von der Datenschutzkommission geführten Datenverarbeitungsregister) richtet. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass keine datenschutzrechtlich relevante Handlung nachgewiesen werden konnte, die den Beschwerdebehauptungen entspricht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.